Entscheidungsstichwort (Thema)

ges./einh. Feststellung 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.1996; Aktenzeichen IV R 9/95)

 

Tenor

I. Die Einspruchsentscheidung vom 6.9.1994 und der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid 1990 vom 5.11.1992 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte angewiesen, die Feststellung nach Maßgabe der Urteilsgründe neu durchzuführen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen der Klägerinnen an andere Personen im Rahmen eines Erbfalls Betriebsausgaben darstellen.

Die Klägerinnen sind die Erben der am … verstorbenen Frau …. Die Erblasserin betrieb in … zwei Gewerbebetriebe, nämlich eine Likörfabrik und die Verpachtung einer Apotheke. Zum Nachlaßvermögen gehörte auch Grundbesitz und Kapitalvermögen.

Ruf den Nachlaß erhob auch eine Personengruppe „…” Anspruch; jedenfalls wollte auch diese Gruppe als Miterben anerkannt werden. Nach Langjährigem Rechtsstreit schlossen die Klägerinnen und die Gruppe „…” am 9.3.1990 vor dem Landgericht … folgenden Vergleich:

1.) „Die Parteien sind sich darüber einig, daß Erben der am 15.4.1984 in … verstorbenen … die Beklagten … sind.”

2.) Zur Abwendung des Risikos dieses Rechtsstreits zahlen die Beklagten … an die … (Partei …) 28 % des Nachlaßwertes, …

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1990, die die Klägerinnen nach einer Schätzung der Einkünfte durch den Beklagten im Einspruchsverfahren abgaben, behandelten sie die Abfindungszahlungen aus dem Vergleich als Betriebsausgabe, soweit sie die beiden Gewerbebetriebe betrafen. Der Beklagte berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung die Rufwendungen nicht. Er hielt sie für Erbfallschulden, die den Privatbereich beträfen.

Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrag,

den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid 1990 vom 5.11.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.1994 dahingehend zu ändern, daß die geltend gemachten Betriebsausgaben als solche anerkannt werden.

Sie machen geltend, daß es sich bei dem geschlossenen Vergleich um eine Erbauseinandersetzung handele. Deshalb könnten keine Erbfallschulden vorliegen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus: in dem Vergleich seien die Klägerinnen und die Gruppe Hahn darüber einig gewesen, daß allein die Klägerinnen Erbinnen der Frau … geworden seien. Infolgedessen liege keine Erbauseihandersetzung vor, sondern nur eine Erbfallschuld. Der BFH habe entschieden, daß eine Erbfallschuld keine Betriebsschuld sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage führt zur teilweisen Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheides und zur Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid nach Maßgabe der Urteilsgründe zu ändern. In der Zahlng der Kläger an die Gruppe … liegt nicht die Tilgung einer Erbfallschuld, sondern eine Erbauseinandersetzung, die im Streitfall zu Anschaffungskosten führt, die nur im Wege der Abschreibung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten führen.

Zwar stellt der vor dem Landgericht … zwischen den Klägerinnen und der Gruppe … geschlossene Vergleich fest, daß die Klägerinnen die Erben nach der Frau … geworden sind. Bei sachgerechter Betrachtung des Vergleichs wird in ihm aber weder das eine noch das andere festgestellt. Die Klägerinnen erzielten diesen Erfolg (Feststellung ihrer Erbeneigenschaft) nur dadurch, daß sie einräumten, die Gruppe … solle praktisch hinsichtlich eines erheblichen Teils der Erbschaft so behandelt werden, als ob sie Miterben geworden wäre (vgl. BFH vom 14.10.1966, BStBl III 1967, 175).

Dann sind die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung anzuwenden. Für den Fall, daß die Erbprätenden mit Geld abgefunden werden, ist eine personelle Teilauseinandersetzung gegeben. Dies bedeutet, daß die gezahlte Abfindung grundsätzlich zu Anschaffungskosten führt, es sei denn, die Zahlung erfolgt mit liquiden Mitteln des Erblassers (BdF BStBl I 1993, 62 Tz 51 ff; Schmidt, Kommentar z. EStG, 13. Aufl. § 16 Anm. 125 c und 120 b; Söffing DB 1991, 828).

Daraus folgt für den Streitfall, daß die von den Klägerinnen an die Gruppe … gezahlte Abfindung zu Anschaffungskosten führt, es sei denn, die Abfindungszahlung erfolgt mit liquiden Mitteln des Nachlasses. Soweit Anschaffungskosten vorliegen, sind sie auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Nachlasses entsprechend deren Verkehrswert zu verteilen. Eine Verteilung der Abfindung nur auf die Gewerbebetriebe ist nicht zulässig, Auch ein sofortiger Abzug der Abfindungszahlung als Betriebsausgaben ist nicht möglich; eben weil es sich um Anschaffungskosten handelt.

Im Streitfall steht nicht fest, ob die Abfindung mit l...

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