Entscheidungsstichwort (Thema)

Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob ein durch einen Architekten mit erheblichen Verlusten betriebener Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb angesehen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen IV R 6/03)

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen IV R 6/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren ist.

Der verheiratete Kläger ist Architekt. Er verfügt über Einkünfte aus Kapitalvermögen (im Streitjahr 232.059 DM), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Streitjahr 280.582 DM) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Streitjahr 7.529 DM) und sonstige Einkünfte (Leibrente, im Streitjahr 8.952 DM). Daneben ist er Inhaber eines Forstbetriebs.

Den Forstbetrieb erbte der Kläger in den 60er-Jahren mit einer Fläche von ca. 1,5 ha und vergrößerte ihn anschließend durch kontinuierlichen Zuerwerb. 1970 bewirtschaftete er in den Gemeinden A. ca. 6 und B. ca. 5 ha Forst. Nach und nach wurde der Besitz bis zum Jahr 1991 auf rd. 90 ha erweitert. Den steuerlichen Gewinn ermittelte der Kläger zumindest ab dem Kalenderjahr 1970 nach § 4 Abs. 3 EStG. Er erklärte im Zeitraum 1970 bis 1993 ausnahmslos Verluste aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb. Diese Verluste summierten sich aus den Einzelbeträgen der Jahre 1970 bis 1973 und 1980 bis 1992 auf 2.501.256 DM. Für die dazwischen liegenden Jahre 1974 bis 1979 ließ sich die Verlustsumme nicht mehr feststellen.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1988 und 1989 wurde festgestellt, dass der Erwerb des forstwirtschaftlichen Besitzes (auch schon vor den geprüften Jahren) mit Hilfe von Darlehen finanziert worden war (Schuldanteil bis Ende 1989 ca. 1 Mio. DM), deren Schuldzinsen stets im vollen Umfang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht worden waren. In der Schlussbesprechung wurde mit dem Prüfer Einigung darüber erzielt, dass von den gesamten Schuldzinsen jeweils 75.000 DM in den Jahren 1988 und 1989 anteilig auf die Forstwirtschaft entfielen.

Die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft der Jahre 1988 bis 1991 wurden durch die landwirtschaftliche Betriebsprüfung des Finanzamts X. überprüft. Der Prüfer stellte fest, dass ab dem 01.01.1991 nicht mehr von einem Erwerbsbetrieb auszugehen sei. Er erkannte den Verlust 1991 in Höhe von 276.784 DM nicht an und stellte die stillen Reserven des Betriebs auf 416.577 DM fest (Nachtrag zum Betriebsprüfungsbericht vom 02.05.1996). Seine Auffassung stützte der Prüfer auf die Tatsache, dass von 1970 bis 1992 nur Verluste und zwar nach Korrektur um die Schuldzinsen in Höhe von 150.000 DM von mindestens 2.651.256 DM entstanden seien. Diese Verluste seien bei einer Berücksichtigung der Finanzierungskosten des Forstbetriebs in den Jahren vor 1988 bzw. nach 1990 noch erheblich höher anzusetzen. Die Verluste des Forstbetriebs beruhten nach Auffassung des Prüfers darauf, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und verglichen mit anderen Betrieben mit weit überhöhten Investitions-, Sach-, Finanzierungs- und insbesondere Lohnkosten belastet worden sei und auch nach einer über 20-jährigen Anlaufzeit noch keine Maßnahmen ergriffen worden seien, den Betrieb rentabel zu führen. Ein Totalgewinn sei nicht zu erwarten, weil der Betrieb nur über vergleichweise geringe stille Reserven verfüge, die in einem stadtnahen Grundstück, das mit einem Betriebshof bebaut sei, und in einigen Anlagegütern enthalten seien.

Der Kläger habe am 06.02.1996 sein Grundstücksverzeichnis auf den 01.01.1991 eingereicht aus dem sich (nach Korrektur der Werte für die vor dem 01.07.1970 angeschafften Grundstücke gemäß § 55 EStG) die folgenden Buchwerte für die Forstgrundstücke ergäben:

Altflächen (vor dem 01.07.1970 erworben)

2 DM/qm Bodenwert

11,31 ha

226.200 DM

+ Waldwert Altflächen

(ca. 31 v.H. von 104.250 DM Ansch.-Kosten)

32.390 DM

+Anschaffungskosten lt. Kaufverträgen

78,79 ha

1.509.554 DM

zuzüglich Nebenkosten (geschätzt)

5 v.H. von 1.509.554 DM

75.477 DM

90,10 ha

1.843.621 DM

Der Forstsachverständige der Oberfinanzdirektion teilte mit Schreiben vom 01.03.1996 mit, dass für den Forstbetrieb zum 01.01.1991 von einem Verkehrswert von 1.700.000 DM auszugehen sei. Außerdem ging der Sachverständige in einem von ihm erstellten Gutachten vom 10.07.1995 von einer jährlichen Gewinnerwartung für den Betrieb zwischen einem Gewinn von 10.000 DM und einem Verlust von 15.000 DM aus unter der Voraussetzung, dass die bisherige Bewirtschaftung grundsätzlich geändert werde.

Aus den für die Zeit nach 1992 abgegebenen Steuererklärungen ergaben sich weitere Verluste für den forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 1.015.545 DM, wobei in diesem Betrag anteilige Schuldzinsen noch nicht enthalten waren.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 24.07.1996, in dem erstmals entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung die negativen Einkünfte aus ...

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