Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine persönliche Klagebefugnis eines GbR-Gesellschafters gegen einen an die GbR gerichteten Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) wie sie auch die Bietergemeinschaft (BG) ist, sind durch einen Steuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.

2. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Bescheides können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben. Dies gilt, wenn das Bestehen einer GbR streitig ist, aber auch z.B. für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter einer Bietergemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der die Herren B und Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Der Gesellschafter Kläger wurde zum Empfangsbevollmächtigten bestellt. Mit Urkunde vom 16.11.2004 ersteigerte die Klägerin das Objekt Straße 1 in 1 in der Absicht, das Gebäude zu renovieren und anschließend als Gaststätte mit Fremdenzimmern zu vermieten. Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes nahm der Gesellschafter Kläger vor. Nach erfolgter Sanierung wurde das Gebäude erstmals ab Februar 2007 für gastronomische Zwecke genutzt.

Da die Bietergemeinschaft keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 einreichte, schätzte das Finanzamt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden und an die Bietergemeinschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14.11.2007 die Besteuerungsgrundlagen. Es berücksichtigte bei angemeldeten Vorsteuern von 18.229,19 € lediglich Vorsteuer in Höhe von 16.229,19 €; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen wurden nicht angesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte der Gesellschafter Kläger mit Schreiben vom 15.12.2007 Einspruch ein. Der Kläger trug vor, dass die Umsatzsteuererklärung nachgereicht werde.

Die Umsatzsteuersonderprüfung prüfte die Vorsteuern für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2005. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts wurde der Steuerfall der betriebsnahen Veranlagung übergeben, die Prüfung wurde am 13.10.2008 abgeschlossen. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erhöhte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2009 die Umsatzsteuer auf - 5.122,37 €.

Der Kläger hat Klage erhoben. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 abgewiesen.

Der Streitfall wurde mit Schreiben vom 27.01.2011 der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes 3 zur Überprüfung straf-/bußgeldrechtlicher Sachverhalte gemeldet. Das Strafverfahren wurde am 09.10.2008 gegen den Kläger eingeleitet und mit Strafbefehl vom 29.11.2013, rechtskräftig seit 11.11.2015, abgeschlossen.

Der Kläger wurde u.a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2005 zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Schreiben vom 29.03.2016 teilte die Bußgeld- und Strafsachenstelle mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen sind. Der Zinsfestsetzung ist ein Betrag von 13.100 € zugrunde zu legen. Der Tag der Vollendung der Steuerhinterziehung wurde mit 31.05.2006 angegeben.

Mit Bescheid vom 09.06.2016 betreffend die Bietergemeinschaft wurden Hinterziehungszinsen in Höhe von 2.161,00 € festgesetzt. Beginn des Zinslaufs war der 31.05.2006, Ende des Zinsverlaufs der 16.03.2009. Der Zinszeitraum betrug demnach 33 Monate. Bei einem zu verzinsenden Betrag von 13.100,00 € und einem Zinssatz von 0,5% pro Monat ergibt sich eine Schuld von 2.161,00 €.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ersatzlos aufzuheben. Eine ausführliche Begründung sollte nachgereicht werden.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hält es für sachdienlich, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§§ 90a Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 2, 79a Abs. 2 und 4 FGO.

Die Klage ist bereits unzulässig, da nur der Gesellschafter Kläger wegen Bescheid über Hinterziehungszinsen der Bietergemeinschaft B/Kläger Klage erhoben hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) wie sie auch die Bietergemeinschaft (BG) ist, durch einen Umsatzsteuerbescheid oder hier Bescheid über Hinterziehungszinsen, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefu...

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