Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung des monatlichen Mindestbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG. Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen im Fall des Abs. 1 Nr. 1 vermehrt wird um die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist, § 32 b Abs. 2 Satz 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nrn. 1c, 1j, Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.09.2009; Aktenzeichen VI B 31/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog für die Monate Oktober bis Dezember neben einem Mutterschaftsgeld i.H.v. 210 € auch Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i.H.v. 900 €. Die gemeinsame Tochter ist am 16.10.2007 geboren worden.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 09.07.2008 bezog das Finanzamt diese Leistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 c) und j) EStG i.H.v. 190 € (§ 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) in die Berechnung des Steuersatzes ein (Progressionsvorbehalt). Es setzte die Einkommensteuer 2007 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 25.041 € und einem Steuersatz von 7,6017 % auf 1.903 € fest.

Ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 begründeten die Kläger damit, dass das Elterngeld nur in Höhe des den Mindestbetrag übersteigenden Betrages bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 EStG anzusetzen sei. Das ergebe sich aus den Verfügungen der OFD Chemnitz (vom 27.06.2008 – S 2295-47/4 – St 22), der OFD Frankfurt/Main (vom 21.11.2007 – S 2282 A – 22 – St 217) und der OFD Münster (vom 08.05.2008 – NWB-Kurzinfo Einkommensteuer 20/2008).

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte aus, nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG unterliege das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dem Progressionsvorbehalt. In den von den Klägern genannten Verfügungen sei lediglich dargestellt, dass das Elterngeld für die Ermittlung der Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ff., § 33 a Abs. 1 Satz 4 und § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG nur insoweit anzurechnen sei, als es den Sockelbetrag von monatlich 300 € übersteige. In der Verfügung der OFD Münster sei „Zur Klarstellung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliege. Der Gesetzeswortlaut und die Verwaltungsanweisungen seien eindeutig.

Im Klageverfahren trägt der Klägervertreter ergänzend vor, das im Elterngeld enthaltene Mindestelterngeld von 300 € im Monat werde unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt und sei deshalb nicht mit – den Progressionsvorbehalt rechtfertigenden Lohnersatzleistungen – sondern mit reinen Sozialleistungen vergleichbar. Eine Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt widerspräche dem Willen des Gesetzgebers und verstoße gegen die bisherige Rechtssystematik.

Während des Klageverfahrens hat das Finanzamt am 28.01.2009 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem es bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten i.H.v. 260 € berücksichtigt und die Einkommensteuer 2007 auf 1.841 € herabgesetzt hat.

Dieser Bescheid ist gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28.01.2009 dahin zu ändern, dass der Sockelbetrag, d.h. das Mindestelterngeld i.H.v. 300 € monatlich bei der Berechnung der Einkommensteuer außer Betracht bleibt.

Für den Fall des Unterliegens beantragen sie die Zulassung der Revision.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, § 90 Abs. 2 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld zu Recht in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 EStG einbezogen.

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG. Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteu...

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