Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuwendungszeitpunkt bei einer Geldschenkung im Wege der Überweisung ist der Tag der Ausführung des Überweisungsauftrags.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen II R 52/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger mit der Überweisung eines Kontovermögens am 09.01.2004 je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hat, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte.

Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei den ausländischen Banken Bank 1, Bank 2 und Bank 3 jeweils ein Konto. Es handelte sich um Gemeinschaftskonten der Eltern des Klägers. Beide Elternteile konnten unabhängig von einander über das Vermögen verfügen. Das Vermögen wurde ab Mitte der 1980er Jahre nur noch durch Verzinsung aufgebaut.

Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Alleinerbin war aufgrund eines beim Amtsgericht L hinterlegten und notariell beglaubigten Testaments die Mutter des Klägers. Das Guthaben der drei Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Im Einzelnen erfolgten folgende Vermögensumschreibungen:

  • • Bank 1, Tag der Vermögensumschreibung: 06.02.2004; Betrag: X Euro
  • • Bank 2, Tag der Vermögensumschreibung: 09.01.2004; Betrag: X Euro
  • • Bank 3, Tag der Vermögensumschreibung: 20.02.2004; Betrag: X Euro.

Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Aufträgen, die ausschließlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet waren. Das Ausstellungsdatum für den Auftrag an die Bank 1 wurde von ihr auf den 20.09.2003, für die Aufträge an die Bank 2 und an die Bank 3 jeweils auf den 10.11.2003 datiert. Zu den Einzelheiten wird auf die Überweisungsaufträge in der Schenkungsteuerakte hingewiesen. Schriftliche bzw. notariell gefasste Abreden der beteiligten Personen zu diesen Vorgängen liegen nicht vor.

Den Sachverhalt zeigten der Kläger und seine Mutter dem Beklagten im August 2010 schriftlich an. Nach einer daraufhin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Mutter des Klägers sei nach dem Tod des Vaters Erbin auch des bei den ausländischen Banken angelegten Vermögens geworden und habe dieses dann in der Folge dem Kläger geschenkt. Dementsprechend erließ der Beklagte Schenkungsteuerfestsetzungen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Übertragung des Vermögens bei der Bank 2 auf den Kläger. Die anderen Verfahren wurden ruhend gestellt.

Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer durch Schenkungsteuerbescheid vom 03.08.2011 auf X Euro fest. Dabei legte der Beklagte einen Erwerb von X Euro zu Grunde, weil er davon ausging, dass dem Kläger von dem Guthaben bei der Bank 2 bereits vor der Umschreibung auf das auf ihn lautende Konto 1/3 zuzurechnen war. Der Beklagte ging weiter davon aus, dass die Zuwendung mit dem Tag der Vermögensumschreibung – 09.01.2004 – erfolgt sei mit der Folge, dass er den Vorgang als Schenkung allein seitens der Mutter des Klägers behandelte. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.08.2011 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Schenkung nicht allein seitens seiner Mutter erfolgt sei. Das Vermögen sei ihm vielmehr bereits vor dem Tod seines Vaters durch beide Eltern zugewendet worden. Auch sei die Umschreibung des Kontos noch zu Lebzeiten seines Vaters veranlasst worden. Es handele sich somit um eine Schenkung beider Elternteile.

Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 15.08.2012 als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Literatur vertrat der Beklagte die Auffassung, der Zeitpunkt der Zuwendung sei der Tag der Umschreibung des Vermögens am 09.01.2004. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger frei über das Vermögen verfügen können. Es komme insoweit nicht allein auf die Abgabe eines Schenkungsversprechens an, da darin alleine noch keine Zuwendung im Sinne einer Vermögensmehrung an den Beschenkten liege.

Es seien keine Nachweise darüber erbracht worden, dass bereits zu Lebzeiten des Vaters eine Zuwendung von Vermögen von seiner Seite erfolgt sei. Es fehlten sowohl notarielle Schenkungserklärungen als auch andere Unterlagen, die Zuwendungen beider Elternteile belegten. Der Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisvorsorgepflicht des Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Der Kläger habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Das Vermögen des verstorbenen Vaters des Klägers sei somit erst im Wege der testamentarischen Erbfolge auf die Mutter des Klägers übergegangen. Die Vermögensumschreibung sei deshalb die Folge einer Schenkung allein seitens der Mutter des Klägers.

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