Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigene gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gewerbliche Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung reicht für die, bei der Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche, eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers nicht aus.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4, § 2 Abs. 1, 2 S. 2; KStG § 14 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung und Kürzung von Pachtzahlungen nach § 8 Nr. 7 bzw. § 9 Nr. 4 GewStG.

Die Klägerin zu 1 (GmbH) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Speditions- und Transportunternehmen. Die Anteile wurden in den Streitjahren von A. B. zu 30 %, von C. D. zu 20 % und von E. F. zu 50 % gehalten. Die GmbH wurde zum 01.01.1990 im Wege einer echten Betriebsaufspaltung der G. B. KG (Klägerin zu 2 -KG-) gegründet. Gesellschafter der KG waren E. F. zu 50 %, C. D. zu 20 % und A. B., der zugleich Komplementär war, zu 30 %.

Mit Pacht- und Kaufvertrag vom 01.01.1990 verpachtete die KG das Anlagevermögen entsprechend einer aufgestellten Eröffnungsbilanz an die GmbH. Als Pachtzins wurde eine Umsatzpacht vereinbart. Die GmbH erwarb das Umlaufvermögen und trat in sämtliche bestehenden Verträge, die den Pachtgegenstand betrafen, ein. Das Anlagevermögen bestand im Wesentlichen aus Immobilien in H. und I., Betriebs- und Geschäftsausstattung, dem Fuhrpark und den Fernverkehrskonzessionen sowie Finanzanlagen. Mit Nachtrag vom 02.01.1990 wurden die Immobilien, mit Ausnahme der Büroräume in H., aus dem Pachtvertrag herausgenommen. Die Wohnung in H. und die gewerblichen Räume in I. verpachtete die KG an die Firma J.-Plastic. Die KG gab ihre Konzessionen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zum 31.12.1989 an die, Genehmigungsbehörde zurück. Der GmbH wurden ab 01.01. 1990 von der Regierung wiederum Fernverkehrskonzessionen für die gemieteten Lkws erteilt.

Die KG war an der Speditionsgesellschaft (XXX) zu 38,5 % sowie ab 1991 an der K. Transport GmbH (K.) zu 50 % beteiligt. Die XXX und K, verfügten über keine eigenen Geschäftsräume und waren telefonisch nur über die GmbH zu erreichen. Der Komplementär der KG, A. B., war auch Geschäftsführer bei XXX und K.. Hierüber wurden Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Vergütung bzw. die anteiligen Personalaufwendungen wurden von der KG den Gesellschaften in Rechnung gestellt.

Eine Außenprüfung für die Jahre 1990 und 1991 stellte fest, dass die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen, die die GmbH an die KG für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zahlte, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und rechnete für 1990 302.617 DM, für 1991 277.340 DM und für 1992 284.279 DM bei der GmbH hinzu. Das Einspruchsverfahren, zu dem die KG hinzugezogen wurde, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerinnen haben Klage erhoben, die sie damit begründet haben, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der GmbH und der KG vorliege. Die GmbH sei wirtschaftlich in die gewerbliche Tätigkeit der KG eingegliedert und fördere diese. Die KG sei selbst gewerblich tätig, da sie das Grundstück in h an die Firma J.-Plastic mit der Maßgabe vermietet habe, dass alle Transport- und Lageraufträge an sie selbst erteilt würden. Die KG sei mit der Gestaltung des Briefkopfs weiterhin als Lagerei nach außen aufgetreten. Sie sei auch als geschäftsleitende Holding selbst gewerblich tätig. Zwar werde der beherrschende Einfluss bei der XXX und der K nicht über eine Mehrheitsbeteiligung ausgeübt, jedoch leite der Komplementär der KG auch die Geschäfte in den anderen Gesellschaften. Damit habe die KG ein typisches Beherrschungsmittel.

Die Klägerinnen haben beantragt, die für die Klägerin zu 1 ergangenen Gewerbesteuermessbescheide für 1990 und 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.1998 und den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1992 vom 13.03.2001 aufzuheben. Hilfsweise haben sie beantragt, die Gewerbesteuermessbeträge auf 0 DM festzusetzen.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es vorgetragen, dass keine wirtschaftliche Eingliederung vorgelegen habe, da die KG keine eigenen gewerblichen Zwecke verfolgte. Die Verpachtung der Wohnung und der gewerblichen Räume an Dritte sei reine Vermögensverwaltung gewesen. Eine Lagerei habe die KG nicht betrieben, da sie für eine solche Tätigkeit kein Personal gehabt und hieraus keine Einnahmen erzielt habe. Die Zurverfügungstellung des Grundstücks in h für die Zwischenlagerung von Frachtgut der GmbH sei keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Die KG sei auch nicht als geschäftsleitende Holding gewerblich tätig geworden, da sie nicht bei mehreren abhängigen Unternehmen einen beherrschenden Einfluss habe nehmen können. An der XXX sei sie nur mit 38,5 % beteiligt gewesen und es sei nicht ersichtlich, wie die KG mit Hilfe des Geschäftsführers A. B. neben den beiden anderen Geschäfts...

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