Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug beim Zwei-Konten-Modell

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen sind betrieblich veranlasst, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Dies gilt auch beim darlehensfinanzierten Ausgleich eines gemischten Kontokorrentkontos, auf dem überwiegend Fremdgelder vereinnahmt und für private Zwecke entnommen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen III R 5/03)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben (BA).

Der Kläger betreibt in A. eine X.-Tankstelle. Der Betrieb umfaßt den Handel von Agenturwaren im Namen und für Rechnung der X.-AG (im wesentlichen Treibstoffe) und Eigengeschäfte im Rahmen des Shopgeschäftes. Die Umsätze entfielen 1994 zu 75 % auf Agenturumsätze und zu 25 % auf Umsätze aus dem Eigengeschäft.

In den Jahren 1992 und 1993 entnahm der Kl. für den Bau des privat genutzten Einfamilienhauses in B. Geldmittel in bar aus der betrieblichen Kasse. Aufgrund der verringerten Einzahlungen auf das gemischte Kontokorrentkonto 500 2720 reichte der Guthabenstand nicht aus, um die regelmäßigen Überweisungen auf das sogenannte Agenturkonto (500 2761) vornehmen zu können, über das die Abrechnungen mit der X. AG abgewickelt wurden. In engem zeitlichen Zusammenhang mit den Barentnahmen entstanden daher auf dem betrieblichen Bankkonto Sollsalden, die durch folgende Darlehensaufnahmen ausgeglichen wurden:

Wertstellung

Betrag

Sparkasse A. (600 430871)

31.12.1992

100.000,00

Sparkasse A. (600 430871)

26.01.1993

100.000,00

Sparkasse A. (600 430791)

15.03.1993

200.000,00

Sparkasse A. (600 430791)

15.04.1993

102.259,48

502.259,48

Nachdem die entsprechenden Geschäftsvorfälle in den Jahren 1992 und 1993 auf dem Privatkonto verbucht und die insoweit angefallenen Schuldzinsen nicht als BA geltend gemacht worden waren, wurden die Darlehen im Rahmen der Abschlußarbeiten für 1994 als Betriebsvermögen eingebucht und die Schuldzinsen als BA erfaßt. Entsprechend wurde mit dem auf dem Konto 600 078011 erfaßten Darlehen (49.222,67 DM) verfahren.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ließ der Beklagte (Bekl.) die in diesem Zusammenhang angefallenen Zinsen in den Änderungsfeststellungsbescheiden 1994 – 1997 vom 02.03.1999 im Umfang von 75 % nicht zum BA-Abzug zu:

1994

1995

1996

1997

Konto 430791

18.881,73

18.661,36

18.421,49

14.854,07

Konto 430871

12.575,34

12.426,79

12.265,09

8.467,60

Konto 078011

3.147,26

698,83

Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Anerkennung des Zweikontenmodells seien im Streitfall nicht erfüllt, soweit anteilig Agenturgelder aus der betrieblichen Kasse entnommen worden seien. Nach § 4 Abs. 3 des Agenturvertrages vom 12.09.1996 mit der X.-AG gingen die Verkaufserlöse der Agenturwaren mit der Einnahme durch den Tankstellenpächter in das Eigentum der X.-AG über. Der Steuerpflichtige würde nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Agenturgelder und könne insoweit keine eigenen betrieblichen Mittel entnehmen. Daher gehörten die genannten Darlehen zu 75 % nicht zum Betriebssondern zum Privatvermögen.

Zur Begründung der gegen die Änderungsbescheide mit Schreiben vom 09.03.1999 erhobenen Einsprüche machte der Kl. geltend, er sei als Handelsvertreter der X. AG gegenüber zur Abführung der vereinnahmten Gelder verpflichtet. Diese Verpflichtung würde in Form von Provisions-, Kreditkarten- und Gutscheinverrechnungen erfüllt, die in Zeitabständen bis zu 7 Tagen erfolgten. Bei der Vereinnahmung von Kundengeldern sei daher nicht ersichtlich, in welcher Höhe oder auch zu welchem Zeitpunkt die X.-AG bezahlt werden müßte. Diese Situation sei der anderer Unternehmer vergleichbar, die auch nicht wüßten, wieviel sie von den vereinnahmten Geldern an das Finanzamt oder an Lieferanten abzuführen hätten.

Der Kl. habe die ihm zur Verfügung stehenden Gelder für private Zwecke verwendet und die Verpflichtung zum Ausgleich der Agenturverbindlichkeiten über die aufgenommenen Darlehen beglichen. Unterschiede zu dem der Rechtsprechung zum Zweikontenmodell zugrundeliegenden Sachverhalt seien nicht ersichtlich.

Der Bekl. wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.03.2000 zurück. Zur Begründung trug er vor, der Kl. habe die der X.-AG gehörenden Agenturgelder für den Bau des privaten Einfamilienhauses verwendet. Durch die Entnahme der Agenturgelder habe er sich ein Darlehen der X. AG verschafft, das er dann mit den Darlehen der Sparkasse zurückgezahlt habe. Es sei nicht zu einer Ersetzung von Eigenkapital durch Fremdkapital gekommen, sondern es seien Entnahmen durch Darlehen finanziert worden. Eine betriebliche Veranlassung der streitigen Schuldzinsen liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 31.03.2000 erhob der Kl. gegen die EE Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Er habe sich kein Darlehen der X.-AG beschafft. Ihm hätten entnahmefähige Barmittel zur Verfügung gestanden, um den Kauf des Grundstück...

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