Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass sich die Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Sinne einer Zweckabhängigkeit den gewerblichen Zwecken des Besitzunternehmens unterordnet.

Betreibt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebs-GmbH einen Modehandel, während das Besitzunternehmen die Verpachtung von Grundstükken und sonstigen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand hat, so liegt zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH wegen fehlender wirtschaftlicher Eingliederung keine gewerbesteuerrechtliche Organschaft vor.

Eine gewerbesteuerliche Organschaft ist zu verneinen, wenn weder ein schriftlicher Gewinnabführungsvertrag (§ 17 Satz 2 Nr. 1 KStG) vorgelegt wird noch ein solcher den Akten zu entnehmen ist und die Gewinnabführung an das Einzelunternehmen mangels Verbuchung des Ergebnisses der GmbH tatsächlich nicht durchgeführt wurde.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 14 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 46/06)

BFH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen X R 46/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der Kl GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft vorlag.

Der Kläger war bis 1994 alleiniger Anteilsinhaber der Firma Kl GmbH, , 1 –GmbH- und Geschäftsführer dieser GmbH. Er war auch Inhaber der Einzelfirma Kl, Vermögensverwaltung, 1. Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Mindestens seit 1988 werden für die Vermögensverwaltung Bilanzen erstellt. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kläger bzw. die Einzelfirma vermietete vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1994 das Grundstück 1, 2 an die GmbH. Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seiner GmbH bestand ein Verhältnis der unechten Betriebsauspaltung. Die Tätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.1994 eingestellt. Die GmbH meldete im Januar 1995 die Liquidation an. Die Einzelfirma des Klägers führte die Verpachtung wegen der Liquidation der GmbH nicht mehr fort.

Für die Streitjahre 1991 bis 1994 fand bei der Einzelfirma des Klägers und bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt. Der Kläger legte eine Bilanz zum 31.12.1991 vor, die dessen früherer Steuerberater gefertigt hatte. Für die Stichtage 31.12.1992, 31.12.1993 und 31.12.1994 wurden dem Betriebsprüfer keine Bilanz und auch keine Inventarverzeichnisse vorgelegt. Der Kläger legte statt dessen von ihm selbst gefertigte Hauptabschlussübersichten vor. Eine Bilanzanpassung an die Werte der durchgeführten Vorbetriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1986 und 1987 –abgeschlossen mit Betriebsprüfungsbericht vom 20.12.1988 - sowie eine Anpassung an die vom Finanzamt erfolgten Berichtigungen 1988 bis 1990 erfolgte von Klägerseite nicht.

Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1991 bis 1994 wurden nach § 164 Abs. 2 AO mit Steuerbescheiden vom 13.10.1998 entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom 07.05.1998 geändert.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 28.10.1998 Einspruch ein.

Dem Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 teilweise stattgegeben, im Übrigen wurden die Einsprüche jedoch zurückgewiesen.

Die Gewinne aus Gewerbebetrieb stellen sich wie folgt dar:

Jahre

von Klägern erklärt

Steuerbescheid aufgr.Erklärung

Steuerbescheide v. 13.10.1998 (Bp-Bericht 07.05.98)

Einspruchsent- scheidung vom 19.09.2003

1991

13.909 DM

13.909 DM (09.06.1993)

527.460 DM

399.640 DM

1992

./.574.401 DM

./.503.158 DM (29.01.1996)

346.869 DM

326.335 DM

1993

./. 834.390 DM

./. 834.390 DM (29.01.1996)

177.870 DM

177.870 DM

1994

0 DM

0 DM (29.01.1996)

626.797 DM

+174.048 DM

Das Finanzamt setzte unter Zugrundelegung dieser Gewinne aus Gewerbebetrieb die einheitlichen Gewebesteuermessbeträge mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 für 1991 auf 1.296 DM, für 1992 auf 8.425 DM und für 1994 auf 666 DM fest. Der einheitliche Gewebesteuermessbetrag für 1993 blieb bei 151 DM. Im Rechtsbehelfsverfahren hat der Kläger am 21.03.2000 von ihm selbst gefertigte Bilanzen zum 31.12.1991, 31.12.1992, 31.12.1993 und zum 31.12.1994 als Erklärung zu einzelnen Sachverhalten sowie eine neu erstellte Sachkonten- und Saldenliste vorgelegt.

Es wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 verwiesen.

Hinsichtlich der Streitpunkte, die der Kläger beim Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 geltend macht und die sich auch auf die bei der Gewerbesteuer erfassten Gewinne auswirken, wird auf das Urteil im Verfahren IV 332/2003 vor dem Finanzgericht Nürnberg verwiesen.

Mit der Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte, die Gewerbesteuerbescheide 1991, 1992, 1993 und 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 dahingehend zu änd...

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