Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen XI R 12/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines zinslosen Baudarlehens, das der Klägerin durch ihre Kommanditistin gewährt worden ist.

Die Klägerin ist eine Grundstücksverwaltungs-KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.1980 gegründet wurde. Komplementär-GmbH ohne Kapitaleinlage ist die … mbH, … Kommanditistin die … S. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens die Errichtung von Gebäuden, der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Grundstücken, die dem Geschäftsbetrieb der S. ganz oder überwiegend zu dienen bestimmt sind, sowie der Abschluß und die Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1980 verkaufte die S. unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 9 a UStG der Klägerin die Grundstücke, die das Anwesen „…” in … bilden, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 3.355.657,– DM. Davon entfielen 2.883.410,– DM auf den teilweise fertiggestellten Rohbau des neuen Betriebsgebäudes der S.

Gleichzeitig gewährte die S. der Klägerin mit Darlehensvertrag vom 18.07.1980 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 17 Mio. DM, das zur Kaufpreiszahlung und in den Jahren 1980 bis 1982 zur Finanzierung der Fertigstellung des Neubaus des S. genutzt wurde.

Nach Fertigstellung des Gebäudes vermietete die Klägerin mit Mietbeginn 01.03.1982 das Grundstück an die S. zur Kostenmiete unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß §§ 9 Abs. 1, 4 Nr. 12 a UStG. Die Höhe des Mietzinses für ein Jahr wurde jeweils am Jahresende nach den entstandenen Kosten berechnet. Dieser geleistete Mietzins war als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerveranlagungen 1980 bis 1986 wurden entsprechend durchgeführt.

Anläßlich einer Außenprüfung für die Jahre 1987 bis 1989 änderte der Beklagte seine Auffassung unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20.12.1990 (BStBl I 1990, 924). Er bezog neben der tatsächlich geleisteten Miete auch den Zinsvorteil unter Zugrundelegung eines als marktüblich angenommenen Zinssatzes von 6,5 v. H. in die Entgeltsermittlung ein. Dieser errechnete Zinsvorteil wurde als Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) behandelt. Die Einsprüche der Klägerin gegen die entsprechenden Steuerbescheide hatten nur hinsichtlich der Veranlagung für 1990 teilweise Erfolg, indem der Beklagte dem BMF-Schreiben vom 29.05.1992 (BStBl I 1992, 378) folgend einen Zinssatz von 5,5 v. H. zugrundelegte.

Mit der Klage stellt die Klägerin den Antrag,

die Umsatzsteuerbescheide 1987 und 1988 vom 15.05.1992, den Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 10.06.1992 und den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 26.05.1992, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 05.08.1994 – jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.09.1994 – dahingehend zu ändern, daß in die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Grundstücks „…” in … die durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch die … ersparten Zinsen nicht einbezogen werden,

hilfsweise,

  1. bei Einbeziehung des Zinsvorteils dessen gemeinen Wert in den Veranlagungszeiträumen 1987 bis 1989 nicht mit 6,5 v. H., sondern nur mit 5,5 v. H. anzunehmen;
  2. den angenommenen Zinsvorteil in den Veranlagungszeiträumen 1987 bis 1989 als Bruttoentgelt zu behandeln,
  3. die Revision zuzulassen.

Sie führt aus: Für die Qualifikation des Wertes der Darlehensüberlassung als Entgelt sei ein Gegenleistungscharakter erforderlich. Notwendig hierzu sei, daß zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung bestehe. Weder der Mietvertrag noch der Darlehensvertrag zwischen ihr und der S. enthielten einen Hinweis auf eine solche innere Verknüpfung zwischen dem Zinsvorteil und der Überlassung des Gebäudes. Vielmehr handele es sich um zwei voneinander unabhängig abgeschlossene Verträge, der Zinsvorteil sei offenbar kein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes Entgelt für die Vermietungsleistung. Auch sei in dem Zinsvorteil keine zusätzliche Gegenleistung der S. für die Vermietung durch sie (die Klägerin) zu sehen, da das Motiv der S. für die zinslose Darlehensgewährung nicht in dem Mietverhältnis, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu sehen sei. Auslösendes Element für die Darlehensgewährung sei nicht die Vermietungsleistung, sondern die Gesellschafterstellung der S. Die S. als ihre Gesellschafterin habe eine „Nutzungseinlage” des Zinsvorteils erbracht, die sie (die Klägerin) in die Lage habe versetzen sollen, unternehmerisch tätig zu werden und die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegende Rufgabe zu erfüllen. Wirtschaftlich habe das Darlehen den Zweck einer Kapitaleinlage der S. erfüllt. Es handele sich bei dem Zinsvorteil um einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag in Form eine...

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