Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem Betrieb eines Gasthauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteuerungsgrundlagen sind durch das Gericht insbesondere dann zu schätzen, wenn der Stpfl. Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Nach § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; das Zustandekommen dieser Summe muss aber durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden.

 

Normenkette

AO § 145 Abs. 1, § 96 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen X R 20/13)

BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen X B 183/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen von Umsätzen und Gewinnen dem Grunde und der Höhe nach.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Streitjahren minderjährige Söhne. Im Jahr 2001 erwarben die Kläger das Grundstück „…” in C, in dem sich ihre Privatwohnung befindet. Der Kaufpreis in Höhe von 365.000,– DM war durch ein Darlehen der Sparkasse X über 140.000,– DM, eine Überweisung von Frau D Q über 90.813,26 DM, die Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 79.794,– DM und weiteren Mitteln finanziert worden.

Der Kläger betrieb das Gasthaus „…” in C in angemieteten Räumen zunächst bis zum 30.4.2002 und erneut ab dem 7.3.2003. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich. Die Klägerin war in der Gaststätte als Angestellte tätig.

Der Kläger benutzte in den Streitjahren 2001 und 2003 eine Registrierkasse, in der er die Einnahmen der Speisegaststätte erfasste. Daneben führte er eine weitere Barkasse an der Theke, deren Einnahmen nicht über die Registrierkasse abgerechnet wurden. Die täglichen Bareinnahmen der beiden Kassen stellte er den Barausgaben und Entnahmen gegenüber und ermittelte so die Kassenbestände.

In seinen für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen machte der Kläger folgende Angaben:

2001

2002

2003

Umsätze 16 % netto

554.226,– DM

93.824,– EUR

182.594,– EUR

Umsätze 7 % netto

24.919,– DM

1.008,– EUR

8.502,– EUR

Vorsteuern

42.941,67 DM

6.145,13 EUR

18.946,25 EUR

Die Erklärungen führten, für 2001 nach Zustimmung des Beklagten, zu unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen.

Die in den Einkommensteuererklärungen der Kläger erklärten Gewinne in Höhe von 85.077,– DM (2001), 15.840,– EUR (2002, bis 30.4.) und 23.192,– EUR (2003, ab 7.3.) legte der Beklagte zunächst den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerfestsetzungen zugrunde. Auf die Gewinnermittlungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Erklärungen für 2001 wurden in 2003, für 2002 in 2004 und für 2003 in 2005 eingereicht.

Eine vom Beklagten im Jahr 2007 begonnene Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, da die Tagesendsummenbons der elektronischen Registrierkasse für den Zeitraum 1.1. bis 16.3.2001 nicht vollständig vorgelegt worden seien und diejenigen des Jahres 2003 kein Datum enthielten. Der Prüfer nahm für diese beiden Jahre Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs vor. Dabei stellte er dem um den Eigenverbrauch und die Personalbeköstigung geminderten wöchentlichen Wareneinkauf (netto) die wöchentlichen Einnahmen (brutto) gegenüber und ermittelte so wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze (net-to-brutto). Für das Jahr 2003 rechnete er dem wöchentlichen Wareneinkauf den zum 31.12.2003 in der Bilanz ausgewiesenen Warenbestand (10.800,– EUR), verteilt auf 44 Wochen = 245,45 EUR/Woche hinzu. Von den so ermittelten Rohgewinnaufschlagsätzen bildete der Prüfer für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Die jeweils höchsten Mittelwerte betrugen für 2001 241,54 % (netto-brutto) bzw. 195,39 % (netto-netto) und für 2003 263,42 % (netto-brutto) bzw. 214,19 % (netto-netto). Die sich durch Anwendung dieser Sätze auf den erklärten Wareneinkauf ergebenden Mehrgewinne bzw. -umsätze betrugen für 2001 23.115,03 DM (netto) und für 2003 39.421,08 EUR (netto). Im Rahmen des Prüfungsberichts rundete der Prüfer diese Beträge auf 20.000,DM (2001) bzw. 35.000,– EUR (2003) ab, die zu entsprechenden Umsatzsteuererhöhungen von 3.200,– DM (2001) bzw. 5.600,– EUR (2003) führten.

Im Streitjahr 2003 sei zudem die Herkunft von Bareinlagen in Höhe von 500,– EUR am 7.3., 1.169,58 EUR am 14.3., 995,20 EUR am 19.3. und 1.500,– EUR am 1.12. ungeklärt.

Hinsichtlich des Streitjahres 2002 stellte der Prüfer fest, dass keine freien Entnahmen getätigt worden seien. Es sei unklar...

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