Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang einer Gesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 2a GrEStG im Zusammenhang mit einer nachfolgenden formwechselnden Umwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung von mindestens 95 v.H. der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Gesamthand erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG.

2. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand nicht erhoben, soweit an beiden Gesamthandsgemeinschaften dieselben Personen mit gleichem Anteilsverhältnis beteiligt sind. Die Vorschrift ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar; somit sind nicht nur Übertragungen eines Grundstücks, sondern auch Anteilsübergänge als fingierte Grundstücksübertragungen von der Vorschrift erfasst.

3. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 1, 3 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen II R 17/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbare und nicht nach § 6 Abs. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommene Übertragung von mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gegeben ist, wenn die andere Personengesellschaft, auf welche die Anteile übertragen wurden, vor Ablauf von fünf Jahren formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist.

A.

An der Klägerin - einer GmbH & Co. KG - waren die A GmbH als Komplementärin ohne Kapitalanteil sowie die Kommanditisten B.X. mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 273.200 € (= 80 v.H.) und dessen Tochter C.X. mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 68.300 € (= 20 v.H.) beteiligt. B.X. war seit der Gründung der Klägerin im Jahr 1998 als Kommanditist beteiligt, C.X. hatte ihren Kommanditanteil in 2004/2005 von ihrer Mutter D.X ., die ebenfalls seit Gründung der Klägerin als Kommanditistin beteiligt gewesen war, im Wege der Sonderrechtsnachfolge und durch teilweise Herabsetzung der Kommanditeinlage ihres Vaters B.X. erworben. Die Klägerin war Eigentümerin des im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücks A-Straße (Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche zu 17.862 qm).

B.

1. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.06.2008 gründeten B.X ., D.X ., C.X. und E.X. sowie die A GmbH die X GmbH & Co. KG . An dieser waren als Komplementärin ohne Kapitalanteil die A GmbH beteiligt und folgende Kommanditisten:

B.X. (Vater) 

Hafteinlage i.H.v. 10.000 €  

(= 10 v.H.),

E.X. (Tochter) 

Hafteinlage i.H.v. 51.000 € 

(= 51 v.H.),

C.X. (Tochter) 

Hafteinlage i.H.v. 34.000 € 

(= 34 v.H.),

D.X. (Mutter) 

Hafteinlage i.H.v. 5.000 € 

(= 5 v.H.).

  1. Mit Einbringungsvertrag und Schenkungsvertrag vom 30.06.2008 brachten zunächst B.X. und C.X. als Einlageverpflichtung u.a. ihre Kommanditanteile an der Klägerin in die X GmbH & Co. KG ein, so dass nunmehr an der Klägerin die A GmbH als Komplementärin ohne Kapitalanteil sowie die X GmbH & Co. KG als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 100 v.H. unmittelbar beteiligt waren.
  2. Anschließend übertrug B.X. von seinem Kommanditanteil an der X GmbH & Co. KG in Höhe von zunächst 80.000 € unentgeltlich Teil-Kommanditanteile an seine Töchter E.X. (51.000 € = 51 v.H.) und C.X. (14.000 € = 14 v.H.) sowie seine Ehefrau D.X. (5.000 € = 5 v.H.).

2. Mit Bescheid vom 28.08.2008 - gerichtet an die Klägerin ( A GmbH & Co. KG ) - wertete das Finanzamt den Wechsel im Gesellschafterbestand vom 30.06.2008 als grunderwerbsteuerbaren Vorgang gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG und steuerfreien Erwerb nach § 6 Abs. 3 GrEStG und stellte diesen von Grunderwerbsteuer frei. In den Erläuterungen wies es darauf hin, dass die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 1 GrEStG in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden sei, als sich der Anteil des Gesamthänders (ggf. seines Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie) am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindere. Änderungen waren dem Finanzamt anzuzeigen.

C.

1. B.X. (10 v.H.), D.X. (5 v.H.), C.X. (34 v.H.) und E.X. (51 v.H.) waren auch Gesellschafter der X GbR .

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 24.08.2010 und Wirkung im Innenverhältnis zum 01.01.2010 nahm die Klägerin die X GbR als weitere Kommanditistin mit einer Kommanditbeteiligung in Höhe von 6 v.H. auf. An der Klägerin waren damit beteiligt:

  • A GmbH als Komplementärin ohne Kapitalanteil,
  • X GmbH & Co. KG als Kommanditistin zu 94 v.H.,
  • X GbR als Kommanditistin zu 6 v.H.

2. Die Klägerin - die A GmbH & Co. KG - firmierte nunmehr als Klägerin.

D.

1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.08.20...

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