Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters ist kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn.

2. Für die Frage des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung von Photovoltaikmodulen kommt es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige Strom gegen Entgelt liefert oder den produzierten Strom in seiner Eigenschaft als Kommanditist einem Solarpark in der Rechtsform der GmbH & Co KG überlässt und im Gegenzug eine bloße Gewinnbeteiligung erhält. Bei der Abgrenzung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

 

Normenkette

UStG §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2015; Aktenzeichen V B 140/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an diese Strom gegen Entgelt oder als bloßen Gesellschafterbeitrag liefert und er infolgedessen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 ein Gewerbe in Form des Betriebs von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom, Einspeisung ins Stromnetz und Projektierung von Solaranlagen (Bl. 1 d. Umsatzsteuerakte - UStA-). Er erzielt mit der Stromeinspeisung unstreitig Umsätze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Im Jahr 2010 errichteten die Firmen S GmbH und Solarenergie A als Generalunternehmer einen Photovoltaik-Park nebst der dafür erforderlichen technischen Infrastruktur in A.

Der Solarpark wurde in einzelne Parzellen unterteilt und die Module auf den Parzellen anschließend an verschiedene Abnehmer veräußert. Am 20. August 2010 erwarb der Kläger die Module C 43 bis C 46 und gemäß Ziffer 12.2. des Generalunternehmervertrages einen Miteigentumsanteil in Höhe von 2,61% an der Technischen Infrastruktur (Bl. 44 d. USt-SoPrA).

Am 14. September 2010 schloss der Kläger mit dem Eigentümer des Flurstücks, auf dem die Module C43 bis C46 stehen, für die Dauer von mindestens 20 Jahren einen Nutzungsvertrag (Bl. 54 d. - USt-SoPrA -).

Ebenfalls am 14. September 2010 trat der Kläger als Kommanditist der "A GmbH & Co KG" mit einer Kommanditeinlage von 100 Euro bei (Bl. 27 d. USt-SoPrA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die "A Verwaltungs GmbH". Daneben sind mehrere Kommanditisten beteiligt, die zugleich Eigentümer von Photovoltaikanlagen auf dem Solarfeld A sind. Die Gesellschaft wurde für die Dauer des Betriebs der Solaranlage gegründet. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung Bl. 64 d. PrA. verwiesen.

Zweck der Gesellschaft ist es nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, die in der Präambel aufgeführten Zuwegungen, interne Verkabelungen, die Wechselrichtung und die Trafo- und Übergabestation sowie die sonstige Parkinfrastruktur in betriebsbereitem Zustand zu halten, zu verwalten bzw. verwalten zu lassen. Zweck der Gesellschaft ist danach auch, ein Erlöspooling zwischen den Kommanditisten zu gewährleisten (§ 2 S. 4 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 27 d. USt-SoPrA.).

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft zunächst kein eigenes Vermögen Die gemeinschaftlich genutzten Anlagen blieben Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber (Bl. 29 R d. USt-SoPrA.).

Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie erwirtschaftet weder Gewinne noch Verluste, da Aufwendungen im Umlageverfahren direkt von den Gesellschaftern zu erstatten sind (Bl. 30 d. USt-SoPrA.).

Nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages "Erlöspooling" ist Ziel des Pools,

  • unterschiedliche Standorteigenschaften innerhalb des Parks auszugleichen und
  • einen Ausgleich für eventuelle Ausfallzeiten nach Maßgabe des Vertrages zu gewährleisten und
  • die Vergütung des Energieversorgers entsprechend den vertraglichen Bestimmungen auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Die sich in § 20 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages anschließenden Verteilungsregeln sehen vor, dass reparaturbedingte Stillstandzeiten und Betriebsunterbrechungen bei der Verteilung nicht mindernd berücksichtigt werden; vom Betreiber zu vertretende Stillstandzeiten werden jedoch mit der durchschnittlichen Stromproduktionsmenge der übrigen Solaranlagen anteilig im Verhältnis zur Leistung der Anlagen bei der Verteilung in Abzug gebracht.

Die Erlöse sind nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages im Umlageverfahren auf die Mitglieder zu verteilen, wobei die Weiterleitung innerhalb von 3 Bankwerktagen nach Wertstellung auf dem laufenden Konto des Pools erfolgen muss. Aufwendungen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks werden den Gesellschaftern gemäß ihres Anteils vom Verwalter in Rechnung gestellt, § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.

Mit der Umsetzung der Poolvereinbarung beauftragen die Gesellschafter nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages den Betriebsführer, die Solar Energie A GmbH. Der Kläger schloss am 30. Juli 2010 eine entsprechende Betriebsvereinbarung (B...

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