Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuerermäßigung für Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Einmalzahlung einer sog. Basisrente ("Rürup-Rente") kann gemäß § 39a EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

2) Die mit dem Ausschluss des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Vorsorgeaufwendungen verbundenen Nachteile sind sachlich gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 39a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2016; Aktenzeichen VI R 55/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) es zu Recht abgelehnt hat, vorläufig einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Klägers (Kl.) einzutragen.

Der 1951 geborene Kl., der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, schloss mit der L Lebensversicherungs-AG einen Vertrag über eine sog. Basisrente („Rürup-Rente”). In dem Vertrag vom 05.04.2007, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, wurde vereinbart, dass der Kl. gegen eine Einmalzahlung von 35.000 EUR ab 01.05.2016 eine lebenslange Garantierente von 163,43 EUR monatlich erhalten solle.

Mit Schreiben vom 07.05.2007 beantragte der Kl. beim Bekl. die Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 22.400 EUR (64 % des gezahlten Beitrags von 35.000 EUR) auf seiner Lohnsteuerkarte. Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2007 ab. § 39 a Einkommensteuergesetz (EStG) sehe die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nicht vor. Der Kl. legte dagegen Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2007 als unbegründet zurückwies. In den Gründen der Einspruchsentscheidung führte er aus, dass in § 39 a Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt sei, für welche Beträge ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könne. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG werde in § 39 a Abs. 1 EStG nicht genannt. Eine Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren scheide daher aus. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.

Der Kl. hat Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, nach den neuen Regelungen in § 10 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4, 6 und 7 und Abs. 4 a Sätze 1 bis 3 EStG seien zusätzliche Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 22.400 EUR steuermindernd zu berücksichtigen. In der das Lohnsteuerermäßigungsverfahren regelnden Vorschrift des § 39 a EStG seien Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Offenbar sei aber übersehen worden, dass es für Arbeitnehmer hierdurch zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu solchen Steuerpflichtigen komme, die nach § 37 EStG Vorauszahlungen zu leisten hätten, wenn das Gesetz die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nicht vorsehe.

Diese Regelungslücke sei durch eine analoge Anwendung des § 39 a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu schließen. Da es sich bei dem Lohnsteuerabzugsverfahren lediglich um einen Unterfall des Einkommensteuervorauszahlungsverfahrens handele, liege auch eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Eintragung des Freibetrags für ihn, den Kl., wirtschaftlich von Gewicht sei. Sein monatliches Bruttogehalt belaufe sich auf 5.542 EUR. Würde der Freibetrag wie beantragt eingetragen, würde der monatliche Freibetrag 3.200 EUR betragen.

Im Nachgang zum Senatsbeschluss wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 16.07.2007, Az. 4 V 2377/07 E, verweist der Kl. ergänzend auf die besondere politische und gesellschaftliche Bedeutung der Gesetzesänderung und der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zum 01.01.2005 sowie auf die inzwischen wohl anzunehmende finanzielle und zahlenmäßige Relevanz dieser Kapitalanlage. Demgegenüber sei der Verwaltungsaufwand zur unterjährigen Berücksichtigung der Aufwendungen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu vernachlässigen.

Nach dieser Gesetzesänderung durch das AltEinkG zum 01.01.2005 und der gesetzlichen Nachbesserung zum 01.01.2006 (keine Kürzung des Vorwegabzugs) sei von vollständig geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen auch im Hinblick auf das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.1989 X R 12/84, BStBl. II 1989, 976 auszugehen. Im Streitjahr komme der zu berücksichtigende Aufwand i.H.v. 22.400 EUR zu den maximal abziehbaren Sonderausgaben i.H.v. 9.447 EUR hinzu.

Nach Durchführung verschiedener Rentabilitätsberechnungen werde deutlich, dass nur im günstigsten Fall mit einem rechnerischen Überschuss aus dieser Kapitalanlage gerechnet werden könne. Dennoch werde diese Form der Alterssicherung inzwischen sowohl von Unternehmern als auch von Arbeitnehmern gewählt. Sie finanzierten damit ihre eigene Alterssicherung durch Konsumverzicht und verfolgten gleichzeitig ein politisch und gesellschaftlich befürwortetes Ziel, nämlich im Alter nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen. Dabei stelle sich die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht als Geschenk, sondern als sachg...

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