Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind nicht erfüllt, wenn mangels entsprechender behördlicher Genehmigung für den Verkehr mit Taxen keine Personenbeförderung im Kraftdroschkenverkehr ausgeführt, sondern ein Mietwagenunternehmen betrieben wird. Dieser Fall wird von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht erfasst. Wegen des eindeutigen Wortlauts ist eine Auslegung dahin, dass auch der Mietwagenverkehr unter die Ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt, nicht zulässig.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 49 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen XI R 22/10)

BFH (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen XI R 22/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt in A seit 30.12.1994 das Mietwagenunternehmen B mit Fahrergestellung entsprechend § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Der Leistungskatalog umfasste Personenbeförderung, Krankentransporte (sitzend), Dialysefahrten, Beförderung von Schülern, Kurierdienst und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers, Stadtrundfahrten sowie Organisation von Transfers.

Zu den Kunden der Klägerin gehörten neben Privatpersonen auch eine Reihe von Dauer- und Großkunden. Aufträge bzw. Vorbestellungen wurden telefonisch bzw. per Telefax oder E-Mail entgegengenommen. Bei Übernahme der Bestellung erfolgte ein Eintrag ins Auftragsbuch (Zeit und Adresse des Kunden) bzw. ins Vorbestellungsbuch. Anschließend wurde der Auftrag an das Fahrpersonal weitergeleitet. Nach Aufnahme des Fahrgastes wurde der Zentrale der Zielort mitgeteilt. Diese ermittelte den Fahrpreis und teilte diesen dem Fahrgast im Fahrzeug mit. Nach Abschluss der Fahrt meldete sich der Fahrer in der Zentrale und erhielt dann entweder einen Anschlussauftrag oder kehrte zum Betriebssitz der Klägerin zurück. Großkunden der Klägerin wurden durch ihr Key-Account-Management betreut und von dort an die Zentrale weitergeleitet. Das weitere Verfahren entsprach dem normalen Bestellverfahren.

Die Klägerin hatte in den Streitjahren keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Fahrpreisgestaltung richtete sich nach einem festen Tarifzonenplan, aus dem sich die Endpreise für die Kunden ergaben. Hilfsweise stand ein Navigationsgerät zur Ermittlung der Entfernung zur Verfügung. Die Klägerin hat für die verschiedenen Routen Fahrpreislisten erstellt. Die Preise wurden von festgelegten Ausgangspunkten aus kalkuliert. Die in den Fahrpreislisten enthaltenen Fahrpreise sind von der Klägerin nach festen Regeln für die jeweiligen Strecken ermittelt worden. Dabei wurde mittels eines Routenplaners der kürzeste Weg zwischen Ausgangs- und Endpunkt ermittelt; die tatsächliche Fahrzeit und evtl. Umwege blieben außer Betracht. Die so ermittelte Fahrstrecke wurde mit einem Kilometerpreis von 1,20 EUR multipliziert und ein pauschaler Anfahrtspreis von 2,50 EUR aufaddiert. Die Preise für längere Strecken wurden nach demselben Schema ermittelt bzw. bei längeren außerörtlichen Fahrten wurden auch freie Preisvereinbarungen getroffen.

Die Klägerin verfügte in den Streitjahren über zehn betriebseigene Fahrzeuge. Diese wurden in der eigenen Werkstatt der Klägerin nach festgelegten Intervallen gewartet sowie einer täglichen Sichtkontrolle unterzogen. Auftretende Schäden und Mängel waren von den Fahrern zu dokumentieren und der Werkstatt zuzuleiten. Eine erfolgte Reparatur wurde anschließend im System und dem Fahrpersonal angezeigt. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erfolgte eine Beratung der Klägerin durch den Arbeitssicherheitstechnischen Dienst (ASD) und die Berufsgenossenschaft (BG).

Da die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO auf Grundlage der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und setzte die Umsatzsteuer 2003 mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 18.10.2006 in Höhe von 35.410 €, für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 18.10.2006 in Höhe von 33.890 € und für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 25.10.2006 in Höhe von 48.380 € fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

In ihren jeweils am 16.11.2006 eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2003 bis 2005 berücksichtigte die Klägerin ihre Umsätze aus Mietwagen bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb der Stadt A mit dem ermäßigten Steuersatz (7%).

Für den Monat Dezember 2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung mit Bescheid vom 13.06.2007 in Höhe von 41.315,97 € fest.

In weiteren von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 (eingereicht am 05.09.2007) und 2006 (eingereicht am 17.07.07) berücksichtigte sie Umsatzerlöse aus Personenbeförderungen von nicht me...

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