Entscheidungsstichwort (Thema)

Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen sind auch dann steuerfrei, wenn die ausländische Versicherungsgesellschaft keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 47/01)

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 47/01)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Zinsen aus einer ausländischen Lebensversicherung der Besteuerung unterliegen.

Die Kläger unterhielten seit 1982 ein Wertpapierdepot bei der Banque ... in der Schweiz, an welchem sie zu je 1/3 beteiligt waren und welches überwiegend aus festverzinslichen Anlagen in verschiedenen ausländischen Währungen und zum kleinen Teil aus Aktien bestand. Das Wertpapierdepot wurde durch ein Darlehen bei der gleichen Bank finanziert. Das Darlehen war abgesichert durch Lebensversicherungen der Kläger bei der schweizerischen Versicherungsgesellschaft He und wurde durch die Auszahlung der am 1. September ... fälligen Lebensversicherungssummen getilgt. Während der Laufzeit des Darlehens wurde dieses nur verzinst, aus den Wertpapiererträgen des Depots wurden sowohl die Darlehenszinsen getragen, als auch die Beiträge zu den Lebensversicherungen geleistet. Soweit die Wertpapiererträge hierzu nicht ausreichten, wurden ergänzend Wertpapiere verkauft (Bl. 9 - 16 der Bp-Akte). Bei Fälligkeit der Lebensversicherungen wurden den Klägern rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen von insgesamt rd. 2,552 Mio. DM gutgeschrieben. Der He war die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt.

Auf Aufforderung durch den Beklagten reichten die Kläger eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensermittlung für das Jahr 1996 bem Beklagten ein, in der Kapitalerträge von 158.086,-- DM und Werbungskosten von 152.613,-- DM erklärt waren.

In dem Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. August 1999 setzte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen von 2.382.086,-- DM und die Werbungskosten in der erklärten Höhe fest. Als Begründung für die gegenüber der Erklärung um 2,224 Mio. DM höhere Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen führte der Beklagte die Feststellungen der letzten Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 bei den Klägern an (vgl. a. Bl. 32 der Bp-Akte).

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Kläger tragen vor, die ihnen von der He gutgeschriebenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen seien steuerfreie Einkünfte. Denn in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG seien Zinsen aus den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG aufgeführten Versicherungen von der Besteuerung ausgenommen. Die von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherungen seien vom Vertragstyp in der vorgenannten Vorschrift erfasst. Für die Besteuerung der Zinsen sei ohne Bedeutung, dass die Beiträge zu den Lebensversicherungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Denn Hintergrund der Steuerfreiheit sei die Absicht des Gesetzgebers, eigenverantwortliche Vorsorgeleistungen nicht durch eine Ertragsbesteuerung zu behindern. Die von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherungen würden in diesem Sinne der Vorsorge dienen. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bestätige diese Ansicht, als auch in der Literatur würde überwiegend diese Auffassung der nicht erforderlichen Kongruenz von Besteuerung der Zinsen und Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben vertreten. Im ursprünglichen Entwurf des Steueränderungsgesetzes sei nämlich der Sonderausgabenabzug der Beiträge als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zinsen vorgesehen gewesen, dies habe aber aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Zudem seien dem Gesetzgeber die Auffassungen in der Literatur bekannt und dennoch keine entsprechende Änderung der Vorschrift erfolgt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. August 1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2000 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 158.086,-- DM festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Frage der Steuerpflicht von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen ausländischer Versicherungsunternehmen ohne Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland würde in den steuerrechtlichen Kommentierungen unterschiedlich beurteilt. Die Meinungen, die die Steuerfreiheit der Zinsen befürworten würden, stünden aber nicht im Einklang mit dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 18. Dezember 1979 IV B 4 - S-2252 - 112/79.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 hat...

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