Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus der Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler, Frage der Steuerermäßigung; Theaterbegriff; Kunstbegriff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Stpfl. handelt es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringt.

2. Bei der Auslegung der nationalen Begriffe „Theater” und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen” sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen.

3. Bei Übertragung der Kunstbegriffe aus § 73 UrhG und Art. 5 Abs. 3 GG auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, so ist der Stpfl. als ausübender Künstler tätig geworden und erbringt eigenschöpferische Leistungen, indem er seine eigenen Programme erstellt und aufführt, die nach der Überzeugung des Gerichts verschiedene gestalterische Elemente enthalten, die die individuelle Persönlichkeit des Stpfl. ausdrücken.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1; MwStSystRL Art. 98; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler in den Streitjahren 2017 und 2018 nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Zauberkünstler unter dem Namen „X” tätig. Er versteuerte seine Umsätze aufgrund einer Genehmigung des Beklagten aus dem Jahr 2001 nach vereinnahmten Entgelten. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Seine Homepage „www.[…].de” gibt einen Überblick über das angebotene Repertoire des Klägers. Danach bietet er in den von seinen Auftraggebern genutzten Räumlichkeiten neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up”-Zauberei, die klassische „Manipulation” sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an – ergänzt und untermalt durch selbstverfasste Gedichte für Kinder und Erwachsene. Außerdem, u. a. für Z, trat der Kläger jährlich als „… Nikolaus” auf.

Darüber hinaus erzielte der Kläger Umsätze aus Buchveröffentlichungen. Er veröffentlichte u.a. die folgenden Bücher:

  • […, mehrere Bände]
  • […, mehrere Bände].

Mit Schreiben vom 24.11.2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem 01.01.2017 und kündigte an, dass er seinen Kunden ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer in Höhe von 7 % in Rechnung stellen werde. Ab dem 01.01.2017 stellte der Kläger seine Tätigkeiten als Zauberer und Ballonkünstler seinen Kunden mit Pauschalpreis oder nach Stundensätzen, jeweils zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, in Rechnung. Seine Auftritte als „… Nikolaus” stellte der Kläger der Fa. Z im Jahr 2017 mit 7 % und im Jahr 2018 mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung (Position Nr. 49 auf Seite 5 des Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 25.03.2019, Rechnung vom 08.12.2018, Gerichtsakte Bl. 65).

In seiner am 27.08.2018 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2017 erklärte der Kläger u.a. regelbesteuerte Umsätze in Höhe von xxx € zzgl. xxx € Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgaben wegen privater Pkw-Nutzung) sowie ermäßigt besteuerte Umsätze in Höhe von xxx € zzgl. xxx € Umsatzsteuer. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern berechnete er die festzusetzende Umsatzsteuer mit ./. xxx €. Der Steueranmeldung wurde seitens des Beklagten zunächst zugestimmt. Für 2018 gab der Kläger vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte die Prüferin unter Tz. 2.1 und Tz. 2.3.1 fest, dass die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als Zauberkünstler (2017: brutto xxx €, 2018: brutto xxx €) zu Unrecht mit 7 % Umsatzsteuer versteuert worden seien und stattdessen dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da die Leistungen von Zauberkünstlern nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen würden (Abschn. 12.5 Abs. 1 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)). Auf den Inhalt des Prüfungsberichts vom 25.03.2019 wird Bezug genommen.

Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 04.04.2019 einen Umsatzsteueränderungsbescheid für 2017 und am 02.04.2019 jeweils geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Quartal 2018 und setzte die Umsatzsteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes auf die streitigen Leistungen als Zauberkünstler für 2017 auf ./. xxx €, für das I. Quartal 2018 auf xxx €, für das II. Quartal 2018 auf xxx €, für das III. Quartal 2018 auf xxx € und für das IV. Quartal 2018 auf xxx € fest.

Gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid 2017 und die geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide I. bis IV. Quartal 2018 legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein.

Er war unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.07.2009, Az. 6 K 3559/08, der Ansicht, dass seine Leistungen in Form der Auftritte als Zauberkünstler vollst...

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