rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten eines Pflegekindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer volljährigen, behinderten Person als Pflegekind ist, dass ein wesentlicher Beitrag (zwanzig Prozent) der tatsächlichen Unterhaltskosten getragen werden. Bei den Unterhaltskosten sind im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommene Ausgaben für die teilstationäre Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt und Fahrtkosten zur Werkstatt, als Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen und zur Sicherung der Lebensstellung des Behinderten beitragen, einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 90/03)

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 90/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der in einer Behindertenwerkstatt teilstationär untergebrachte Bruder des Klägers als Pflegekind zu berücksichtigen ist.

Der am 09.03.1953 geborene und seit der Geburt behinderte Bruder des Klägers -E. A.- lebt seit 01.06.1995 in seinem Haushalt. Laut Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad der Behinderung 100; zusätzlich sind die Merkzeichen G und H eingetragen. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. Im ärztlichen Attest vom 15.09.2003 ist bescheinigt, dass E. A. an xxxxxxxxx leidet. Deshalb muss er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens (Aufstehen; An- und Auskleiden, Körperpflege usw.) angeleitet und betreut werden. Er bedarf ständiger Beaufsichtigung.

Der Bruder des Klägers besucht eine Werkstatt für Behinderte. Die Kosten hierfür -einschließlich der Kosten für das Mittagessen bis 30.06.2001- trug der Bezirk yyyyyy im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.07.1997 bis 30.03.2002 folgende Leistungen erbracht:

07-12/1997

DM 1998

DM 1999

DM 2000

DM 2001

DM 01-03/2002

Werkstattkosten

8.033,92

16.180,68

16.408,24

16.735,14

16.889,17

2.058,30

Transportkosten

1.763,20

2.740,73

2.509,07

3.006,33

2.870,29

noch nicht abgerechnet

Sozialversicherungsbeiträge

1.109,66

2.222,90

2.227,22

2.233,90

2.326,85

318,35

Ferienmaßnahmen

140,00

60,00

59,97

In den Werkstattkosten sind nach Auskunft des Bezirks yyyyyy für die Zeit bis einschließlich Juni 2001 die Kosten für das Mittagessen enthalten. Diese belaufen sich für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2001 auf monatlich 104,33 DM und in der Zeit davor auf geringfügig niedrigere Beträge.

Für seine Tätigkeit in der Werkstatt erhielt E. A. einen jährlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von jeweils 3.664 DM in 1997 - 2000, 3.964 DM in 2001 und 2.188 € in 2002. Daneben bezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.212,76 DM ab 01.07.1997, 1.218,12 DM ab 01.07.1998, 1.234,49 DM ab

01.07.1999, 1.241,90 DM ab 01.07.2000, 1.265,67 DM vom 01.07. bis 31.12.2001 und 647,13 € ab 01.01.2002. Nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden ab 01.07.1997 1.119,38 DM, ab 01.07.1998 1.124,33 DM, ab 01.07.1999 1.139,44 DM, ab 01.07.2000 1.146,28 DM, vom 01.07.-31.12.2001 1.165,05 DM und ab 01.01.2002 595,69 € an ihn ausbezahlt. Die von ihm erzielten "Zinserträge aus Kapitalanlagen beliefen sich 1997 auf 979,82 DM, 1998 auf 1.040 DM, 1999 auf 1.036 DM, 2000 auf 1.222 DM und 2002 auf 396,52 €. Weiterhin wurde bis Ende 2001 Pflegegeld in Höhe von monatlich 400 DM und ab 01.01.2002 in Höhe von monatlich 205 € bewilligt. Im Jahr 2002 erhielt er zusätzlich Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 312 €.

Der Kläger ist seit 13.01.1999 als Betreuer für E. A. bestellt. Sein Vater ist am 29.09.1997 und seine Mutter am 06.06.1979 verstorben. Der 1908 geborene Vater war vor seinem Ableben ebenfalls pflegebedürftig.

Am 06.09.2000 beantragte der Kläger das Kindergeld für seinen Bruder. Die Familienkasse lehnte im Bescheid vom 12.09.2000 ein Pflegekindschaftsverhältnis im Hinblick auf die Einkünfte von E. A. ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.03.2002 Bezug genommen.

Mit der Klage beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2002 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für E. A. für die Zeit von Juli 1997 bis März 2002 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hilfsweise beantragt er Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

E. A. sei aufgrund seiner Einnahmen nicht imstande gewesen, sich selbst zu unterhalten, und damit als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Sein Lebensbedarf, der sich aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetze, sei nicht durch die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gedeckt. Dies ergebe der folgende Vergleich:

Jahr

gesamter Lebensbedarf

finanzielle Mittel

Bedarfslücke

DM

DM

DM

07-12/97

12.000

11.347

653

1998

24.360

22.725

1.635

1999

25.020

2...

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