Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, auch wenn die Berufsausbildungsmaßnahme oder das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z.B. eines Stipendiums, gefördert wird.

2. Die Berufsausbildung eines Zeitsoldaten ist mit der Ausbildung zum (Fach)unteroffizier und dem Abschluss einer zivilen Berufsausbildung als beendet zu betrachten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für X (geb.: xx.03.1989)

X hat eine Ausbildung zum Molkereifachmann zum 26.06.2009 abgeschlossen.

Seit dem 01.04.2010 ist X zunächst als Unteroffiziersanwärter Soldat auf Zeit. Das Dienstzeitende ist für den 31.03.2019 geplant. X absolvierte in der Zeit vom 26.10.2010 bis 29.06.2012 eine Ausbildung zum Bürokaufmann und schloss diese am 29.06.2012 erfolgreich ab. Weiter nahm er an Lehrgängen in der Zeit vom 18.02. bis zum 15.03.2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung), im Oktober 2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung) und vom 13.11.2013 bis 06.12.2013 (Lehrgang Materialbewirtschaftung) teil.

Die Familienkasse gewährte mit Bescheid vom 11.04.2013 Kindergeld für X für die Zeit Januar 2012 bis Juni 2012 und von Februar bis März 2013.

Einen weiter gehenden Antrag auf Gewährung von Kindergeld vom 12.06.2013 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 29.08.2013 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass X die Ausbildung und damit die Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Kindergeld mit Ernennung zum Stabsunteroffizier abgeschlossen habe. Die militärische Ausbildung sei mit der Befähigung zum militärischen Beruf "Unteroffizier" abgeschlossen.

Den Einspruch, mit dem die Klägerin Kindergeld auch für die Monate Juli 2012 bis Januar 2013 sowie ab April 2013 bis Dezember 2013 begehrte, wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 als unbegründet zurück.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Im Klageverfahren hat die Familienkasse mit Bescheid vom 13.01.2015 Kindergeld für X für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2012, Januar 2013 und Oktober 2013 bis Dezember 2013 festgesetzt. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2012, Januar 2013 und Oktober 2013 bis Dezember 2013 in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde unter dem Az. 3 K 130/15 fortgeführt.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt sinngemäß zuletzt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.08.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für X in gesetzlicher Höhe für Oktober 2012 bis Dezember 2012 und April 2013 bis September 2013 festzusetzen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

X habe sich im Klagezeitraum durchgehend in einem Ausbildungsverhältnis befunden, das sich aus theoretischen und praktischen Bestandteilen zusammensetze. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Bürokaufmann habe er am 29.06.2012 abgeschlossen. Diese berufsbegleitende Ausbildung habe im Rahmen des Bildungsweges zum Materialdispositionsunteroffizier stattgefunden. Dieser Ausbildungsweg sei als Einheit zu sehen. Der Ausbildungsteil "Ausbildung zum Bürokaufmann" sei nur ein Bestandteil der Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier bei der Bundeswehr. Die Ausbildung bei der Bundeswehr sei jedoch erst am 06.12.2013 abgeschlossen worden. Insoweit werde auf das Ausbildungszeugnis vom 06.12.2013 verwiesen.

Entsprechendes ergebe sich auch aus der Praktikumsbescheinigung des Personalfeldwebels vom 15.05.2013 und des Stabsfeldwebels vom 16.09.2013. Nach der Bescheinigung des Personalfeldwebels befand sich X im Zeitraum von Juli 2012 bis zum Tag der Bescheinigung in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis. Der Ausbildung liege ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde, der darauf abziele, unter fachkundiger Anleitung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf des Materialdispositionsunteroffiziers der Bundeswehr zu vermitteln. Insoweit wird auf die Bescheinigungen und den Ausbildungsplan verwiesen.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich X im Klagezeitraum nicht mehr in Ausbildung befand.

X habe die zivile Ausbildungsmaßnahme zum 29.06.2012 abgeschlossen. Die militärische Ausbildung sei mit der Ernennung zum Unteroffizier abgeschlossen. Damit habe X die notwendige Befähigung zum militärischen Beruf "Unteroffizier" erworben. Beim Bildungsweg Materialdispositionsunteroffizier handele es sich um eine fachspezifische Weiterbildung an deren Ende eine Abschlussprüfung stehe. Jedoch erfolge die Weiterbildung nur während der vorgeschriebenen Lehrgänge, zu denen der Soldat abkommandiert werde. In der restlichen Zeit versehe der Soldat seinen normalen D...

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