Revision eingelegt (BFH VII R 10/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

 

Normenkette

AO §§ 46, 46 Abs. 1, 2, 3; InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen VII R 10/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage den Vorschriften des § 46 AO entsprechend abgetreten wurde.

Am 01.06.2004 ging beim beklagten Finanzamt eine am 07.01.2004 unterzeichnete - handschriftlich ausgefüllte - Abtretungsanzeige ein. Danach trat die C GmbH ihre Ansprüche auf Investitionszulagen 1999 und 2000 jeweils samt dazugehöriger Zinsansprüche - teilweise - bis zur Höhe von 287.601,67 € an die Kläger ab. Die Abtretungsanzeige erfolgte auf amtlichem Vordruck, bei „Grund der Abtretung” war nichts angegeben. Mit Schreiben vom 15.06.2004 bestätigte das beklagte Finanzamt den Eingang der Abtretungsanzeige. Es wies darauf hin, dass eine Festsetzung von Investitionszulage bisher nicht erfolgt sei und es derzeit ungewiss sei, ob es zu einer Auszahlung komme. Mit Schreiben vom 03.12.2004 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass das Finanzgericht Nürnberg der C GmbH die Investitionszulage zugesprochen habe.

Am 01.06.2005 wurde über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Auf ein Schreiben der Klägervertreter vom 25.01.2007 hin, dass der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg bestätigt habe, bestätigte das Finanzamt mit Schreiben vom 29.01.2007 nochmals, dass eine Abtretungsanzeige vorliege, und führte aus, die Abtretung werde berücksichtigt, sobald es zu einer Festsetzung und Auszahlung von Investitionszulage komme. Mit Investitionszulagenbescheiden vom 22.12.2008 wurde der C GmbH i.L. gegenüber für das Kalenderjahr 1999 Investitionszulage in Höhe von 356.704 € und für das Kalenderjahr 2000 Investitionszulage in Höhe von 263.684 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach Rechtsbehelfsverfahren. Die Investitionszulage 2000 war aufgrund Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2003 I 120/2002 zunächst auf 636.081 DM festgesetzt worden und, nachdem der Bundesfinanzhof das Verfahren mit Urteil vom 14.12.2006 an das Finanzgericht zurückverwiesen hatte, im Bescheid vom 22.12.2008 auf 263.684 €.

Gleichfalls am 22.12.2008 erließ das Finanzamt den Klägern gegenüber einen Abrechnungsbescheid. In diesem ist ausgeführt, dass ein Auszahlungsanspruch seitens der Kläger nicht bestehe. Die Abtretungsanzeige, die von der abtretenden C GmbH und den Abtretungsempfängern am 07.01.2004 unterzeichnet worden und beim Finanzamt am 01.06.2004 eingegangen sei, sei unwirksam, da der Grund der Abtretung nicht angegeben gewesen sei. Auch seien keine weiteren Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt worden, aus denen sich der Abtretungsgrund durch Auslegung ermitteln ließe. Es sei auch nicht möglich, die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes nachzuholen.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 29.12.2008 trugen die Klägervertreter vor, dass es zwar richtig sei, dass die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes nicht nachgeholt werden könne. Diese Angabe sei allerdings dann entbehrlich, wenn - wie vorliegend - dem Finanzamt der Grund der Abtretung bekannt sei, die Abtretung schriftlich bestätigt und auch deren Berücksichtigung explizit nochmals schriftlich bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 12.01.2009 ergänzten die Klägervertreter noch, dass sich nach Rücksprache mit den Klägern und telefonischer Rücksprache mit den weiteren Beteiligten ergeben habe, dass zusammen mit dem amtlichen Abtretungsformular die zwischen der C GmbH und den Klägern am 15.11.2003 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung beim Finanzamt eingereicht worden sei. Das amtliche Abtretungsformular sei vom damaligen Geschäftsführer der C GmbH , H., zusammen mit der Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 persönlich in den Briefkasten beim Finanzamt eingeworfen worden. Aufgrund der relativ ausführlichen Abtretungsvereinbarung sei davon Abstand genommen worden, den Abtretungsgrund auf dem amtlichen Formular anzugeben, da durch die beigefügte Abtretungsvereinbarung eine umfangreiche Prüfung für das Finanzamt möglich gewesen sei, dass die Abtretung nicht geschäftsmäßig erfolgt und daher zulässig gewesen sei. Die Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 lag dem Schreiben vom 12.01.2009 bei.

Auf den Einspruch hin wurde der streitige Betrag beim Amtsgericht E. hinterlegt.

Der...

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