Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung des sog. "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens" ist selbst dann nicht missbräuchlich, wenn ein neu eintretender Vorzugsgesellschafter einen weit über dem Wert liegenden Anschaffungspreis zahlt und im Gegenzug eine - vertraglich abgesicherte - weit überhöhte Vorzugsausschüttung erhält.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 15; BGB a.F. § 607; AO 1977 § 42; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen I R 97/05)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klin. dadurch Beteiligungserträge im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 EStG, 15 EStG erzielt hat, dass sie Vorzugsgeschäftsanteile an inländischen Kapitalgesellschaften gegen nicht am Umfang ihrer künftigen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaften bemessene Ausgabepreise übernommen und nach dem Erwerb der Geschäftsanteile nicht am Umfang ihrer Beteiligung am Stammkapital orientierte Sonderdividenden vereinnahmt hat.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG, die mit notariellem Vertrag vom 04.08.2000 in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und mit notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss vom 21.12.2000 mit steuerlicher Wirkung zum 30.12.2000 zu Buchwerten in die heutige Rechtsform umgewandelt worden ist. Der Unternehmensgegenstand der Klin. besteht im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, insbesondere mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, sowie in der Verwaltung eigenen Vermögens. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr. Mittelbare Gesellschafter der Klin. mit je 50 v.H. der Anteile waren und sind die Herren B und D. Diese waren im Streitjahr auch zu Geschäftsführern der Klin. bestellt.

Die Klin. nahm ihre Tätigkeit am 30.08.2000 auf. Sie beschäftigte im Streitjahr keine Arbeitnehmer; auch mit ihren Geschäftsführern hatte die Klin. keine Anstellungsverträge abgeschlossen. Für die Abwicklung ihrer Aktivitäten stand der Klin. in E ein Büro zur Verfügung, in dem sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Unterlagen befanden. Das Büro wurde von den Geschäftsführern der Klin., gelegentlich auch von der Ehefrau des Geschäftsführers D, regelmäßig zur Entgegennahme und zur Durchsicht der vom Vermieter für die Klin. aufbewahrten Post aufgesucht. Die Buchführung der Klin. wurde von der Prozessvertreterin der Klin. erstellt.

Herr B und Herr D waren und sind mittelbar ebenfalls zu je 50 v.H. an sieben Schwestergesellschaften der Klin. (F GmbH, G GmbH, H GmbH, I GmbH, J GmbH, K GmbH und L GmbH) mit identischem Unternehmensgegenstand beteiligt, die ebenfalls in der Rechtsform der GmbH gegründet und mit steuerlicher Wirkung zum 30.12.2000 in GmbH & Co. KG umgewandelt worden sind.

Zusammen mit ihren Schwestergesellschaften schloss die Klin. am 09.08.2000 mit der M-Bank AG einen Vertrag über die Vermittlung von neu auszugebenden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften. Nach diesem Vertrag sollte der M-Bank AG für jede vermittelte Beteiligung im Rahmen des Projektes „X” eine Provision von… v.H. des von der Klin. bzw. ihren Schwestergesellschaften für die jeweilige Beteiligung entrichteten Kaufpreises zustehen. Die Provision sollte mit bestandskräftiger Veranlagung der die Provisionen jeweils schuldenden Gesellschaft zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fällig werden.

Mit Schreiben vom 14.08.2000 erteilte die M-Bank AG, Filiale N, der Klin. und ihren Schwestergesellschaften eine später auf … DM erhöhte Kreditzusage über … DM für den Erwerb der neu auszugebenden Beteiligungen und die damit zusammenhängenden Kosten. Die Bereitstellung der Gelder sollte jeweils objektbezogen erfolgen und die Vorlage des entsprechenden Zeichnungsscheines erfordern. Die noch nicht verwendeten Valuten waren auf Festgeldkonten der M-Bank AG, Filiale N, anzulegen. Die Rückführung des Kredites sollte aus erwarteten Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften sowie aus von der Klin. vereinnahmten Steuererstattungen erfolgen. Als Sicherheiten sollten die erworbenen Geschäftsanteile an den Kapitalgesellschaften und die Festgeldguthaben aus den nicht in Anspruch genommenen Valuten der M-Bank AG, Filiale N, verpfändet werden. Veränderungen der Gesellschafterverhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften sollten der Zustimmung der M-Bank AG, Filiale N, bedürfen. Zudem verpflichteten sich die Klin. und ihre Schwestergesellschaften, die Kapitalgesellschaften, an denen die Beteiligung erfolgen sollte, spätestens mit der Eigenkapitaleinlage unwiderruflich anzuweisen, Gewinnausschüttungen auf das für die Klin. bzw. für ihre Schwestergesellschaften bestehende Konto bei der M-Bank AG, Filiale N, zu überweisen. Auch Steuererstattungen aus dem Projekt „X” sollten bis zur vollständigen Rückführung des Kredites ausschließlich und unwiderruflich über die Konten bei der M-Bank AG, Filiale N, abgewickelt werden.

Im Oktober bzw. November 2000 erwarb die Klin. 25 Geschäftsant...

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