Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen I R 69/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 8.934 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne in Deutschland beibehalten hat.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Kfz-Meister bei einem deutschen Kfz-Hersteller angestellt. Den größten Teil seiner Tätigkeitszeiten verbrachte er bei ausländischen Vertretungen seines deutschen Arbeitgebers. Auch vor den Streitjahren verfügte er über eine Wohnung im eigenen Haus in Deutschland, die er auch während seiner Auslandstätigkeiten beibehielt.

Zum 01.08.1986 wurde der Kläger zu einer Generalvertretung seines deutschen Arbeitgebers nach … abgeordnet. Die Abordnung war zunächst bis 31.08.1988 befristet. Sie wurde mehrfach verlängert, so daß der Kläger schließlich bis 30.06.1992 in … tätig blieb. Das Arbeitsverhältnis mit seinem deutschen Arbeitgeber bestand fort, jedoch ohne Verpflichtung des deutschen Arbeitgebers zur Gehaltszahlung. Gehaltszahlungen erhielt der Kläger vom arabischen Generalvertreter.

Ab 01.09.1986 unterhielten die Kläger in … einen ständigen Wohnsitz, wo der Kläger eine Wohnung gemietet hatte. Die Wohnung im eigenen Haus in Deutschland behielten die Kläger in möblierter Form jedoch bei, ohne sie zu vermieten oder sonstige Nutzungsrechte an ihr zu vergeben.

Nach eigenen Angaben hielten sich die Kläger während der auswärtigen Berufstätigkeit des Klägers zu folgenden Zeiten in dieser Wohnung in Deutschland auf:

24.07. bis 14.08.1987

3 Wochen

09.05. bis 14.06.1988

5 Wochen

09.07. bis 19.08.1989

6 Wochen

22.08. bis 19.10.1990

8 Wochen

20.06. bis 24.07.1991

5 Wochen

Die Kläger meldeten ihren Wohnsitz in Deutschland ab. Darüber hinaus meldete sich der Kläger beim Kreiswehrersatzamt ab. Von diesem erhielt er eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 des WehrpflichtgesetzesWPflG – zum Vertassen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes – GG –, die durch Bescheid vom 02.09.1991 bis 30.06.1992 verlängert wurde.

Die Kläger gaben für den Veranlagungszeitraum 1987 zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Deswegen erließ das beklagte Finanzamt am 20.04.1994 einen auf der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid 1987.

Für den Veranlagungszeitraum 1992 gaben die Kläger zwar eine Einkommensteuererklärung ab, gaben jedoch die ausländischen Einkünfte nicht an. Deswegen schätzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 04.01.1994 die ausländischen Einkünfte.

Mit ihren Einsprüchen vom 04.02. und 18.05.1994 machten die Kläger geltend, im Hinblick auf die ausländischen Einkünfte bestehe keine unbeschränkte Steuerpflicht. Die ausländischen Einkünfte gaben sie für 1987 mit 84.000 DM und für 1992 mit 42.000 DM an; Werbungskosten machten sie mit 12.096 DM für 1987 und mit 5.126 DM für 1992 geltend.

Die Einsprüche hatten zum Teil Erfolg. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 1987 von bisher 24.554 DM auf 10.674 DM und die Einkommensteuer 1992 von bisher 26.080 DM auf 13.088 DM herab. Im übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Kläger seien auch während ihres Aufenthalts in … im Inland unbeschränkt steuerpflichtig geblieben. Sie hätten die für ihre Bedürfnisse eingerichtete Wohnung im eigenen Haus jederzeit zur Verfügung gehabt und auch tatsächlich genutzt. Der Kläger sei auch nicht von vornherein für die Dauer der gesamten Abwesenheit vertraglich gebunden gewesen. Er habe zunächst einen Vertrag bis 31.07.1988 gehabt, der ausweislich der Bescheide des Kreiswehrersatzamtes mindestens zwei-, wenn nicht sogar dreimal verlängert worden sei. Der Kläger sei also immer nur für kurze Zeit gebunden gewesen und habe sich bei jeder Verlängerung entscheiden können, ob er seinen Auslandsaufenthalt habe beenden wollen, um seine Wohnung im Inland wieder zeitlich voll zu nutzen, zumal sein Vertrag mit seinem inländischen Arbeitgeber nicht aufgelöst gewesen sei.

Der im Ausland erzielte Arbeitslohn sei nach dem Welteinkommensprinzip im Inland steuerpflichtig, zumal mit …, kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe. Ausländische Steuer sei nicht anzurechnen, weil hierüber keine Angaben und Nachweise vorlägen. Die im Einspruchsverfahren vorgelegten Angaben führten zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide.

Auf die Berechnung der Einkommensteuern in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die Beibehaltung der Wohnung im eigenen Haus und der jährlich einmalige Urlaubsaufenthalt in dieser Wohnung erfüllten nicht die Voraussetzungen eines Wohnsitzes i. S.v. § 8 AO, wie er von der Rechtsprechung und vom Bundesminister der Finanzen – BMF – interpretiert werde. Sie lägen n...

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