Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen XI R 23/96)

 

Tenor

1. Der Gewerbesteuermeßbescheid 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.1993 wird aufgehoben.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 300,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger bezogene Mietzinsen nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Gewerbesteuergesetz –GewStG– zu erfassen sind.

1. Der 1940 geborene Kläger ist Bauingenieur. Er betrieb seit etwa 1965 in … unter der Firma… ein Einzelunternehmen, das zuvor von seinem Vater … betrieben worden war.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.11.1980 gründete der Kläger mit seinem Vater und der … (künftig MBG) eine GmbH. Am Stammkapital dieser Gesellschaft von zunächst 20.000 DM waren der Kläger mit 49%, sein Vater mit 48% und die MBG mit 3% beteiligt. Nach der Satzung der Gesellschaft waren Gegenstand des Unternehmens die Ausführung sämtlicher Hoch-, Tief- und Stahlbetonarbeiten, die Vermietung und der Verkauf von Baumaschinen und Baugeräten jeglicher Art. sowie der Handel mit Baumaterialien. Je 200 DM Anteil gewährten eine Stimme in der Gesellschafterversammlung, die u. a. für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zuständig war (§ 13 Nrn. 1c und 5 der Satzung). Zum Alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– befreiten Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Ferner erteilte der Vater des Klägers diesem am 03.11.1980 seine über seinen Tod hinausgehende Vollmacht, die den Kläger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigte, seinen Vater „in allen Angelegenheiten, die mit der vorbezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= … GmbH) im Zusammenhang stehen, zu vertreten, alle Willenserklärungen abzuschließen, insbesondere den Geschäftsanteil ganz oder teilweise zu veräußern und den Unterzeichneten in den Versammlungen der Gesellschaft zu vertreten und das Stimmrecht für ihn auszuüben”.

In der Gesellschafterversammlung vom 29.11.1980 wurde beschlossen, das Stammkapital durch Bildung einer Stammeinlage in Höhe von 480.000 DM von 20.000 DM auf 500.000 DM zu erhöhen. Zur Übernahme der Stammeinlage von 480.000 DM wurde der Kläger zugelassen, der in diesem Zusammenhang sein oben angeführtes Bauunternehmen in die GmbH einbrachte. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 06.12.1982 wurde das Stammkapital schließlich auf 1 Mio. DM erhöht, wobei nunmehr der Kläger und dessen Vater mit jeweils 49% und die MBG mit 2% beteiligt waren.

Im Jahr 1984 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin wurde dessen Ehefrau bzw. die Mutter des Klägers, die 1980 geborene Frau … Diese übte in der Folgezeit im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse betreffend den Jahresabschluß, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Geschäftsführers ihr Stimmrecht jeweils persönlich aus.

2. Der Kläger erwarb im Jahr 1981 in … ein insgesamt 20.985 qm großes Grundstück, auf dem er anschließend eine Werkhalle (überbaute Fläche 1.474 qm) errichtete. Im Juni 1985 vermietete er das Grundstück für monatlich 9.700 DM (davon 4.900 DM für die Halle, 2.400 DM für die befestigten Hofflächen und weitere 2.400 DM für die nicht befestigten Hof- und Lagerflächen) an die … GmbH. Der Mietvertrag enthält eine Vorbemerkung, die u. a. wie folgt lautet:

„Die … GmbH unterhält derzeit auf dem Grundstück … in … einen Bauhof. Die Entwicklung der Gesellschaft und die damit verbundenen gestiegenen Anforderungen lassen es aber geboten erscheinen, langfristig den Bauhof nicht in der Ortsmitte zu betreiben. Vielmehr ist der Mieterin daran gelegen, am Rand der Gemeinde einen modernen Bauhof nutzen zu können, der den heute und künftig gegebenen Aufgaben gerecht wird. Dabei soll nicht allein über ausreichende Lagermöglichkeiten verfügt werden können; es sind auch entsprechende Werkstätten-Anlagen vorgesehen, die alle notwendigen Wartungs- und Pflegearbeiten in rationeller Weise ermöglichen. Herr … war deshalb um die Beschaffung der hierfür benötigten Grundstücke bemüht und hat den Vereinbarungen mit der Firma … GmbH entsprechend mit der Errichtung des neuen Bauhofes begonnen. Eine teilweise Nutzung ist ab 01.07.1985 möglich.”

Ferner ist in § 1 Abs. 2 des Mietvertrages folgendes vereinbart:

„Auf der überbauten Fläche wurde eine Werkhalle in Massivbauweise (Betonfertigteile mit Ausmauerung durch Betonblocksteine) errichtet. Das gesamte Gebäude kann als Lagerraum und Garage genutzt werden. Der Werkstattbereich ist zweigeschossig angelegt und enthält zwei Abschmiergruben.”

Nach Feststellungen des Finanzamts betrugen die in diesem Zusammenhang vom Kläger bis Ende 1986 aufgewandten Herstellungskosten rund 630.000 DM.

Im Streitjahr nutzte die … GmbH neben dem vom Kläger angemieteten Grundstück noch ein als Bauhof bezeichnetes, von der Ehefrau des Klägers angemietetes...

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