Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und für Haftungsbeträge. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 19/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten genügt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder eine erst Jahre nach dem Bilanzstichtag durchgeführte Betriebsprüfung als das die Aufwendungen „auslösende” Ereignis noch der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

2. Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen können erst dann gebildet werden, wenn die Finanzverwaltung ihren Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung durch diese unmittelbar bevorsteht. Daher sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, auch wenn es sich um nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung handelt (hier: Lohnsteuerhaftungsbeträge), nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung bzw. im Steuerentstehungsjahr, sondern erst in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird und der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme rechnen musste.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BpO § 4 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (Streitjahr 2012), und darüber, ob von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderte Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben des Streitjahres 2014 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die in C ein Taxiunternehmen mit … Konzessionen betreibt. Geschäftsführer des Unternehmens war in den Streitjahren Herr B, der auch zu 40 v.H. an der GmbH beteiligt war. Bis einschließlich 2012 handelte es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen Kleinstbetrieb im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BpO), für die Jahre 2013 bis 2015 lag ein sog. Kleinbetrieb vor. Ihren Gewinn ermittelte die Klägerin in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Februar 2017 ordnete der Beklagte bei der Klägerin sowohl eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 als auch eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) an. Ab April 2017 führte der Beklagte beide Prüfungen im Rahmen einer sog. Kombiprüfung bei der Klägerin durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer B ein betriebliches Fahrzeug der Klägerin auch für Privatfahrten genutzt hatte, dieser Vorgang bisher aber steuerlich unberücksichtigt geblieben war. Da für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt worden war, ermittelte die Betriebsprüfung auf der Grundlage der 1%-Regelung für die Privatnutzung des Herrn B einen jährlichen Sachbezugswert von 4.640 € brutto. Weiterhin kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass in den im Prüfungszeitraum bisher von der Klägerin erklärten Umsatzerlösen Taxifahrten in einem Umfang von insgesamt rd. 54.000 Kilometer nicht enthalten waren. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung einigten sich die Beteiligten am 6.7.2017 dahingehend, dass bei der Klägerin für das Streitjahr 2012 Mehrerlöse in Höhe von 20.000 € (netto), in 2013 in Höhe von 15.000 € und in 2014 in Höhe von 20.000 € gewinnerhöhend zugrunde gelegt werden sollten. Korrespondierend zu der Erfassung dieser Mehrerlöse berücksichtigte die Betriebsprüfung zugunsten der Klägerin einen zusätzlichen Lohnaufwand in Höhe von 6.000 € (2013) bzw. von 8.000 € (2014). Sowohl den geldwerten Sachbezug im Zusammenhang mit der privaten Pkw-Nutzung als auch den Lohnaufwand im Zusammenhang mit den Mehrerlösen unterwarf die Lohnsteueraußenprüfung dem Lohnsteuerabzug und ermittelte Mehrsteuern in Höhe von 5.394,34 €, die sich wie folgt zusammensetzten:

Private PKW-Nutzung:

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

2013

1.014,08 €

19,60 €

2014

1.010,04 €

2,40 €

Lohnaufwand:

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

2013

1.344,00 €

73,92 €

2014

1.830,00 €

100,65 €

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Lohnsteuer-Außenprüfungsbericht vom 14.7.2017 Bezug genommen. Im Betriebsprüfungsbericht vom 14.7.2017 wurde unter Tz. 2.5 ausgeführt: …”Die entstehende Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag wird im Wege der Haftung gegen die Arbeitgeberin festgesetzt. Im Zeitpunkt der Einigung über die Haftungsinanspruchnahme sind diese Beträge in der Bilanz auszuweisen (2017).” Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14.7.2017 in den Steuerakten Bezug genommen.

Der Beklagte wertete die Feststellungen der Kombiprüfung aus und erließ unter dem 19.7.2017 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG gegenüber der Klägerin, mit dem er diese ...

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