Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.09.2012; Aktenzeichen IX B 126/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2004 abgelehnt hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Investmentmanager. Außerdem erzielten der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Klägerin aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wurden zunächst mit Bescheid vom 04.07.2005 zur Einkommensteuer 2004 zusammenveranlagt. Auf einen Einspruch der Kläger wegen der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und der Anerkennung bestimmter Zuwendungen hin wurde dieser Bescheid durch einen weiteren Einkommensteuerbescheid vom 01.09.2005 geändert. Dem Einspruch wurde dadurch in vollem Umfang abgeholfen.

Mit Schreiben vom 27.12.2006 machten die Kläger erstmals Verluste aus Optionsgeschäften geltend. Die Einordnung der Vorgänge als private Veräußerungsgeschäfte ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger gaben einen Verlust i. H. v. 2,60 € aufgrund der Veräußerung von aus der Ausübung von Optionsgeschäften erlangten Aktien der B als Verlust aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern an. Außerdem machten sie Verluste aus Termingeschäften i. H. v. 42.426,90 € geltend, wovon sie dem Kläger 19.036,23 € und der Klägerin 23.390,67 € zurechneten. Sie beantragten, die Verluste für das Jahr 2004 festzustellen.

Mit Bescheid vom 15.06.2007 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides habe innerhalb der Einspruchsfrist gegen den nun bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 01.09.2005 gestellt werden müssen.

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 09.07.2007 Einspruch ein und beriefen sich auf ein Urteil des BFH vom 22.09.2005 (IX R 21/04, BStBl II 2007, 158), wonach die Verluste auch nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides noch geltend gemacht werden könnten. Der später ergangene Nichtanwendungserlass der Verwaltung vom 14.02.2007 (IV C 3 - S- 2256 - 12/07, BStBl I 2007, 268) stand aus Sicht der Kläger der Erteilung eines Feststellungsbescheides nicht entgegen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 wies das Finanzamt den Einspruch der Kläger vom 09.07.2007 unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass als unbegründet zurück. Der Einspruchsentscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der die Kläger auf die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage zu erheben, hingewiesen wurden.

Mit Schreiben vom 25.12.2008 beantragten die Kläger erneut den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2004. Sie beriefen sich auf ein Urteil des BFH vom 17.09.2008 (IX R 70/06, DB 2012, 1307), wonach der Verlustfeststellung die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nicht entgegenstehe.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.01.2009 ab, weil über die beantragte Verlustfeststellung bereits mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2008 bestandskräftig entschieden sei und die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht vorlägen. Insbesondere stelle eine geänderte BFH-Rechtsprechung kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Hiergegen erhoben die Kläger am 23.01.2009 wiederum Einspruch.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2010 wies das Finanzamt den Einspruch der Kläger wiederum als unbegründet zurück, da der BFH im Urteil vom 17.09.2008 (a. a. O.) zwar von der Möglichkeit der Verlustfeststellung nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ausgehe, dieses Urteil aber erst nach Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung der Verlustfeststellung im vorliegenden Fall veröffentlicht worden sei.

Mit ihrer Klage vom 14.01.2011 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie halten die Begründung der Ablehnung der Verlustfeststellung durch das Finanzamt für nicht überzeugend. Aus ihrer Sicht müssten die Grundsätze des BFH zur Verlustfeststellung auch nach Eintritt der Bestandskraft zu Anwendung kommen.

Auf den Hinweis des Gerichts auf die Bestandskraft nicht nur der Einkommensteuerfestsetzung, sondern auch der Ablehnung der Verlustfeststellung, hat der Klägervertreter ausgeführt, es könne keinen Unterschied machen, ob nur die Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden sei oder auch der Bescheid, mit dem ein nachfolgender Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgelehnt worden sei. Auf beide Fallkonstellationen seien die Grundsätze aus dem BFH-Urtei...

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