Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vorauszahlung II und IV/93

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.1997; Aktenzeichen V R 26/96)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.03.1995 werden der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 1993 und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteljahr 1993 jeweils vom 14.3.1994 dahingehend geändert, daß die Umsatzsteuerschuld auf ./. 15.108,20 DM (III. Vj.) bzw. ./. 4.841,90 DM (IV. Vj.) festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Der Kläger war durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 15.10.1992 zum Zwangsverwalter des ehemaligen Betriebsgrundstücks … bestellt worden. Auf diesem Grundstück betrieb die Firma … einen Landmaschinenhandel mit Reparaturwerkstatt, über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 24.06.1991 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Bestellung des Klägers als Zwangsverwalter des Grundstücks erfolgte auf Betreiben der … als bevorrechtigter Gläubigerin von Grundpfandrechten an diesem Grundstück. Die Aufgabe des Klägers als Zwangsverwalter wurde durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks am 13.10.1993 beendet.

Das Grundstück war seit Konkurseröffnung umsatzsteuerpflichtig vermietet. Der Kläger hat diese Vermietung weitergeführt.

Dem Kläger wurden durch umweltbedingte Auflagen der Kreisverwaltung umfangreiche Sanierungsmaßnahmen aufgegeben. Diese hat der Kläger im Jahre 1993 mit einem Aufwand von ca. 170.000 DM durchführen lassen. Er hat sie mit einem Vorschuß der … finanziert. Der Kläger hat die aus den Baumaßnahmen resultierenden und in Rechnung gestellten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das III. und IV. Quartal 1993 als Vorsteuern geltend gemacht. Der Beklagte hat den vollen Vorsteuerabzug nicht zugestanden, sondern die Vorsteuern aufgeteilt mit dem Hinweis, daß die Vorsteuern sowohl mit der steuerpflichtigen Vermietung als auch mit der steuerfreien Veräußerung (Zwangsversteigerung) des Grundstücks zusammenhingen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 03.03.1995 für das III. Quartal 1993 weitere 16.552,30 DM und für das IV. Quartal 1993 weitere 7.277,15 DM Vorsteuern zu berücksichtigen.

Er macht geltend: Man dürfe bei der Beurteilung nicht nur auf die vom Zwangsverwalter getätigten Umsätze abstellen, sondern müsse das gesamte Unternehmen des Gemeinschuldners einbeziehen. Dann zeige sich, daß die Sanierungsmaßnahmen mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhingen, nämlich mit dem Landmaschinenhandel und der diesem angeschlossenen Reparaturwerkstatt. Die Sanierungsmaßnahmen seien hierdurch verursacht worden. Im übrigen könne man den Umsatz aus der Zwangsversteigerung nicht dem Zwangsverwalter zurechnen. Denn er habe diesen Umsatz nicht bewirkt, weil die Durchführung der Zwangsversteigerung nicht von der Zwangsverwaltung umfaßt werde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus: Wenn wie im Streitfall das Grundstück zwischen dem Abschluß der Sanierungsarbeiten und der Versteigerung noch steuerpflichtig vermietet werde, stehe die bezogene Leistung sowohl mit Abzugs- als auch mit Ausschlußumsätzen in Zusammenhang, obwohl im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, ob und inwieweit die Sanierungsmaßnahmen Einfluß auf die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze haben könnten, Andererseits bestehe eine konkrete Verbindung zu der anschließenden steuerfreien Veräußerung, weil durch die Maßnahmen die Veräußerbarkeit des Grundstücks wesentlich gefördert worden sei. Im Streitfall könne man die Rechtsprechung zu Fehlmaßnahmen (BFH BStBl II 1989, 60) heranziehen. Dann könne die Zuordnung der Vorbezüge an Kostenrechnungsgesichtspunkten anknüpfen. Im Rahmen einer betrieblichen Kostenrechnung für das Jahr 1993 wären die Sanierungskosten sowohl der Vermietung als auch dem Verkauf im Verhältnis der jeweils erzielten Umsätze zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der volle Vorsteuerabzug zu.

Die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen kann von einem Unternehmer grundsätzlich dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ist, daß die Eingangsleistungen nicht zur Ausführung der in § 15 Abs. 2 UStG genannten Umsätze (Ausschlußumsätze) verwendet werden. Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen jedenfalls dann gegeben, wenn man nur auf die Tätigkeit des Klägers als Zwangsverwalter...

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