Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2) Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus im Jahr 1999 erfolgten Grundstücksgeschäften, bei denen die vor dem 1.1.1999 geltende Spekulationsfrist von 2 Jahren am 1.1.1999 bereits abgelaufen war, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 23

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2010; Aktenzeichen IX R 57/03)

BFH (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 57/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (Bundesgesetzblatt – BGBl. I 1999, 402) ein Gewinn aus der Veräußerung eines innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafften Grundstücks zu berücksichtigen ist, soweit er auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin (Klin.) darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit in negativer Höhe.

Abweichend von den Angaben in der ESt-Erklärung berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Festsetzung der ESt des Streitjahres als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei jedem der Kl. i.H.v. 1.551 DM bzw. 1.552 DM. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kl. hatten mit notariellem Vertag vom 28.02.1992 jeweils hälftig zu Miteigentum eine Eigentumswohnung in C., B.-Straße 01, zu eigenen Wohnzwecken erworben. Die Anschaffungskosten (AK) hatten einschließlich der Nebenkosten und nachträglicher AK insgesamt 305.129 DM betragen. Im Streitjahr veräußerten sie die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 10.03.1999 – URNr. 101/99 des Notars S. mit Amtssitz in C. – zum Preis von 340.000 DM. Daraus errechnete sich ein Überschuss von 34.871 DM. In dem Objekt hatte sich ein Raum befunden, der von der Klin. als Arbeitszimmer genutzt worden war. Auf ihn entfiel ein Anteil von 8,9 v.H. der maßgeblichen Fläche. Den Überschuss i.H.v. 34.871 DM erfasste das FA, soweit er das Arbeitszimmer mit 8,9 v.H. betraf (= 3.103 DM), als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Diesen Betrag rechnete es jedem der Kl. als Gewinn hälftig zu.

Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Sie halten die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns für rechtswidrig. Zwar sei nach der ab 1999 gültigen Neuregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein solcher Gewinn zu erfassen, wenn das maßgebliche Objekt innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert worden sei. Mit einer steuerlichen Erfassung hätten sie aber nicht rechnen können. Sie hätten schon im Februar des Vorjahres 1998 die Entscheidung getroffen, die Eigentumswohnung B.-Straße zu veräußern. Im März 1998 hätten sie daher ein neues Hausgrundstück erworben. Soweit die Veräußerung tatsächlich erst am 10.03.1999 erfolgt sei, habe dies mit den Zufälligkeiten des Immobilienmarktes zusammengehangen.

In ihrem Fall sei zusätzlich zu beachten, dass der Veräußerungsvertrag bereits am 10.03.1999 abgeschlossen worden sei. Das Gesetz trage das spätere Datum 24.03.1999. Außerdem komme es, da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz gehandelt habe, auf den entsprechenden Beschluss des Bundesrates an. Dieser sei erst in der Sitzung vom 19.03.1999, d.h. nach Vertragsschluss, erfolgt. Damit sei ihr Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig.

Schließlich habe es zumindest in den Fällen, in denen die ursprüngliche 2-Jahres-Frist schon länger überschritten gewesen sei, einer Übergangsregelung bedurft. In dem Zeitpunkt, als sie, die Kl., die Eigentumswohnung veräußert hätten, sei die ursprünglich im Gesetz angeordnete Spekulationsfrist von 2 Jahren schon um mehr als 4 Jahre überschritten gewesen. Die Gesetzesbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sei damit in ihrem Fall wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden.

Die Kl. beantragen,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

In der Sache beantragen sie,

unter Abänderung des ESt-Bescheids vom 07.02.2001 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.10.2001 bei der Festsetzung der ESt des Streitjahres 1999 einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 3.103 DM unberücksichtigt zu lassen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass der Gesetzesbeschluss über die Neuregelung bereits am 04.03.1999 im Deutsche...

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