Entscheidungsstichwort (Thema)

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei einem Landwirt hinsichtlich der Gegenleistung für das Unterlassen der künftigen Erweiterung der Schweinehaltung.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nrn. 2-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2017; Aktenzeichen VI R 96/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung einer Leistung des Zweckverbandes "Z" an den Kläger i.H.v. 985.000 €.

I.

Der Kläger ist Landwirt. Er schloss am 09.10.2003 mit dem Zweckverband "Z" (künftig: Zweckverband) einen "Tauschvertrag", in dem er (II. des Vertrags) in seinem Eigentum stehende Flächen von insgesamt etwa 11,04 ha gegen Flächen des Zweckverbandes von insgesamt 12,71 ha tauschte. Wegen des unterschiedlichen Wertansatzes der vertauschten Flächen und des Verlustes weiterer Bestandteile an den vertauschten Flächen (Waldbestand, Teiche, Obstbäume, bauliche Anlagen, Verlust Hofnähe- bzw. Hofanschluss) verpflichtete sich der Zweckverband (unter II., X., XVI., XVII. des Vertrags) zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags bzw. einer Entschädigung. Weiterhin erwarb der Kläger (XVIII. des Vertrags) vom Zweckverband das an seine landwirtschaftliche Hofstelle (Fl.Nr. Gemarkung) angrenzende Grundstück (Fl.Nr.) sowie eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr.

Unter XIX. des Vertrags verpflichtete sich der Zweckverband, Immissionen des Schweinezuchtbetriebs, für den auf den vom Zweckverband unter XVIII. des Vertrags erworbenen Grundstücken voraussichtlich Gebäude errichtet werden sollen und ein entsprechender Betrieb geführt werden soll, zu dulden. Der Zweckverband verpflichtete sich, falls die Errichtung des Schweinezuchtbetriebs mit einer Größe von bis zu 200 Zuchtsauen aus Gründen des Immissionsschutzes auf den bezeichneten Flächen nicht realisiert werden darf und der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb deshalb bis spätestens 31.12.2006 aufgibt, zu einer Entschädigung der bis dahin landwirtschaftlich genutzten Gebäude auf der landwirtschaftlichen Hofstelle.

Nach dem Nachtrag zum Tauschvertrag vom 19.05.2004 entfiel die Regelung des Tauschvertrags Ziff. XIX ersatzlos. Der Nachtrag hielt fest, dass der Kläger in seiner Landwirtschaft u.a. derzeit 65 Muttersauen hält und dass bisher geplant gewesen ist, den Betrieb auf ca. 105 und evtl. später auf 200 Muttersauen aufzustocken. Der Kläger und der Zweckverband vereinbarten, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässige geplante Erweiterung der Schweinehaltung unterbleiben soll und sich der Kläger verpflichtet, auf dem näher genannten Grundbesitz die Schweinehaltung auch künftig auf den derzeitigen Umfang begrenzt zu halten und keine Erweiterungen, auch baulicher Art, außer Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen oder Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Bestandes, vorzunehmen sowie diese Verpflichtung etwaigen Rechtsnachfolgern mit entsprechender Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen und an seinen Grundstücken eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des als "Gewerbegebiet" markierten Grundbesitzes zu bestellen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Zweckverband, den Kläger umfassend bei der geplanten Aussiedelung der Schweinezucht, insbesondere bei der Errichtung der für die Zucht von bis zu 200 Muttersauen erforderlichen Gebäudlichkeiten zu unterstützen und ihm bis spätestens 31.12.2005 unentgeltlich ein in der Nähe der Hofstelle gelegenes Grundstück zu verschaffen, das mit den notwendigen Gebäuden bebaut werden darf und kann. Der Zweckverband verpflichtete sich zur Übernahme der Erschließungskosten und der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für die Zufahrtsstraße und zudem, die Baukosten und die vom Kläger zu entrichtenden Steuern bis zu einem Betrag von 1,2 Mio. € zu erstatten, wenn der Kläger mit dem Bau bis zum 31.12.2008 beginnt. Für den Fall, dass der Zweckverband dem Kläger kein vertragsgemäßes Baugrundstück zur Verfügung stellt bzw. der Kläger schriftlich erklärt, keine Aussiedelung mehr zu planen, verpflichtete sich der Zweckverband zu weiteren Entschädigungszahlungen.

Im 2. Nachtrag zum Tauschvertrag vom 26.07.2005 hielten die Vertragspartner fest, dass die Ansiedelung des Erstinvestors im Z – ein Unternehmen, das unter Reinraumbedingungen Kunststoffprodukte für den medizinischen Bereich herstellt – gescheitert wäre, wenn eine Erweiterung der Schweinezucht im unmittelbaren Einzugsbereich des medizinischen Werkes erfolgt wäre. Die Aussiedelung liege nach Auffassung des Zweckverbandes im öffentlichen Interesse, um dies nicht zu gefährden. Die Beteiligten seien nunmehr übereingekommen, dass statt der geplanten Aussiedelung des Schweinezuchtbetriebs auf den in Frage kommenden Grundstücken eine Biogasanlage errichtet werden soll. Der Zweckverband sei mit dieser Änderung der Planung des Klägers insbesondere deshalb einverstanden, weil bei einer Erweiterung des Z sich die Erweiterung...

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