Entscheidungsstichwort (Thema)

IAB bei beabsichtigter Anschaffung eines PersG-Anteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ist bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter nicht zulässig.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2023; Aktenzeichen IV R 11/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)wegen des beabsichtigten Erwerbs des Klägers zu 2. von Anteilen an der Klägerinzu 1., einer Mitunternehmerschaft, für zwei sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Photovoltaikanlagen.

Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind verheiratet und wurden im Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 3. hielt im Streitjahr 50 Prozent der Anteile an der Klägerin zu 1. (im Folgenden GbR), die bereits seit mehreren Jahren zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Die betreffenden Gebäude verfügen jeweils über eine Dacheindeckung aus Trapezblech, auf die die Anlagen mittels einer Unterkonstruktion montiert wurden. Über weiteres Anlagevermögen verfügte die GbR im Streitjahr nicht.

Im November des Streitjahres wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erörtert, dass die Klägerin zu 3. beabsichtige, ihre Anteile an der GbR auf den Kläger zu 2. zu übertragen. Hierzu sollten zur nächsten Gesellschafterversammlung im Jahr 2017 ein Kaufvertrag und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises erstellt werden. Mit Vertrag vom xx.10.2017 veräußerte die Klägerin zu 3. auf Grundlage der erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger zu 2. ihre Anteile an der GbR zu einem Kaufpreis von 70.000,– Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.10.2017 verwiesen.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der GbR für das Streitjahr machte diese für den Kläger zu 2. wegen des geplanten Erwerbs der Anteile einen IAB in Höhe von 48.000,– Euro geltend. Als Investitionssumme wurden neben dem Kaufpreis in Höhe von 70.000,– Euro auch die von ihm vertraglich übernommenen Darlehensverbindlichkeiten von rund 50.000,– Euro angegeben. Daneben beantragten der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. hilfsweise die Berücksichtigung des IAB im Rahmen ihres Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der IAB für die in dem Betriebsvermögen der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen gebildet werde. Unter Verweis auf das Transparenzprinzip und das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2014 IV R 1/11 (BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) machten sie geltend, dass es zwischen dem Erwerb eines Einzelunternehmers und dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft keine Unterschiede geben dürfe, weswegen ein entsprechender Abzug zuzulassen sei.

Am 04.05.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR, in dem er den beantragten Abzug des IAB in Höhe von 48.000,– Euro ablehnte. Er stellte zugleich betreffend den Kläger zu 2. fest, dass dieser im Streitjahr kein Mitunternehmer der GbR gewesen sei und keine Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der GbR erzielt habe. Er begründete die Bescheide damit, dass der Abzug eines IAB als vorweggenommene Betriebsausgabe nicht möglich sei, da es sich bei dem Erwerb von ideellen Anteilen an bereits im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern nicht um eine Neuinvestition im Sinne von § 7g Abs. 1 EStG handele. Mangels vorweggenommener Betriebsausgaben sei eine Mitunternehmerstellung des Klägers zu 2. abzulehnen. Auch im Einkommensteuerbescheid des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. vom 24.05.2018 berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten IAB nicht.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 07.03.2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es an der für die Geltendmachung eines IAB erforderlichen beabsichtigten Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern fehle. Erworben werde ein GbR-Anteil, der lediglich die Anschaffung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter beinhalte. Bestätigt werde diese Auffassung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 423), wonach der Abzug von IAB für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befänden, nicht zulässig sei. Die von den Klägern aufgeführte Entscheidung des BFH vom 20.11.2014 IV R 1/11 (a.a.O.) stehe dem nicht entgegen, weil auch ein Einzelunternehmer nur im Falle einer Neuanschaffung einen IAB geltend machen dürfe.

Eine Berücksichtigung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid scheide bereits deshalb aus, weil...

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