Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, unterliegt hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen der deutschen GewSt, falls er im Ausland keine Betriebsstätte unterhält bzw. soweit die von ihm erbrachten Leistungen einer etwaigen ausländischen Betriebsstätte nicht zuzuordnen sind.

2) Auch Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer und -Kontingente von Reiseveranstaltern unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e EStG.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen III R 22/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwand der Klägerin als Reiseveranstalterin für die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) i.d.F. Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) –GewStG 2002 n.F.– unterliegt.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH als Reiseveranstalterin tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes 2002 unter Zugrundelegung eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom … bis zum … des jeweils folgenden Jahres.

Die Klägerin organisiert Sportreisen in Form von Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungsträgern in Griechenland, der Schweiz, Italien und anderen Ländern des europäischen Auslands, vereinzelt auch mit Unternehmen im Inland, Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen, Betreuungen und Zielgebietsaktivitäten ab. Teilweise mietete sie auch Hotelgrundstücke (einschließlich Inventar) an und betrieb diese selbst.

I. Von der Klägerin selbst betriebene Hotels

1. Seit dem 1.6.2007 mietete die Klägerin in B (ausländische Stadt) das Hotel C an („Mietvertrag”, vgl. Bl. 116 f. der Gerichtsakte). Die Laufzeit des Vertrages, war bis zum 19.4.2009 begrenzt, weil das Hotel anschließend abgebrochen werden sollte. Die Miete wurde gezahlt für das gesamte Gebäude, inklusive des Mobiliars und der Einrichtungen gemäß Inventarliste sowie der Außenparkplätze. Die Klägerin übernahm die Heizkosten (Öl), sämtlicher Stromverbrauch, Service- und Unterhaltungskosten technischer Anlagen und Einrichtungen wie Lüftung, Heizung, Küchenapparate, automatischer Türen, Betriebsgeräte etc., Kehrichtabfuhr, Wasser- und Kanalisationsgebühren, Versicherung und Schneeräumung. Kosten, die ausschließlich durch den Geschäftsbetrieb der Mieterin verursacht wurden, sollten von dieser bezahlt werden, auch wenn sie beim Vermieter erhoben würden.

Das Hotel C wurde während der Mietzeit von der Klägerin selbst betrieben. Hierfür stellte sie –teilweise auch in Deutschland mit Verträgen nach deutschem Recht– Personal ein (insgesamt etwa 20 Personen).

Die buchhalterische Erfassung der Aufwendungen für dieses Hotel erfolgte über das Konto 3480. Nach der Bilanz zum 31.10.2008 entfielen auf dieses Hotel Aufwendungen in Höhe von … €.

2. Mit D schloss die Klägerin einen (undatierten) „Mietvertrag” (vgl. Bl. 149 f. der Gerichtsakte) über einen Teil der „Villa E” in F (ausländische Stadt) im dritten und vierten Stock bestehend aus sechs Zimmern, fünf Bädern, verschiedenen Durchgangsräumen und einer Küche, drei weitere bewohnbare Gebäude in F, ein Schwimmbecken im Garten gegenüber der Südseite der Villa und eine gepflasterte Sonnenbadfläche oberhalb des Gebäudes. Es handelte sich hierbei um Teile eines deutlich größeren Gutes.

Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag, den Mietgegenstand zu unterhalten. Sie durfte die Immobilien für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 30.4.2010 für jährlich höchstens 200 Tage nach ihrer Wahl nutzen.

Der Gesamtmietpreis betrug nach dem Vertrag … € pro Jahr. Gemäß Ziffer 10 des Mietvertrages sollte die Miete ab dem Anfang des zweiten Jahres aufgrund der Veränderungen der Lebenshaltungskosten erhöht werden. Nicht eingeschlossen in die Miete waren der Verbrauch von Strom, Wasser, Gas, Telefon und Übrigem, was immer zu Lasten der Klägerin als Mieterin gehen sollte. Weiter waren die Kosten gewöhnlicher Unterhaltungsreparaturen von der Klägerin als Mieterin zu leisten. Dies betraf insbesondere die Kosten für die regelmäßige Unterhaltung der Anlagen von Gas, Wasser, Strom sowie von Bad, Schlössern und Schlüssel, Beschlägen und Reparaturen an Wänden und Decken, Fußböden, weiterhin die Kosten für Reinigung und Reparaturen von Schäden an den gemieteten Gebäuden, an ihren Anlagen und an den Möbeln, die von der Klägerin, ihren Gästen oder Nutznießern verursacht wurden. In diesem Fall waren die Reparaturen mit dem Eigentümer abzustimmen.

Die Klägerin entband den Vermieter ausdrücklich von jeder Verantwort...

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