Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen VIII R 85/98)

BFH (Entscheidung vom 12.03.1998; Aktenzeichen VIII R 85/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für sein in Thailand lebendes Kind Kindergeld zusteht.

Am 07.03.1997 beantragte der Kläger die Zahlung von Kindergeld für seine am 06.09.1996 geborene Tochter … Die Tochter lebt zusammen mit ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, und zwei Halbschwestern in Thailand in einem Haus, das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin am 09.04.1996 erworben worden ist. Die Lebensgefährtin des Klägers ist nicht berufstätig. Der Kläger unterhält die Familie in Thailand.

Mit Bescheid vom 26.03.1997 lehnte die Beklagte die Bezahlung von Kindergeld ab mit der Begründung, Kinder, die weder einen festen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland hätten, könnten gem. § 63 EStG nicht berücksichtigt werden. Den Einspruch begründete der Kläger damit, das Kind lebe in dem Haushalt, den er zusammen mit seiner Lebenspartnerin in Thailand führe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 02.06.1997 ist ausgeführt, die alleinige Tatsache, daß das Kind im gemeinsamen Haushalt im Ausland lebe, sei nicht entscheidungserheblich. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind in Thailand lebe; das Kind lebe auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. Dies treffe nur für eine Person zu, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei.

Mit der Klage wird vorgebracht, die Versagung von Kindergeld sei rechtswidrig; sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Grundrecht des Schutzes von Ehe von Familie. Nach einem dem Kläger zugegangenen Merkblatt stehe ihm Kindergeld zu, weil seine Tochter in seinem ausländischen Haushalt lebe und er unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Kläger habe zwar eine Wohnung im Inland, er verbringe aber seine gesamte Freizeit bei seiner Familie in Thailand und widme sich der Erziehung seiner Tochter. Eine wortgetreue Auslegung der o.g. Vorschriften führe zu dem offensichtlich unsinnigen Ergebnis, daß Beamte mit inländischen Wohnsitz keinen Kindergeldanspruch hätten, und solche ohne inländischen Wohnsitz einen Kindergeldanspruch hätten.

Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 26.03.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 02.06.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Tochter Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Sie führt aus, ihre Entscheidung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger rüge nicht die rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschriften, sondern den Verstoß einfachen Gesetzesrechts gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Ein solcher Verfassungsverstoß liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner politischen Entscheidungen auch im Hinblick auf seine finanziellen Möglichkeiten einen Gestaltungsspielraum. Der Beamtenstatus des Klägers und sein inländischer Wohnsitz seien nicht entscheidungserheblich.

 

Entscheidungsgründe

Da der Sachverhalt genügend aufgeklärt erscheint, hält es das Gericht für angezeigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 Abs. 1 FGO).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten entspricht der gesetzlichen Regelung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG werden beim Kindergeld Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG als Kinder berücksichtigt. Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Kindes … gegeben. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bestimmt aber weiter, daß solche Kinder dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Da die Tochter des Klägers in Thailand lebt, kann sie nach § 63 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG nicht berücksichtigt werden.

Dieser Umstand käme nur dann nicht in Betracht, wenn die Tochter im Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG leben würde (§ 63 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG). § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG bestimmt, daß Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.d. § 63 EStG hat, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG steuerpflichtig ist. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, weil er einen inländischen Wohnsitz hat. Daß das Kind nach dem klägerischen Vortrag in einem weiteren Haushalt des Klägers in Thailand lebt, vermag an dem Umstand, daß dem Kläger nach dem Gesetzeswortlaut kein Kindergeld zusteht, nichts zu ändern. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 29.08.1997 vorget...

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