Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung eines EU in eine GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut i.S. der §§ 20, 24 UmwStG 1995 als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bzw. auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Einbringung mit der Maßgabe an, dass unter dem Begriff des "Einbringungsvertrags" bzw. der "tatsächlichen" Einbringung oder des "Vollzugs" der Einbringung stets die dingliche Einbringung im Sinne einer Überführung bzw. Übertragung des Eigentums - wenigstens des wirtschaftlichen Eigentums - an den einzubringenden Wirtschaftsgütern zu verstehen ist, nicht hingegen ein nur obligatorischer Vertrag, der lediglich die Verpflichtung einer solchen Eigentumsübertragung enthält.

2) Die im Zusammenhang mit der Tarifermäßigung gemäß § 16 i.V. mit § 34 EStG ergangenen Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 1995 bzw. in eine GmbH & Co. KG nach § 24 UmwStG 1995.

3) Die Steuerbegünstigungen nach §§ 20, 24 UmwStG sind nicht zu versagen, wenn der Einbringende im Vorfeld der Einbringung einzelne Wirtschaftsgüter, die ursprünglich zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten, unter Aufdeckung der stillen Reserven an einen Dritten veräußert.

 

Normenkette

UmwStG § 24; EStG §§ 16, 34; UmwStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen X R 60/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines anzusetzenden Veräußerungsgewinns.

Der Kläger ist verheiratet und wurde von dem Beklagten für das Streitjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 01.04.1996 hatte der Kläger das Einzelunternehmen B. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Beratung gewerblicher Kunden in Abfallangelegenheiten sowie die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen. Zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte u.a. auch das Grundstück S.-straße in P., auf dem sich Verwaltungsgebäude, eine LKW-Werkstatt, eine Sortierhalle, eine Schiebetoranlage sowie Lagerflächen befanden. Das Grundstück stellte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens dar.

Im Frühjahr 2000 geriet das Einzelunternehmen des Klägers in Liquiditätsschwierigkeiten. Der Kläger legte daraufhin Eigenkapital in das Unternehmen ein, was jedoch zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten nicht genügte. Aufgrund entsprechender Bemühungen gelang es ihm, zusätzlich als Investor die X. GmbH, in N., eine Tochtergesellschaft der U. AG, L., zu gewinnen.

Da der Investor kein Interesse an dem Betriebsgrundstück S.-straße hatte, veräußerte der Kläger dieses mit Vertrag vom 29.09.2000 (UR-Nr. yy/2000 des Notars H. in P.) zu einem Preis von 5,5 Mio. DM an seine Ehefrau. Dieser Preis entsprach – wie zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig ist – dem Verkehrswert des Grundstücks.

Nach § 2 des Vertrags erbrachte die Käuferin den Kaufpreis durch Übernahme eines mit Grundschuld gesicherten Darlehens in Höhe von 4,9 Mio. DM. Der Restbetrag in Höhe von 600.000,– DM war sofort fällig. Die Vertragsparteien verzichteten auf eine Sicherung und auf eine Verzinsung des Kaufpreises. Außerdem übernahm die Käuferin die in Abt. III eingetragene Grundschuld in voller Höhe, ohne allerdings zugleich das über den Betrag von 4,9 Mio. DM hinausgehende Darlehen zu übernehmen. Nach § 3 des Vertrags unterwarf sich die Käuferin wegen des persönlichen Anspruchs aus der übernommenen Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Besitz und die Gefahr sollten nach § 4 des Vertrags mit dessen Abschluss auf die Käuferin übergehen. Eine Auflassungsvormerkung war nicht vorgesehen.

Ebenfalls am 29.09.2000 gründete der Kläger mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.11.2000 die Q. GmbH & Co. KG mit ihm selbst als Kommanditist und der am 29.09.2000 gegründeten Q. Verwaltungs-GmbH als Komplementärin. Der Kläger war Inhaber des gesamten Festkapitals der Gesellschaft in Höhe von 25.000,– EUR, die Komplementärin war ohne Kapitalanteil beteiligt. Die Verpflichtung des Klägers zur Erbringung seiner Einlage war in § 3 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt:

„3. Der Kommanditist Q. J. erbringt seinen Kapitalanteil dadurch, daß er das bisher von ihm unter der Firma „B.” betriebene Einzelunternehmen […] mit allen Aktiva und Passiva, die bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vorhanden sind unverzüglich nach ihrer Eintragung auf die Gesellschaft überträgt. Grundbesitz wird nicht mit eingebracht. […]

4. Der Kommanditist erbringt seinen Kapitalanteil mit Abschluß dieses Vertrages. […]”

Das Amtsgericht P. trug die Q. GmbH & Co. KG am 20.10.2000 unter HRA xxx in das Handelsregister ein.

Die Q. GmbH & Co. KG ihrerseits gründete am 24.10.2000 (Urkunde des Notars H. in P.) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.11.2000 die B. GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,– EUR. Einz...

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