Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod eines Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Umqualifizierung in den Fällen, in denen eine aus nur zwei Personen bestehende Kommanditgesellschaft durch den Tod des Kommanditisten voll beendet wird, steht der Umstand entgegen, dass der Gewinn auf den Beendigungszeitpunkt festzustellen ist. Dementsprechend ist auf diesen Zeitpunkt auch die Festsetzung gemäß § 15a Abs. 4 EStG zu fertigen.

Dieser Fall ist nicht mit dem des Wechsels in die Stellung des Komplementärs im laufenden Wirtschaftsjahr vergleichbar. Dem verbleibenden Komplementär stehen zudem die Verlustanteile des verstorbenen Kommanditisten in der Gewinnverteilung nicht als eigene zu, sondern er erbt die Verlustanteile in der Form, in der sie auf den Todestag festzustellen sind. Deswegen erbt er nicht als ausgleichsfähig, sondern bloß als verrechenbar im Sinne des § 15a EStG festzustellende Verluste.

 

Normenkette

EStG § 15a

 

Tatbestand

Streitig ist das Schicksal von verrechenbaren Verlusten im Sinne von § 15a EStG nach dem Tod der Kommanditistin.

Der Kläger und seine Ehefrau, E D., waren bis zum Tod der E D. am 01.10.1995 Gesellschafter der X & Co. KG, der Kläger als Komplementär, seine Ehefrau als Kommanditistin. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 28.07.1967 ist zur Geschäftsführung in der KG nur der voll haftende Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Der Kläger beerbte seine Ehefrau allein. Mit Vertrag vom 27.10.1995 schenkte der Kläger 28,5% seiner Gesellschaftsanteile rückwirkend auf den 01.10.1995 an seinen Sohn M D., der als Kommanditist in die Firma eintrat. Alleiniger Komplementär war über den gesamten Zeitraum der Kläger. Im Juli 2003 trat die X Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein, die nunmehr als X GmbH & Co KG firmierte.

Die KG hatte schon in den den Streitjahren vorausgehenden Jahren ihrer Gewinnermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) zugrunde gelegt und behielt dies für die Streitjahre bei. In der beim Finanzamt eingereichten Bilanz der KG zum 30.06.1996 wurde der Ehefrau des Klägers ein Jahresfehlbetrag von 39.586 DM zugerechnet; ihr Kapital belief sich danach zum 01.10.1995 auf -277.841 DM.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1996 wurde für die KG ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 247.031 € erklärt, welcher auf den Kläger (- 200.918 €), seine Frau (- 39.466 €) und M D. (- 6.647 €) verteilt wurde. Dabei wurde vom Fortbestand der KG über den Tod der E D. hinaus ausgegangen.

Das Finanzamt ging ebenfalls vom Fortbestand der KG aus und stellte mit Bescheid vom 20.04.1998 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf - 247.031 € fest. Dabei stellte es für E D. in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung einen Korrekturbetrag nach § 15a EStG in Höhe von 39.466 € und dementsprechend einen ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust für 1996 in Höhe von 0 € sowie auf der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG für 1996 einen verrechenbaren Verlust am Ende des offenen Wirtschaftsjahres in Höhe von 104.303 € fest.

Mit fristgerecht erhobenem Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 machte der jetzige Prozessvertreter für die X & Co. KG geltend, dem Kläger stünden die von seiner Ehefrau geerbten vormals nur verrechenbaren Verluste aufgrund seiner Komplementärshaftung nunmehr als ausgleichsfähige Verluste zu. Zu diesem Einspruchsverfahren wurde der Kläger gemäß § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) hinzugezogen. Das Finanzamt wies den Einspruch im Jahr 2001 als unbegründet zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1996 bis 2000 einschließlich der Anlagen ESt 1, 2, 3 B und ESt 1, 2, 3 B (V) mit Datum vom 11.03.2003. Es stellte dabei für 1996 für den Kläger gewerbliche Einkünfte von - 193.205 DM fest und für E D. einen Korrekturbetrag nach § 15a EStG in Höhe von 39.586 DM sowie in der Anlage zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 104.423 DM.

Mit fristgerechtem Einspruch machte der jetzige Prozessvertreter für die X & Co. KG Einwendungen gegen die Feststellung der Betriebsprüfung geltend und begehrte wiederum die Anerkennung der geerbten verrechenbaren Verluste der E D. als ausgleichsfähige Verluste beim...

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