rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Behandlung von Leistungen im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerliche Vorerwerbe. Einbeziehung von Leistungen an Ehefrau im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungssteuerlicher Vorerwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung eines Bargeldbetrages sowie die Übertragung von Grundstücken durch den Ehemann an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG dar, wenn sie in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zu dem im Erbvertrag erklärten Verzicht auf den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwirtschafteten Zugewinn steht.

Es handelt sich bei diesen Leistungen des Ehemanns auch nicht um - der Schenkungsteuer unterliegende - sogenannte unbenannte Zuwendungen.

Die außerhalb des Ehe- und Erbvertrages vorgenommene Übertragung einer Kommanditbeteiligung, die nicht von einem Verzicht der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich abhängig gemacht wurde, stellt dagegen eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.

Unter einer auflösenden Bedingung - z. B. Vorversterben des Beschenkten - erlangte Wirtschaftsgüter werden wie unbedingt erworbene behandelt (§§ 12 Abs. 1 ErbStG, 5 Abs. 1 BewG).

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 13a Abs. 2; BewG § 5 Abs. 1; BGB §§ 1380, 1385, 1410

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen II R 12/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Einbeziehung von Leistungen an die Klägerin im Rahmen eines teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerlicher Vorerwerb.

Die Klägerin lebt seit Mitte 1999 von ihrem Ehemann getrennt, mit dem sie seit 1973 verheiratet ist.

Der Ehemann der Klägerin war als Einzelunternehmer alleiniger Inhaber einer Betriebsverpachtung, zu der seine sämtlichen Geschäftsanteile an der "X GmbH" (X GmbH) sowie verschiedener Grundbesitz gehörten, u.a. die Anwesen A in Z und die Anwesen B10 und B12. Mit notarieller Urkunde vom 08.12.1999 errichtete er die X Besitzunternehmen-Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH) mit einem Stammkapital von 25.000 €. Weiter errichtete er zusammen mit dieser Verwaltungs-GmbH am 27.12.1999 unter der Firma X Besitzunternehmen GmbH & Co. KG (KG) eine Kommanditgesellschaft, die am 31.12.1999 begann. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Verwaltungs- GmbH, welche am Vermögen der KG nicht beteiligt ist. Alleiniger Kommanditist der KG war der Ehemann mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 600.000 €. Diese Einlage erbrachte er, indem er mit notariellem Einbringungsvertrag vom 27.12.1999 das gesamte Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens Betriebsverpachtung mit allen Grundstücken und sämtlichen Geschäftsanteilen an der X GmbH mit Wirkung zum 31.12.1999 in die KG einbrachte. Der Besitzübergang erfolgte dabei mit Ablauf des 31.12.1999.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 27.12.1999 (URNr. .../99) übertrug der Ehemann X im Wege der Schenkung und der vorweggenommenen Erbfolge aus seiner Kommanditbeteiligung von 600.000 € an der KG Teilbeträge von jeweils 60.000 € auf die Klägerin sowie seine beiden Söhne und einen Teilbetrag von 42.000 € auf seine Tochter, welche jeweils mit Anteilen in der ihnen übertragenen Höhe als Kommanditisten in die KG eintraten. Die Schenkungen waren auflösend bedingt u.a. für den Fall, dass ein Beschenkter vor dem Schenker versterben, seinen Anteil veräußern oder von seinem Recht zur Kündigung des Gesellschaftsvertrags Gebrauch machen sollte. Die Übertragung der Beteiligungen erfolgte laut der Urkunde mit Wirkung zum 31.12.1999 24.00 Uhr.

Weiter schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit notarieller Urkunde vom 27.12.1999 (URNr. .../99) einen Ehe- und Erbvertrag. Darin schlossen die Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, für den Fall, dass ihre Ehe durch Scheidung endet, jeglichen Zugewinnausgleich aus. Für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines von ihnen endet, verzichtete nur der Ehemann hinsichtlich der Beteiligungen der Klägerin an der KG und der Verwaltungs- GmbH auf einen Zugewinnausgleich; für seine Beteiligungen an diesen Gesellschaften verblieb es dagegen für einen Zugewinnausgleich bei der gesetzlichen Regelung. Hinsichtlich des nicht in Beteiligungen an der KG und der Verwaltungs- GmbH bestehenden Vermögens vereinbarten die Ehegatten, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wegen des Anfangsvermögens nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung, sondern auf den 01.01.2000 abzustellen ist. Zum Ausgleich des für die Zeit bis einschließlich 31.12.1999 erwirtschafteten Zugewinns in nicht aus Gesellschaftsbeteiligungen an der KG und der Verwaltungs- GmbH bestehendem Vermögen verpflichtete sich der Ehemann, der Klägerin einen baren Geldbetrag i.H.v. 310.000 DM fällig in zwei gleichen Teilbeträgen am 15.03.2000 und 15.03.2001 zu zahlen. Weiter übertrug er der Klägerin zum Ausgleich in B das Grundstück FL-Nr. .../1 sowie seine hälftigen Miteigentumsanteile an den...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge