Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein im Ausland geborenes Kind erst ab Begründung seines Wohnsitzes im Inland

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wohnsitz eines im Ausland geborenen Kindes wird nicht bereits durch die Absicht der Eltern, das Kind solle ab seiner Geburt in der gemeinsamen Wohnung im Inland leben, begründet. Über die Grundsätze des Familienwohnsitzes können Personen über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten, nicht aber erstmals begründen.

 

Normenkette

AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen III R 77/09)

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen III R 77/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 2005 für seinen Sohn A.

Der Kläger heiratete am 11.12.2004 in 1/Ukraine die ukrainische Staatsangehörige B. Am 10.01.2005 hat sie dort das Kind A geboren.

Mit Antrag vom 16.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für A. Von der zuständigen Meldebehörde erhielt die Beklagte im Rahmen der Antragsbearbeitung die Auskunft, das Kind A sei seit 25.01.2006 in 2 gemeldet. Mit Bescheid vom 20.06.2006 bewilligte daraufhin die Beklagte Kindergeld für A ab Januar 2006 und lehnte im Übrigen die Gewährung von Kindergeld ab mit der Begründung, das Kind habe erst ab Januar 2006 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2006 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die dagegen erhobene Klage wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es sei unzutreffend, dass A bis Dezember 2005 seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands gehabt habe. Die Voraussetzungen für einen Wohnsitz des Kindes im Ausland lägen gerade nicht vor. Die Kindesmutter sei ausweislich der Meldebescheinigung des 2 vom 01.12.2006 seit 17.05.2004 in 2 gemeldet und unterhalte dort ihre Wohnung. Im Ausland habe sie keinen Wohnsitz mehr, gelegentliche Besuche in der Ukraine würden ausschließlich privaten Familienbesuchen dienen. Aus der Anmeldung der Eheschließung am 27.10.2004, einem Schreiben des 2 vom 03.11.2004 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 15.11.2004 ergebe sich, dass die Eheleute eindeutig beabsichtigten, die Ehe in Deutschland zu schließen. Die Ehefrau des Klägers sei aus privaten Gründen im August 2004 in die Ukraine gereist, die Rückreise hätte Ende September, Anfang Oktober erfolgen sollen. Aufgrund von Fieberanfällen und Schwangerschaftsproblemen hätten die Ärzte empfohlen, den Rückflug um ca. vier Wochen zu verschieben. Als sich auch in dieser Zeit der Gesundheitszustand nicht stabilisierte, hätten die Ärzte keine Einwilligung für den Rückflug gegeben. Die Ehefrau des Klägers hätte es im Hinblick auf die bevorstehende Geburt vorgezogen, sich in Deutschland in einem Krankenhaus zu befinden. Die Trauung erfolgte dann entgegen der ursprünglichen Absicht am 11.12.2004 gezwungenermaßen im Ausland, weil sich die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits in stationärer Behandlung befand. Eine Beantragung von neuen Passdokumenten sei deshalb nicht möglich gewesen. Nach der Geburt des Sohnes per Kaiserschnitt habe die Ehefrau des Klägers weiterhin stationär behandelt werden müssen. Der Kläger habe aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland zurück gemusst und habe seine Ehefrau vor Ort nicht unterstützen können. Nachdem sich die Kindesmutter von der Geburt erholt hatte, habe sie sofort im März einen ukrainischen Personalausweis, welcher am 04.05.2005 ausgestellt worden sei, beantragt. Mit dem neuen Personalausweis habe die Ehefrau des Klägers dann Anfang Juni einen neuen internationalen Reisepass, sowie die Geburtsurkunde des Sohnes beantragen können. Diese sei am 19.07.2005 ausgestellt worden, der Reisepass am 04.08.2005. Die Frau des Klägers habe sich weiterhin gegen ihre Wünsche im Ausland aufgehalten. Außer den üblichen Reiseutensilien habe sie keine weiteren Gegenstände bei sich gehabt. Vielmehr habe sie sich nach der Geburt komplett neu einkleiden und sämtliche Babyartikel für das Kind anschaffen müssen.

Die Frau des Klägers hätte in Deutschland nicht den Umweg über ein Ehefähigkeitszeugnis gehen müssen, wenn nicht die Absicht bestanden hätte, in Deutschland zu heiraten und A in einem deutschen Krankenhaus zur Welt zu bringen. Die Probleme mit den Behörden in der Ukraine seien als gerichtsbekannt zu unterstellen, dort gingen die Uhren anders. Trotz des ständigen Einsatzes der Kindesmutter sei es ihr nicht früher möglich gewesen, die vom 19.07.2005 datierende Geburtsurkunde und die Legalisation am 20.10.2005 zu besorgen. Der Kinderausweis von A datiere ebenfalls vom 20.10.2005. Entsprechend der sofortigen Antragstellung sei der Kindesmutter dann ein Visum mit Datum 28.11.2005, gültig ab 25.01.2006, gewährt worden. Der Aufenthalt in der Ukraine sei somit gegen den Willen der Kindesmutter und gegen den Willen des Kindes gewesen, da A als Baby seinen Wohnsitz nur von der Mutter ableiten k...

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