Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen VIII R 11/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Komplementärs als Sondervergütungen dem Gewinn zuzurechnen sind und die dafür gebildete Rückstellung aufzulösen ist.

An der 1959 gegründeten Firma … (BEH) waren nach dem Vertrag zur Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse zum 01.10.1967 der Ehemann der Beigeladenen, … (JS), als Komplementär und der Steuerberater … als Kommanditist je zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt. Der Kommanditanteil wurde treuhänderisch für … und … gehalten. Nach dem Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß der Gesellschaftsanteil von JS, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren oder aus sonstigen Gründen die KG nicht mehr vertritt, zur Hälfte auf den Kommanditisten übergeht; die andere Hälfte sollte spätestens mit seinem Ableben sein Sohn als Kommanditanteil erhalten. Ein Auseinandersetzungsguthaben im Falle des Ablebens sollte an die Beigeladene ausgezahlt werden.

JS (geb. 04.09.1910) schied 1976 aus der KG aus. Als persönlich haftende Gesellschafterin trat die … GmbH (Geschäftsführer: … und …), deren Geschäftsanteile der Kommanditist treuhänderisch hielt, ohne Kapitalbeteiligung ein. Die Firma der KG wurde in … GmbH & Co KG geändert. Die Prokuren … und … erloschen. Die Änderungen wurden am 05.08.1976 in das Handelsregister eingetragen.

Datiert mit dem 27.08.1976 wurden folgende Verträge geschlossen bzw. Pensionszusagen erteilt:

1. Vertrag zwischen JS und

Danach war u. a. vereinbart: JS scheidet bei Eintritt der neu gegründeten GmbH, spätestens zum 31.12.1976 aus der KG aus. Seine Kapitaleinlage i. H. v. 60.000 DM geht gegen Zahlung von 200.000 DM auf den Kommanditisten über. Sein Guthaben auf dem Privatkonto, auf dem Gewinne. Entnahmen und Einlagen verbucht wurden, wird nach dem Stand 31.12.1976 ausgezahlt. Für 1976 erhält er unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens und vom Bilanzergebnis einen garantierten Gewinnanteil von 175.000 DM. Die Summe daraus ist in den drei folgenden Jahren in gleichen Raten auszuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag wird dahin geändert, daß Ansprüche von JS und seinem Sohn entsprechend ihrer Befähigung von der Gesellschaft angestellt zu werden, entfallen. JS wird bis auf weiteres für die KG beratend tätig sein, wobei es ihm obliegt, in enger Verbindung mit dem Komplementär einen oder mehrere geeignete Nachfolger einzuarbeiten. Als Vergütung sind zunächst für 1976 monatlich 4.500 DM vereinbart.

II. Beratungsvertrag zwischen der Klägerin (unterzeichnet durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und JS:

  1. „Herr … erklärt sich bereit, ab 1. Januar 1977 für BEH tätig zu sein. Art. und Umfang der Tätigkeit des Herrn … werden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.
  2. Unabhängig von Art. und Umfang seiner Inanspruchnahme durch BEH erhält Herr … eine monatliche Vergütung von brutto 2.000 DM garantiert.
  3. Daneben werden Herrn … notwendige Reisespesen und sonstige Barauslagen, die im Rahmen seiner Beratungstätigkeit anfallen, ersetzt.
  4. Der Beratungsvertrag gilt bis auf weiteres. Er kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende jedes Kalendervierteljahres gekündigt werden.”

III. Pensionszusage der Klägerin (unterzeichnet durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) an JS:

  1. „In Anerkennung der besonderen Verhältnisse, die sich Herr … um die BEH erworben hat, erhält er von BEH auf Lebenszeit eine Rente, die zum Ende jedes Kalendermonats brutto zur Auszahlung kommt.
  2. die Höhe der Rente beträgt auf der Basis des Lebenshaltungsindexes von Januar 1977 monatlich DM 2.000.”

    Sinngemäß anschließend – Anpassungsklausel –

  3. „Die Rentenzahlung setzt in dem auf das Auslaufen des Beratungsvertrages zwischen BEH und Herrn … folgenden Monat ein. Die Versteuerung der Rente hat Herr … selbst vorzunehmen.”
  4. – enthält Regelung zur dinglichen Absicherung des Rentenanspruchs –

IV. Pensionszusage der Klägerin (unterzeichnet durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) an die Beigeladene:

  1. „In Anerkennung der besonderen Verdienste, die sich … um die BEH erworben hat, erhält Frau … von BEH eine Witwenrente, die zum Ende jedes Kalendermonats brutto zur Auszahlung kommt.
  2. Die Witwenrente wird von dem auf das Ableben des … folgenden Monats an auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Wiederverheiratung von Frau … gewährt.
  3. Die Höhe der Witwenrente beträgt monatlich 1.000 DM.” – anschließend Anpassungsklausel und dingliche Absicherung.

JS verstarb am 01.06.1982 durch einen Unfall. Die Beigeladene bezog seitdem die zugesagte Witwenrente. Die Klägerin behandelt die Zahlungen seitdem als Aufwand. Zur erstmals in der (Handels-)Bilanz zum 31.12.1982 (abweichende Steuerbilanzen werden nicht erstellt) der Klägerin eingestellten Rückstellung für die Versorgungsverpflichtung wird im Bilanzbericht Hauptteil VI 17. erläutert: „Mit Ableben von Herrn … erlosch dessen Beratungsvertrag mit der Maßgabe, daß seiner Witwe dann eine Versorgungsrente aufgrund seiner l...

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