Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Verlustabzugs auf den 31.12.1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2000; Aktenzeichen IV R 56/99)

 

Tenor

Der verbleibende Verlust zum 31.12.1991 wird auf DM, der zum 31.12.1992 auf DM festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Strittig ist die Feststellung des verbleibenden Verlustes auf den 31.12.1991 und 1992.

Der Kläger (Kl.) versucht, Schrankwäschetrockner zu entwickeln und zu verkaufen. Er bezeichnet sich als freien Erfinder. Das Finanzamt (FA) behandelt ihn als Selbständigen.

Der Kl. gab zunächst für die Jahre 1991 und 1992 keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

1991

1992

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

… DM

… DM

Kapitalvermögen

… DM

VuV

… DM

… DM

Summe der Einkünfte

… DM

… DM

Altersentlastungsbetrag

… DM

… DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

… DM

SAPb

… DM

… DM

Verlustabzug

… DM

… DM

Es ergab sich jeweils eine Steuer von 0.

Den verbleibenden Verlustabzug stelle es wie folgt fest:

31.12.1991

31.12.1992

Vortrag

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

Die Einsprüche begründete der Kl. nicht

Nachdem im Klageverfahren Steuererklärungen abgegeben worden waren, errechnete das FA zunächst Verluste aus selbständiger Tätigkeit von

1991:

… DM,

1992:

… DM (Bl. 123 FG-Akte).

Bei den Einnahme-Überschußrechnungen 1991 (Bl. 36 FG-Akte) und 1992 (Bl. 42 FG-Akte), die mit Verlusten von … DM bzw. … DM schließen, sind jetzt noch zwei Positionen strittig, nämlich zunächst die Zinsen H. von … DM bzw. … DM.

Mit den Zinsen hat es folgende Bewandtnis:

… (H.) ist Steuerberater und Prozeßbevollmächtigter, der den Kl. schon seit Jahren betreut. Unter dem 26.01.1982 (Bl. 80 FG-Akte) datiert eine Vereinbarung zwischen dem Kl. und H. Danach beträgt die gegebene Darlehnssumme, die H. dem Kl. zur Finanzierung von dessen Unternehmungen gegeben hat, zum 31.12.1981 … DM, die aufgelaufenen Zinsen … DM. Nach dieser Vereinbarung stellte H. von Fall zu Fall weitere Mittel zur Verfügung. Die Darlehen sollten mit 15 % verzinst werden, zu dem noch ein Bonus hinzukomme. Die Zinsen seien dem Darlehn hinzuzurechnen. Das Darlehn werde längstens bis zum 31.12.1991 gegeben.

Unter dem 18.02.1992 datiert eine Vereinbarung, nach der die Laufzeit bis zum 31.12.1998 verlängert werde, weil die Patente noch nicht verwertet werden konnten.

Der Darlehnsbestand betrug zum 31.12.1990 … DM, zum 31.12.1991 … DM und zum 31.12.1992 … DM (vgl. Bl. 83 FG-Akte). Dabei sind Zinsen und Bonus jeweils dem Kapitalbestand zugeschrieben. Der Kl. befindet sich seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Sein Haus ist 1995 zwangsversteigert worden. Er hatte zuvor folgende Ergebnisse erklärt:

1983:

./.

… DM,

1984:

./.

… DM,

1985:

./.

… DM,

1986:

./.

… DM,

1987:

./.

… DM,

1988:

./.

… DM,

1989:

./.

… DM und

1990:

./.

… DM.

Strittig ist weiterhin, wie Pkw-Kosten zu behandeln sind.

Im Jahr 1991 kaufte der Kl. einen gebrauchten Mercedes … für … M (netto … DM + USt 14 % = … DM); von wem, ist unklar. Die GEFA (Gesellschaft für Absatzfinanzierung) gab ihm über … DM ein Darlehn; Zinsen und Kosten betrugen … DM, insgesamt waren … DM in Raten von … DM (einmal) und … DM (23mal), vgl. Bl. 138 FG-Akte zu zahlen. … DM zahlte er per Scheck an die GEFA (Bl. 137 FG). In der Überschußrechnungen des Kl. stehen unter Ausgaben 1991 bzw. 1992:

Leasing … DM zzgl. USt … DM,

Leasing … DM zzgl. USt … DM.

AfA ist in beiden Jahren mit je … DM (20 % von … DM) angesetzt worden.

Zu den Pkw-Kosten meint der Kl., die Anschaffungskosten hätten … DM betragen, die AfA mithin … DM. Auf den Vorhalt des FA, daß außerdem die Tilgungsleistungen (vom Kl. als Leasingraten bezeichnet) in den Ausgaben enthalten sind, teilt der Kl. mit, der Leasingvertrag sei nicht mehr greifbar. Er verweist auf einen Prüfungsbericht über die USt 1991-1993, nach dem die Unterlagen für die Vorsteuer vorgelegen haben. Daraus schließt er, daß zur Zeit der Prüfung Leasingunterlagen vorgelegen haben, denn in den geltend gemachten Vorsteuern seien solche auf Leasingraten enthalten gewesen.

Bezüglich der Zinsen trägt er vor, es sei jeweils ein neues Darlehn gewährt worden in Höhe der Zinsen. Dies führe dazu, daß die Zinsen als abgeflossen behandelt werden müßten. In der Schuldumschaffung -Novation- liege eine Verfügung des Gläubigers H. über seine bisherige Forderung. Der Vorgang werde durch die Auswechslung des Rechtsgrundes abgekürzt, ohne daß Geld bewegt werde. Werde die ursprüngliche Schuld im Interesse des Gläubigers auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, stelle dies nach den Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 14.02.1984 VIII R 221/80 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1984, 480), einen Abfluß dar. Die Novation habe ausschließlich im Interesse von H. gelegen. Er habe eine Anlage in seinem – des Kl.- Betrieb gemacht. Dies zeige auch eine Vereinbarung vom 27.02.1997 (Bl. 139 FG-Akte).

Der Kl. beantragt,

für 1991 an Zinsen … DM und für 1992 … DM anz...

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