Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 61/98)

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 61/98)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 31.07.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.02.1997 wird die Einkommensteuer 1995 auf 11.204 DM festgesetzt.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule im Studiengang Sozialökonomie – Fachrichtung Pflegemanagement – Ausbildungskosten oder als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten sind.

Die Klägerin (geb. 25.11.1955) wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist sie ausgebildete Krankenschwester. Sie war mehrere Jahre in einem Krankenhaus beschäftigt. In den Jahren 1989 bis 1992 besuchte sie erfolgreich Kurse zur Weiterbildung als Pflegedienstleiterin. Seit 1992 arbeitet sie in dieser Funktion beim … in … Als Referentin für Pflegeberufe ist sie – ihren Angaben zur Folge – u. a. zuständig für die Organisation von Seminaren. Ferner betreut sie das Aufgabengebiet Qualitätsmanagement für Pflegedienstleistungen. Das Bruttogehalt der Klägerin betrug im Streitjahr 71.884 DM.

Die Klägerin belegte 1995 an der … Fachhochschule … in … den Dipl.-Studiengang Sozialökonomie – Studienrichtung Pflegemanagement – im Fachbereich Gesundheitspflege. Nach dem Informationsblatt der Fachhochschule verfolgt der Studiengang das Ziel, durch die Vermittlung praxisorientierter wissenschaftlicher Grundlagen die Pflege und ihre leitenden Funktionen weiterzuentwickeln. Den Studierenden sollen theoretische Zusammenhänge, empirische Kenntnisse und handlungsleitende Orientierungen zur Gestaltung und Bewältigung ihrer Berufspraxis im Pflegemanagement vermittelt werden. Zulassungsvoraussetzung für das Studium ist eine abgeschlossene Ausbildung in der Kranken- oder Altenpflege, mindestens eine zweijährige Berufstätigkeit in diesem Bereich und die Weiterführung einer Tätigkeit im (leitenden) Pflegebereich während der Dauer des Studiums. Das Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen, bei deren Bestehen der Absolvent ein Diplom erhält.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1995 machte die Klägerin in diesem Zusammenhang u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend:

Studiengebühren

600 DM

Fahrtkosten Bahn und PKW:

Bahncard

220 DM

2 Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn

410 DM

11 PKW-Fahrten von … nach a 1.200 km × 0,52 DM

5.864 DM

Tagegeld 26 Tage á 46 DM

1.196 DM

Übernachtungskosten

60 DM

zusammen

9.350 DM

Das Finanzamt berücksichtigte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung diese Aufwendungen nur als Ausbildungskosten. Dementsprechend setzte es einen Betrag von 1.200 DM als Sonderausgaben an (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Mit Einkommensteuerbescheid vom 31.07.1996 wurde die Einkommensteuer 1995 auf 13.882 DM und der Solidaritätszuschlag auf 1.041,15 DM festgesetzt. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 teilweise vorläufig.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes ausgeführt:

  1. Das Finanzamt habe zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Fortbildungskosten (Werbungskosten) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Bei den Aufwendungen handele es sich um Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf. Als sie in den Jahren 1989 bis 1992 die außeruniversitäre Ausbildung zur Pflegedienstleiterin absolviert habe, habe es eine derartige Studienmöglichkeit nicht gegeben. In Zukunft werde für diesen Berufszweig nur noch ein Zugang mit Fachhochschulstudium – im Bereich Pflegemanagement – möglich sein. Als Referentin in einem Berufsverband für Pflegeberufe habe sie gegenüber den Mitarbeitern eine Vorbildfunktion auszuüben. Sie berate die Mitarbeiter aus den Pflegeberufen, die sich weiterbilden wollten, eine derartige Fachhochschulausbildung zu wählen. Daher sei es beruflich notwendig, daß sie selbst auch über entsprechende Kenntnisse verfüge.

    Mit dem Fachhochschulabschluß sei kein höheres Sozialprestige oder ein beruflicher bzw. gesellschaftlicher Aufstieg verbunden. Sie – die Klägerin – könne dadurch keinen anderen Beruf ergreifen als sie ihn jetzt schon ausübe.

  2. Die Fachhochschulausbildung sei nicht mit dem „typischen Erststudium” zu vergleichen. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, daß der Studierende das Studium zwecks eines angestrebten neuen oder ersten Berufs aufgenommen habe. Das sei bei ihr gerade nicht der Fall, da sie bereits als Pflegedienstleiterin – auch ohne das Studium – beruflich tätig sei. Auch nach einem erfolgreichen Abschluß des Studiums werde ihr Arbeitsverdienst nicht steigen. Vielmehr sei ihre Tätigkeit weiter im KR-Gefüge des BAT einzugruppieren. Das Studium sei eher einem beruflichen Zweit- bz...

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