Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkosten als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils.

 

Normenkette

EStG § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 44/12)

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 44/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils als Betriebsausgaben der Gesellschaft.

Die Klägerin legt ihrer Gewinnermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde, den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2002/2003 war die A GmbH (GmbH) Komplementärin der Klägerin ohne eigene Kapitalbeteiligung und B Kommanditist mit einem Festkapital von 100.000 DM. Mit Wirkung zum 09.12.2002 trat B von seiner Beteiligung einen Anteil in Höhe von 40.000 DM an seine Ehefrau C ab. Alle Gesellschafter der Klägerin stimmten dieser Abtretung zu. Mit notarieller Urkunde (Urkundenrollennummer 0950/2002) vom 19.12.2002 überließ B seine restliche Beteiligung an der Klägerin zum 30.12.2002 an seinen Sohn S. In derselben Urkunde überließ B an S weiterhin das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 126 in der Gemarkung Z, Postanschrift V, mit einer Fläche von 0,2761 ha. Ausweislich der notariellen Urkunde ist dieses Grundstück an die Klägerin vermietet. Als Gegenleistung verpflichtete sich S, ein im Sonderbetriebsvermögen seines Vaters gehaltenes Darlehen in Höhe von ca. 5.700 DM zu übernehmen und an diesen einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 5.000 € bis zu dessen Tod zu zahlen. Der Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten für die Beurkundung, für erforderliche Genehmigungen und den Vollzug des Vertrages der Erwerber trage.

Der beurkundende Notar stellte mit Datum vom 19.12.02 unter der Kostenregisternummer 950/02 vom 19.12.02 eine Rechnung in Höhe von 10.939,61 € (enthaltene Mehrwertsteuer 1.508,91 €) an S.

Mit Wirkung zum 20.01.2003 übertrug C ihre Kommanditanteile in Gänze auf ihren Sohn.

Mit Bescheid vom 22.04.2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 folgte das Finanzamt den Angaben der Klägerin (Abweichung laut Erläuterungstext bezüglich Spenden ohne erkennbare Gewinnauswirkung) und veranlagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 12.01.2005 änderte das Finanzamt den Bescheid antragsgemäß hinsichtlich der anzurechnenden Kapitalertragsteuer.

Im Jahr 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfungsbericht vom 21.06.2005 führt neben einer Vielzahl anderer Feststellungen eine Entnahme im Wirtschaftsjahr 2002/2003 hinsichtlich Notarkosten wegen der Überlassung und Übertragung des Kommanditanteils von B an S in Höhe von 9.430,70 € zuzüglich 1.508,91 € Umsatzsteuer auf.

Daraufhin änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.08.05 den Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung und erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 200.821,85 € (entspricht der vollständigen Gewinnerhöhung lt. BP-Bericht) sowie entsprechend die Gewinnanteile der Beteiligten.

Das fristgerecht durchgeführte Einspruchsverfahren, bei dem das Finanzamt B als Einspruchsführer behandelte, blieb ohne Erfolg. Zum dem Verfahren zog das Finanzamt die Klägerin und C hinzu.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2009 den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2003 vom 25.08.2005 dahin zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Beurkundungskosten i.H.v. insgesamt 10.939,61 € und der dem Beigeladenen zuzurechnende Gewinnanteil als Sonderbetriebsausgabe um denselben Betrag gemindert wird. Weiter beantragt sie für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Beratungs- und Notarkosten im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen besäßen einen relevanten Bezug zur Einkunftsquelle, da die nach erfolgter Beratung umgesetzte Gestaltung bewirke, dass dem Betroffenen Einkünfte zuflössen. In der Literatur sei anerkannt, dass Gründungskosten grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben darstellten. Hierzu gehörten alle Kosten, die aufgewendet würden, um ein Unternehmen oder eine Gesellschaft ins Leben zu rufen, insbesondere solche für Behörden und Notare. Auch bei der Schenkung einer Kapitalbeteiligung an einen einzelnen Gesellschafter könnten diese Kosten betrieblich bedingt sein, so z.B. im Falle des Bestrebens, Führungsnachwuchs heranzuziehen. Im Falle der Klägerin seien die Anteile übertragen worden, um den zuvor bereits als Geschäftsführer tätigen S auch kapitalmäßig ins Unternehmen einzubinden. Zum damaligen Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass die Marktsituation eine weitgehende Umstellung der Produktion der Klägerin erfordere, welche zu leisten das zum damaligen Zeitpunkt bereits betagte Gründerehepaar nicht meh...

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