Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutachterkosten für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes als Nachlassverbindlichkeiten?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Feststellungsverfahrens für den Grundbesitzwert sind bei der Besteuerung der Erbschaft nicht als Nachlasskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen II R 20/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für eine im Feststellungsverfahren eingeschaltete Gutachterin zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für den Grundbesitzwert im Rahmen der Erbschaftsteuer erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger beerbte seinen am 23.08.2009 verstorbenen Onkel A allein. Zur Erbmasse gehörte das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in B-Stadt, Str. 1.

Das Finanzamt forderte den Kläger erstmalig am 01.07.2010 zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, welche der Kläger am 05.01.2011 einreichte. Am 12.01.2011 bat das beklagte Finanzamt das Lagefinanzamt B-Stadt um Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in B-Stadt. Mit Bescheid vom 09.06.2011 stellte das Lagefinanzamt B-Stadt diesen mit 270.000 € fest, wobei es den nachgewiesenen gemeinen Wert des Grundstücks zugrunde legte; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da das Finanzamt das Gutachten der Fachstelle für Grundstückswertermittlung zur Überprüfung vorgelegt hatte.

Am 19.05.2011 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt, bei der Besteuerung der Erbschaft noch einen Betrag in Höhe von 2.593,47 € für die Kosten der im Feststellungsverfahren eingeschalteten Gutachterin zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für den Grundbesitzwert als Erbfallkosten erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzamt ermittelte einen Wert des Erwerbs der Klägerin in Höhe von 903.231 € und setzte durch Bescheid vom 18.07.2011 Erbschaftsteuer in Höhe von 264.960 € fest. Die Kosten für die Gutachterin erachtete es als nicht abzugsfähig mit der Begründung, dass das Gutachten der Minderung des Grundbesitzwertes diene, dadurch die Steuerlast mindere und somit keine Erbfallkosten darstelle. Kosten für die „Erbschaftsteuererklärung, StB“ lt. Erklärung berücksichtigte das Finanzamt als Erbfallkosten in Höhe von 1.800 €; insgesamt lagen die vom Finanzamt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigten Aufwendungen über dem Pauschbetrag von 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Das gegen den Bescheid geführte Einspruchsverfahren verlief insoweit erfolglos. Während des Einspruchsverfahrens setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.10.2011 aus anderen Gründen den Wert des Erwerbs auf 900.441 € und die Erbschaftsteuer auf 264.120 € herab. Durch Teil-Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 wies das Finanzamt den Einspruch, soweit über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben und begehrt,

  • den Erbschaftsteuerbescheid vom 19.10.2011 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 11.11.2011 dahingehend zu ändern, dass die für die Erstellung des Gutachtens im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.593,47 € erwerbsmindernd berücksichtigt werden,
  • für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.

Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Kosten für das Gutachten seien nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, da sie unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses, nämlich der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen zur Festsetzung der Erbschaftsteuer, zusammenhängen würden. Die Unterscheidung zwischen steuermindernden und steuererhöhenden Tatsachen sei nicht sachgerecht. Steuerberatungskosten seien unzweifelhaft in voller Höhe als Nachlasskosten abzugsfähig und stünden ebenso zwangsläufig unmittelbar im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer, die als solche nicht angesetzt werden könne. Die Entscheidung des Finanzamts sei aus systematischen Gründen nicht nachvollziehbar.

Das Gutachten habe auch der Ermittlung einer unteren Preisgrenze im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf des Anwesens gedient. In dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) werde nicht gefordert, dass die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Bedarfswertfeststellungsverfahren mit der Verteilung oder Abwicklung des Nachlasses unmittelbar im Zusammenhang stehen müssten. Vielmehr werde dort nochmals die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuererklärungskosten betont.

Das Finanzamt beantragt

  • die Abweisung der Klage

und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Zu den nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallenden Kosten jenseits der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses gehöre auch die Erbschaftsbesteuerung, da sie voraussetze, dass der Erwerb bezogen auf den einzelnen Erwerber feststeh...

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