Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht

 

Leitsatz (amtlich)

Grundstücksaufwendungen sind wegen der gesellschaftlichen Veranlassung gemäß §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 steuerlich nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zunächst entgeltlich überlassene Grundstück nunmehr der Betriebsgesellschaft wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen IV R 49/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Betriebsausgaben nur anteilig gemäß § 3 c Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG abziehen durfte.

Die Klägerin ist eine zweigliedrige Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die im Streitjahr 2005 ein Grundstück in 1, vorgetragen im Grundbuch von 2, Band ..., Blatt ..., an eine GmbH mit personenidentischen Gesellschaftern verpachtete (vgl. Pachtvertrag vom 30.12.1998). Aus steuerlicher Sicht handelte es sich um eine Betriebsaufspaltung, bei der die Klägerin als Besitzunternehmen in Erscheinung trat; Gesellschafter der Besitz- und Betriebsgesellschaft waren jeweils Frau Klägerin und Herr Kläger. Gewinnausschüttungen hatte die Betriebsgesellschaft seit ihrem Bestehen nicht vorgenommen.

Der Pachtvertrag vom 30.12.1998 lief zunächst für die Zeit vom 01.01.1999 – 31.12.2003, verlängerte sich jedoch um weitere fünf Jahre. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund blieb jedoch vorbehalten. Der Pachtzins betrug zunächst 4.000 DM/Monat (netto); im Jahr 2005 wurde keine Pacht mehr bezahlt.

In der für 2005 eingereichten Feststellungserklärung erklärte die Klägerin deshalb – bei Pachteinnahmen in Höhe von 0 € – einen Verlust in Höhe von 31.217,47 €, der entsprechend der vereinbarten Gewinnverteilung in vollem Umfang der Gesellschafterin zugerechnet werden sollte.

Im Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Gewinn-/Verlust-Feststellung vom 20.09.2006 folgte das Finanzamt der Erklärung nicht und stellte den Verlust lediglich zur Hälfte, in Höhe von 15.608,74 €, fest. Der Bescheid erhielt diesbezüglich folgende Erläuterung:

„Die geltend gemachten Kosten wurden um die Hälfte gekürzt. Nach § 3 c Abs. 2 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Da es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt [sind] die Voraussetzungen zur Kürzung gegeben.“

Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2007 Klage eingereicht.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die zum 30.04.2008 vollständig eingestellte Betriebsgesellschaft habe aufgrund finanzieller Probleme im Streitjahr keine Pacht mehr an die Klägerin zahlen können, so dass bei der Besitzgesellschaft – der Klägerin – ein steuerlicher Verlust entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts habe es sich bei den Pachtzahlungen, die die Betriebsgesellschaft aufgrund des Pachtvertrages zu zahlen gehabt habe, dem Grunde nach bei der Klägerin nicht um Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG gehandelt; insbesondere seien die Pachteinnahmen nicht als Einnahmen nach § 20 EStG zu erfassen gewesen.

Im Rahmen der Betriebsaufspaltung seien die Aufwendungen für das an das Betriebsunternehmen überlassene Betriebsgrundstück beim Besitzunternehmen Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG. Dies gelte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 28.03.2000 VIII R 68/96 (BFH/NV 2000, 1278) im Regelfall auch dann, wenn die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolge.

Die Aufwendungen der Klägerin bezüglich des von ihr an die GmbH überlassenen Grundstücks hätten seit jeher in einem Veranlassungszusammenhang mit den von der GmbH gezahlten marktüblichen Pachtzinsen und nicht mit möglichen zukünftigen Ausschüttungen der GmbH gestanden.

In 2005 seien bei der Betriebsgesellschaft die Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrag nicht passiviert worden; hierin sei jedoch kein Verzicht der Klägerin auf die Pachtforderungen zu sehen. Da die Betriebsgesellschaft seit Jahren weder über genügend flüssige Mittel oder auch nur werthaltige Vermögensgegenstände verfügt habe, sei den Pachtforderungen im Streitjahr nur ein Teilwert von 0 € beizumessen gewesen. Deshalb hätte nach Überzeugung der Klägerin auch jeder fremde Dritte von einer Zwangsbeitreibung der rückständigen Pachtzinsen abgesehen; der Verzicht der Klägerin auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei folglich nicht gesellschaftlich veranlasst gewesen. Insbesondere habe es sich...

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