Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Differenzbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt bei Lieferungen nur dann in Betracht, wenn der oder die Vorlieferant(en) die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs. der 6. EG-Richtlinie, wonach Lieferungen eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers nur dann der Differenzbesteuerung unterfallen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

 

Normenkette

6. EG-Richtlinie Art. 26a Teil B Abs. 2 4. Unterabs.; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen V R 52/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf die Lieferung von Gebrauchtwagen die Differenzbesteuerung anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel mit Gebrauchtwagen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf von Gebrauchtwagen, die von einem Händler aus einem anderen EG-Staat, der die Lieferungen nicht als steuerfreie Lieferungen behandelt habe, anwendbar sei. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 1997 mit, dass in diesem Fall der ausländische Unternehmer die USt schulde und die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG für den Weiterverkauf vom inländischen Erwerber nicht in Anspruch genommen werden könne. Nur wenn der ausländische Unternehmer auf seine grenzüberschreitende Lieferung an die Klägerin selbst die Differenzbesteuerung anwende, weil er die Pkw ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben habe, komme die Differenzbesteuerung in Betracht. Die in einem Schreiben des FA C an Frau B vertretene Auffassung werde aus den vorgenannten Gründen nicht geteilt.

Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Monaten Juni/Juli 1997 insgesamt 216 Pkw, die zuvor mit Fax vom 3. Juni 1997 von der Fa. TD aus Spanien angeboten worden waren, erworben hatte. Bei den Fahrzeugen handelte es sich ausschließlich um durchschnittlich ca. 6-7 Monate alte Kleinwagen vom Typ Ford Fiesta, Ford Ka, Opel Corsa und Opel Astra mit einer durchschnittlichen Fahrleistung von rd. 10.000 Kilometer. Das als Sonderangebot deklarierte Fax-Schreiben der Fa. TD vom 3. Juni 1997 enthält folgenden Hinweis: „Die Fahrzeugpreise enthalten die span. Mehrwertsteuer, d.h. sie unterliegen der Differenzbesteuerung.”

Die Pkw wurden aus Spanien durch Übergabe an beauftragte Frachtführer geliefert und die ausländischen Fahrzeugpapiere, denen zu entnehmen ist, dass die Fahrzeuge zuvor auf ausländischen Mietwagenunternehmen zugelassen waren, wurden der Klägerin übergegeben, die sodann die Zulassung der Fahrzeuge im Inland veranlasste.

Die Zahlungen erfolgten jeweils bei Übergabe der CMR-Papiere (Frachtpapiere) wie folgt:

10.6.1997

60 Pkw

733.721,63 DM

Begünstigter: FSD, Spanien

24.6.1997

30 Pkw

366.693,75 DM

Begünstigter: FSD, Spanien

07.07.1997

60 Pkw

696.000,00 DM

Begünstigter: S, C

15.07.1997

46 Pkw

772.200,00 DM

Begünstigter: S, C

22.07.1997

20 Pkw

247.066,25 DM

Begünstigter: S, C

2.815.681,63 DM

Für sämtliche 216 Fahrzeuge wurden Einzelrechnungen an die Klägerin von der Fa. S, Kfz-Handel, A-Straße 10 in 00000 C ausgestellt. Alle Rechnungen enthalten den Zusatz: „Das Fahrzeug unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.”

Die Klägerin veräußerte alle Fahrzeuge im Inland unter Anwendung der Differenzbesteuerung, zum überwiegenden Teil an Wiederverkäufer.

Nach Auffassung des Prüfers lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht vor. Aufgrund der Vielzahl gleichartiger Fahrzeuge mit teilweise fortlaufender Fahrgestellnummer und der Überweisung an FSD sei der Klägerin bekannt gewesen, dass es sich bei den Fahrzeugen um Mietwagen gehandelt habe. Lediglich der Hinweis in den Rechnungen, dass es sich um differenzbesteuerte Fahrzeuge handele, entbinde die Klägerin nicht von ihrer Prüfungspflicht, ob der Lieferant doch USt schulde und dem gemäß die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht in Betracht komme. Unabhängig davon scheide hinsichtlich der ersten 90 Pkw die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 7 Nr. 1b UStG bereits deshalb aus, weil es sich um Neufahrzeuge i.S. des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG handele, da deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin nicht mehr als 6 Monate zurückgelegen habe.

Der Prüfer erhöhte die USt entsprechend um 367.262,87 DM (= 2.815.682,– DM: 1,15 × 15%).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 15. Februar 2001 Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 30. April 2001 einen entsprechend geänderten USt-Bescheid für 1997.

Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, dass die Differenzbesteuerung vorliegend zulässig sei, da die Fa. S die Lieferung an sie ebenfalls der Differenzbesteuerung unterworfen habe. Ob dies rechtsmäßig erfolgt sei, unterliege weder ihrer Prüfungspfl...

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