Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmezuschätzung wegen ungeklärter Geldzuflüsse

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Privateinlagen hinsichtlich ihrer Mittelherkunft überprüft, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahingehend gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2, §§ 158, 162 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen X B 114/05)

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen mit Spielhallen und Spielautomaten . Im Anschluss an eine 1995 begonnene Betriebsprüfung (BP) kam es zu Gewinnerhöhungen im Schätzungswege. Den Schätzungen liegen die Ergebnisse von Leerungen der Geldspielautomaten durch die Steuerfahndung (01.-15.06.1991) und die Vollstreckungsstelle des Finanzamts (FA; 02.-11.10.1991) zugrunde. Die Leerungsergebnisse wurden auf ein Jahr umgerechnet, die Differenzen zu den erklärten Einnahmen im Wesentlichen den erklärten Gewinnen 1991 - 1993 hinzugerechnet.

Gegen die am 04.03.1997 an die zusammen veranlagten Kläger ergangenen ESt-Änderungsbescheide 1991 - 1993, mit denen der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, legte der Kläger am 27.03.1997 Einsprüche ein. Das FA erließ am 23..06.2000 für 1991 einen Änderungsbescheid, zog die Klägerin zu den Einspruchsverfahren hinzu, setzte mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2003 die Steuer für 1991 - 1993 herab und wies die Einsprüche im Übrigen zurück. Die erklärten Gewinne sind (vor Umsatzsteuerrückstellung bzw. -erstattungsanspruch und Gewerbesteuerrückstellung) u.a. wie folgt erhöht:

1991

1992

1993

DM

DM

DM

1. Kasseneinnahmen netto vom 2.12.1991:

67.663

2. a. Zurechnung netto:

237.000

90.000

26.000

2. b. Umsatzsteuer:

33.180

12.600

3.900

In der Einspruchsentscheidung ist darauf hingewiesen, dass die Gewinnerhöhungen 1991, 1992 in etwa den ungeklärten Einlagen dieser Jahre entsprächen:

DM

1.

10.06.1991

Einzahlung aus der Schweiz auf betriebliches Bankkonto; Auftraggeber: …, Einlagebuchung

139.906,91

2.

21.10.1991

Zahlung auf Steuerschuld durch Rechtsanwälte …; das Geld war … von … auf ein Treuhandkonto der Rechtsanwälte einbezahlt worden

100.000,00

3.

25.11.1991

Bareinzahlung auf das Mandantenkonto der Rechtsanwälte … durch … Einlagebuchung beim Kläger

50.000,00

4.

02.12.1991

Bareinzahlung auf betriebliches Bankkonto, Einlagebuchung

77.136.00

Summe 1991:

367,042.91

5.

30.04.1992

Einzahlung auf betriebliches Bankkonto durchs Einlagebuchung

30.000,00

6.

12.05.1992

Einzahlung auf betriebliches Bankkonto durch, Einlagebuchung

50.000,00

7.

31.12.1992

Kasseneinlage, Einlagebuchung

27.505,85

8.

31.12.1992

Privateinlage für Gerichtskosten

10.000,00

Summe 1992:

117.505.85.

S.A. war am 30.09.1996 im Steuerstrafverfahren gegen den Kläger vom FA als Zeugin vernommen worden. Sie hatte u.a. angegeben, die 1991 zur Verfügung gestellten Beträge stammten von einem ihr gehörenden Konto bei der Commerzbank ... An die 1992 überlassenen Beträge könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Die verliehenen Gelder habe sie in 40 Arbeitsjahren in Deutschland angespart, außerdem habe sie eine Eigentumswohnung in ... geerbt.

Am 21.08.2003 haben die Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die Gewinnerhöhung um die Bareinzahlung vom 02.12.1991 sei zutreffend; es handele sich um irrtümlich als Einlage gebuchte Betriebseinnahmen; im Übrigen aber seien die Gewinnerhöhungen nicht gerechtfertigt, die Buchführung sei ordnungsgemäß. Die stichprobenmäßigen Leerungen der Geldspielautomaten ließen keinen Schluss auf die Gesamteinnahmen 1991 - 1993 zu. Zudem gebe es keine unaufgeklärten Vermögensmehrungen.

Der Geldzufluss vom 10.06.1991 stamme von ... Es handele sich um ein von ihm ausgereichtes Darlehen. Auch bei den von S.A. am 21.10. und 25.11.1991 sowie am 30.04. und 12.05.1992 zur Verfügung gestellten. Beträgen über insgesamt 230.000 DM handele es sich um Darlehen. Das FA habe im Übrigen im Rahmen der BP nicht dargelegt, welche Unterlagen es hinsichtlich der "nicht geklärten Einlagen" vorgelegt haben wollte.

Das FA ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet.

Die Kläger hätten die genannten Einlagen nicht aufgeklärt. Bezüglich des "Darlehensgebers" K.I. lägen weder Angaben zur Person vor noch seien die Umstände der "Darlehensgewährung erläutert oder anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen. Dass die Gelder von S.A. aus ihrem Vermögen stammten, erscheine nicht glaubhaft. Sie könne Vermögen dieser Größenordnung nicht angespart haben. Sie habe 1991 brutto 10.325 DM verdient sowie eine Rente von 18.964 DM vereinnahmt. Ab 1992 habe sie nach eigenen Angaben nur noch Rente bezogen. Außerdem liege eine Lohnabrechnung für pauschal besteuerte Teilzeitbeschäftigte vor, wonach sie als Spielhallenaufsicht beim Kläger für November 1991 480 DM erhalten habe. Nicht einmal eine Darlehe...

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