Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetragsberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ist bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1, 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 62/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes, EStG) bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt oder zusammengefasst zu ermitteln ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 aus der Beteiligung an verschiedenen Kommanditgesellschaften gewerbliche Einkünfte. Ein Teil dieser Beteiligungsgesellschaften wurde zur Gewerbesteuer herangezogen. Hierbei handelt es sich um die A-GmbH & Co. KG, die B-Immobilien GmbH & Co. KG, die C-Holding GmbH & Co. KG, die D- GmbH & Co. KG, die E- Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „E”, die F GmbH & Co. KG, die G Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „G” sowie die H GmbH & Co. KG. In Bezug auf diese Gesellschaften wurden der Klägerin im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 2 EStG die sich aus der folgenden Aufstellung ergebenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge sowie die anteiligen tatsächlich gezahlten Gewerbesteuern (Beträge jeweils in EUR) zugerechnet:

Gesellschaft

Letzter Grundlagenbescheid

Anteiliger MB

Anteilige GewSt

A

14.3.2012

802.683,51

3.217.823,56

B- Immobilien

20.10.2010

2.265,48

9.375,88

C- Holding

22.3.2012

331.853,54

820.649,80

D

14.5.2010

1.888,00

7.797,50

MS E

5.11.2009

2.281,98

7.530,53

F

20.8.2012

4.590,95

16.951,50

MS G

1.2.2010

28,59

94,36

H

30.4.2012

482,59

1.809,72

In den Feststellungen für die A und die C- Holding sind auch solche Beträge enthalten, die auf andere gewerblich tätige Personengesellschaften entfallen, an denen diese beiden Gesellschaften beteiligt sind.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 beantragte die Klägerin die Steuerermäßigung nach § 35 EStG, die gemäß Abs. 1 Satz 5 dieser Vorschrift auf die Summe der anteiligen tatsächlich gezahlten Gewerbesteuerbeträge zu begrenzen sei.

Der Beklagte berechnete die Steuerermäßigung im erstmaligen Einkommensteuerbescheid und in allen später erlassenen Änderungsbescheiden dahingehend, dass er die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG für jede Beteiligung gesondert vornahm.

Die Klägerin hat nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Klage erhoben.

Dem letzten Änderungsbescheid vom 9.1.2013, der während des Klageverfahrens erlassen wurde, legte der Beklagte im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG folgende Beträge zugrunde:

Gesellschaft

Anteiliger MB

Faktor 3,8

Anteilige GewSt

Steuerermäßigung

A

802.684,00

3.050.200,–

3.217.824–

3.050.200,–

B-Immobilien

2.265,48

8.607,–

9.376,–

8.607,–

C-Holding

332.755,65

1.264.471,–

825.240,–

825.240,–

D

1.888,00

7.174,–

7.798,–

7.174,–

MS E

2.282,00

8.672,–

7.531,–

7.531,–

F

4.590,95

17.446,–

16.951,–

16.952,–

MS G

28,59

109,–

94,–

94,–

Summe

3.915.798,–

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass diese Beträge unzutreffend sind, soweit die sich aus der Beteiligung an der H KG ergebenden Beträge unberücksichtigt geblieben sind und soweit der Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung an der C- Holding von einer um 4.590,– EUR zu hohen gezahlten Gewerbesteuer ausgegangen ist.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Berechnung der Begrenzung des Ermäßigungsbetrages auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht getrennt für jeden Betrieb, sondern auf Ebene des Mitunternehmers zu berechnen sei. Diese unternehmerbezogene Betrachtung folge bereits zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von „Einkünften” spreche. Auch die Gesetzessystematik spreche für diese Auslegung, da für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte abzustellen sei. Soweit sich aus den Gesetzesmaterialien bei Einführung des § 35 EStG zum Veranlagungszeitraum 2001 eine betriebsbezogene Betrachtung ergebe, könne dies für die Auslegung des erst später eingeführten Satzes 5 keine entscheidende Auswirkung haben. Schließlich widerspreche die gesellschafterbezogene Betrachtung nicht dem gesetzgeberischen Ziel des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG, einer überschießenden Entlastungswirkung der Steuerermäßigung entgegenzuwirken, denn die Klägerin erlange hierdurch keinen ungerechtfertigten Vorteil. Vielmehr ergäben sich ungerechte Ergebnisse im Vergleich zu Fällen der Gewerbesteuerzerlegung, in denen die einzelnen Gewerbesteuerbeträge eines mit unterschiedlichen Hebesätzen belegten Betriebes zwingend zusammengerechnet werden müssten.

Für die vom Beklagten vorgenommene ...

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