Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Belieferungsrechten und Personalübergabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn der bisherige Unternehmer nach der Veräußerung von Belieferungsrechten, Übertragung diverser Anlagegüter und Übergabe des größeren Teils seines Personals an den Käufer weiterhin Unternehmerinitiative und -risiko trägt, liegt keine Tätigkeitsbeendigung durch den bisherigen Unternehmer vor.

2. Durch die Veräußerung eines bestimmten Kundensegments wird der Gewerbebetrieb als solcher nicht eingestellt, wenn das Geschäft mit dem anderen, nicht veräußerten Kundensegment fortgeführt wird.

 

Normenkette

EStG §§ 34, 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 28/11)

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 28/11)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob ein Veräußerungsgewinn ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der am 00.00.19xx geborene Kl. betrieb seit 19xx als Einzelunternehmer einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Er hatte im Jahr 19xx den Grundbesitz A-Str. 12 in B von seinen Eltern unentgeltlich übertragen bekommen. In den auf dem übertragenen Grundstück befindlichen Gebäuden hatte sein Vater einen Bierverlag betrieben, den er ebenfalls auf den Kl. übertragen hatte. Die Eltern behielten sich an den Gebäuden einen lebenslangen Nießbrauch vor und verpachteten ab 01.01.19xx „die für die Betreibung des Bierverlags bestimmten und notwendigen Räume sowie die Wohnung im vorderen Anbau” an den Kl. Es wird auf den Pachtvertrag vom xx.xx.19xx Bezug genommen.

19xx baute der Kl. auf dem Grundstück eine ca. 500 qm große Halle, die er bilanzierte. Davon entfielen ca. 390 qm auf die eigentliche Halle und der Rest auf Nebenräume. In der Halle, in der sich auch das Kühlhaus befand, wurden die für den Betrieb des Bierverlags erforderlichen Sachen (Getränke, Leergut, Leihgut, Lkw) untergebracht. Die bebaute Fläche einschließlich der Altbauten betrug insgesamt ca. 900 qm. Der betriebliche Anteil der Nutzung des insgesamt 1.586 qm großen Grundstücks betrug 1.266 qm.

Ende Oktober 19xx erfolgte der Umzug des Unternehmens zum Erbbaugrundstück B-Str. 11, im Gewerbegebiet Z in B. Die Grundstücksfläche dieses Grundstücks betrug 6.191 qm. Die vom Kl. 19xx erstellten Gebäude auf diesem Grundstück waren ca. 826 qm groß. Davon entfielen ca. 700 qm auf die Lagerhalle mit Nebenräumen und ca. 131 qm auf Büros mit Nebenräumen. Auf einem an seine Kunden gerichteten Flyer des Kl. wurde der Umzug in die neue Lagerhalle mitgeteilt. Außerdem enthielt der Flyer den Hinweis „Freitags und Samstags stehen wir Ihnen auch in unseren alten Räumen zur Verfügung: Freitags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr – Samstags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr”. In der Zeit vom 00.00.19xx bis 00.00.19xx war die A-Str. vollständig wegen Tiefbauarbeiten gesperrt. In der Zeit von Oktober 19xx bis Mai 19xx waren in der Halle A-Str. Kirchenbänke eingelagert. Eine betriebliche Nutzung der Halle erfolgte nach dem Umzug nur noch in sehr geringem Umfang, um – wie der Kl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – Aufkleber auf Fahrzeugen aufzubringen.

Zum Unternehmen des Kl. gehörte außerdem ein Getränkeladen „H”, C-Str. 43, N.

Am 19.03.2003 schlossen der Kl. und die X GmbH & Co. KG, Y (im Folgenden: X) einen „Vertrag über die Veräußerung von Belieferungs- und Anlagevermögen”. Gemäß § 1 Abs. 1 (1) veräußerte der Kl. das Recht, die in einer Anlage genannten Kunden mit Getränken zu beliefern. Übertragen wurden „alle Aktiva und Passiva von C aus den Getränkelieferungsverträgen, die mit der in der Anlage Lieferrechte bezeichneten Kunden abgeschlossen worden sind”. Nicht an X mit veräußert wurden die Grundstücke und der Getränkeladen H. Gemäß § 1 Abs. 1 (2) wurde das in der Anlage als Anlagevermögen bezeichnete Anlagevermögen (ein Kühlwagen, zwei Verkaufswagen) mit veräußert. Das Personal mit Ausnahme des Sohnes des Kl. ist von X übernommen worden. Gemäß § 9 Abs. 1 wurde ein Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die Getränkefachgroßhandlung und den Getränkeabholmarkt vereinbart. Gemäß § 9 Abs. 3 bezieht sich das Wettbewerbsverbot nicht auf den Betrieb eines stationären Getränkeabholmarktes am Standort A-Str. 12 und auf die Geschäfte im Rahmen des Kooperationsvertrages zwischen dem Kl. und X. Es wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Vertrag vom 19.03.2003, der zum 01.05.2003 Wirksamkeit entfalten sollte, Bezug genommen.

Bereits vorher, am 20.02.2003, hatte der Kl. mit seinem Sohn die Getränke C GbR gegründet. Der Kl. hielt 20 % und sein Sohn 80 % der Anteile an der GbR. Gemäß der Gewerbeanmeldung begann die Tätigkeit der GbR am 01.05.2003 in den Räumlichkeiten A-Str. 12. Nach Werbeanzeigen der GbR bestand der Tätigkeitsbereich im Getränkehandel und der Vermietung von Party-Zubehör (Bierwagen, PartyKühlwagen, Zapfanlagen, Stehtische, Sonnenschirme, Gläser, Kühltruhen, Tischgarnituren). Am 19.03.2003 schloss die GbR mit X einen Getränkelieferungs...

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