Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht eines Architekten als Generalplaner

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Architekt der Art nach z.T. wie ein Bauunternehmer tätig, führt dies zu gewerblichen Einkünften.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 10/06)

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 10/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht des Klägers für die Streitjahre 1996 bis 1999.

Der Kläger ist Diplomingenieur und als Architekt tätig. Nach einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 1984 bis 1986 hatte der Beklagte die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als selbständig qualifiziert. In diesen Jahren war der Kläger auch Anteilseigner der D GmbH gewesen. Nach der Liquidation dieser GmbH meldete er am 19.12.1989 bei der Stadt H eine gewerbliche Tätigkeit an. Dabei bezeichnete er diese Tätigkeit als Erstellung von teil- und schlüsselfertigen Gebäuden sowie die Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen.

Der Kläger ermittelte für die Jahre 1988 bis 1993 die Einkünfte als Architekt von denen aus Baubetreuungstätigkeit getrennt. Für das Jahr 1989 gab der Kläger eine Gewerbesteuererklärung ab, für die Jahre 1990 und 1991 wurden Gewerbesteuermessbeträge aufgrund nicht abgegebener Gewerbesteuererklärungen geschätzt. Für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung wurde ein Gewerbesteuermeßbetrag 1993 festgesetzt.

Aufgrund des Einspruchs des Klägers vom 13.3.1993 wurden die Gewerbesteuerbescheide 1990 und 1991 sowie der Vorauszahlungsbescheid 1993 mit Schreiben vom 29.9.1993 aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 wiesen entsprechend eingereichter Erklärungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Die Tätigkeiten des Klägers als Architekt wurden insgesamt, also auch in Bezug auf die beschriebene ursprünglich als gewerblich angemeldete Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit veranlagungsgemäß ausgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 4.11.1998 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer im Jahr 1998 erfolgten Umsatzsonderprüfung wurde im Oktober 1999 seitens des Beklagten eine abgekürzte Außenprüfung angeordnet. Diese Prüfung erstreckte sich auf die Gewerbesteuermessbeträge 1993 bis 1997. Der Betriebsprüfer stellte den folgenden, zwischen den Parteien unstreitigen Sachvortrag hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers im Prüfungszeitraum fest:

Der Kläger stellte im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich fertige Verwaltungsgebäude sowie Lager und Produktionsstätten für ein Unternehmen – die E GmbH – her. Dabei erhielt er von der E GmbH den Auftrag für die Durchführung aller Baumaßnahmen, die zur Errichtung der herzustellenden Gebäude nötig waren, einschließlich Architektur und Statikhonorar. Die Errichtung der Gebäude wie auch alle damit zusammenhängenden Baumaßnahmen erfolgten auf Gefahr und Rechnung des Klägers, der gegenüber der E die schlüsselfertige Übergabe des jeweiligen Gebäudes schuldete. Der Kläger wiederum vergab den Auftrag für die Ausführung der einzelnen Baumaßnahmen im eigenen Namen an Drittunternehmen, die die entsprechenden Gewerke erstellten. Ein Architektenhonorar wurde nicht gesondert abgerechnet.

Der Beklagte setzte daraufhin am 9.10.2000 für die Jahre 1996 und 1997 einheitliche Gewerbesteuermessbeträge fest. Gegen die am 30.03.2001 durch die Stadt H zur Post gegebenen Bescheide legte der Kläger am 10.4.2001 Einspruch ein.

Am 22.6.2001 erging der Gewerbesteuermessbescheid für 1998 und am 8.6.2001 der Gewerbesteuermessbescheid 1999. Der Kläger legte am 5.7.2001 gegen den Gewerbesteuerbescheid 1998 und am 25.6.2001 gegen den Gewerbesteuerbescheid 1999 Einspruch ein.

Alle Einsprüche begründete der Kläger damit, dass er in den Streitjahren als Architekt und damit selbständig i.S.d. § 18 EStG tätig gewesen sei. Der Beklagte hat die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 16.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 14.11.2002 Klage eingereicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit nicht als gewerblich zu qualifizieren sei. Zu beachten sei hierbei insbesondere, dass er die Objekte mit eigenem Kostenrisiko habe erstellen müssen. Dies sei als Gesamtplanung aufzufassen und nicht als die gewerbliche Erstellung von Gebäuden. Es fehle an der notwendigen Anmietung bzw. dem Ankauf von Grundstücken, die typischerweise bei einer gewerblichen Tätigkeit als Bauträger vorkämen. Der Kläger behauptet, die Gewerbeanmeldung vom 19.12.1989 für andere Tätigkeiten vorgenommen zu haben. Weiter sei auch der für die Jahre 1990 und 1991 von dem Beklagten geschaffene Vertrauenstatbestand zu beachten. Damals habe der Beklagte die gleiche Tätigkeit als nicht gewerblich qualifiziert.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2002 aufzuheben und im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und im Unterliegensfall

die Revi...

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