rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ergibt sich nicht, dass der Fall einer der Veräußerung vorausgehenden Umwandlung ohne Vermögensübergang - also im Wege des Formwechsels - erfasst wird.

2. Unter Beachtung des § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt sich vielmehr, dass in § 18 Abs. 4 UmwStG die Fälle des Formwechsels gerade nicht erfasst werden sollen, da der Gesetzgeber in Abs. 1 ausdrücklich zwischen den Fällen des Vermögensübergangs und des Formwechsels differenziert.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2006; Aktenzeichen VIII R 45/05)

BFH (Urteil vom 20.11.2006; Aktenzeichen VIII R 45/05)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung als Vermögensübertragung im Sinne des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anzusehen ist mit der Folge, dass der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG. Komplementärin ist die Q. Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH), an deren Stammkapital zunächst Herr I. Q. zu 80% sowie Frau D1. Q. zu 20% beteiligt waren. Herr I. Q. (80%) und Frau D1. Q. (20%) waren ursprünglich auch die alleinigen Kommanditisten der Klägerin.

Die Klägerin ist durch Vertrag vom 13. Juli 1998 mit Wirkung zum 2. Januar 1998 im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der I. Q. GmbH (GmbH) hervorgegangen. An dieser waren gleichfalls Herr I. Q. (80%) und Frau D1. Q. (20%) beteiligt. Ebenfalls mit Vertrag vom 13. Juli 1998 hatte die I. und D1. Q. GbR (GbR), die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen mit der GmbH verbunden war, das Betriebsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen in die Klägerin eingelegt.

Am 16. Dezember 1998 veräußerten die Eheleute Q. mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 ihre Kommanditanteile an der Klägerin und ihre Geschäftsanteile an der Verwaltungs-GmbH an ihre Tochter D. I.

Der Beklagte berücksichtigte den Veräußerungsgewinn im Rahmen des Bescheides zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1998 erklärungsgemäß. Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages 1998 blieb der Veräußerungsgewinn hingegen – erklärungsgemäß – zunächst unberücksichtigt. Erst im Anschluss an die durchgeführte Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 15. Juli 2002) änderte der Beklagte am 28. Januar 2003 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998, indem er den Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM unter der Position „Renten und dauernde Lasten” dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnete und einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … DM festsetzte.

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2004).

Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass bis zum 31. Dezember 1998 nur ein der Veräußerung oder Aufgabe vorangehender Vermögensübergang zur Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes geführt habe, während ab dem 1. Januar 1999 sämtliche Umwandlungsvorgänge und damit auch solche, die keinen Vermögensübergang bewirken, Gewerbesteuer auslösen. Dies folge aus der Fassung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, die bis zum 31. Dezember 1998 gelte und erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 geändert worden sei.

Im Streitfall sei jedoch der mit Vertrag vom 16. Dezember 1998 erfolgten Veräußerung innerhalb des maßgeblichen Fünfjahres-Zeitraumes kein Vermögensübergang vorausgegangen. Während die Verschmelzung, die Spaltung und die Vermögensübertragung einen Vermögensübergang bewirkten (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 UmwG), lasse eine formwechselnde Umwandlung die Identität des Rechtsträgers und damit die Vermögenszugehörigkeit zu diesem unberührt (§§ 190 ff. UmwG).

In diesem Sinne unterscheide auch § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zwischen Vermögensübergang und Formwechsel.

Der Sinn und Zweck der Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG gebiete es nicht, den Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Tz 18.03 des UmwSt-Erlasses formuliere in Anlehnung an die Gesetzesbegründung, dass die Regelung Umgehungen verhindern solle. Eine Kapitalgesellschaft, deren Liquidation der Gewerbesteuer unterliege, solle nicht zum Zwecke der Steuerersparnis vor der Liquidation in eine Personengesellschaft, deren Liquidationsgewinn bei der Gewerbesteuer nicht erfasst werde (Abschnitt 40 Abs. 1 GewStR 1990), umgewandelt werden. Dies aber sei im Streitfall auch nicht geschehen. Sie, die aus der formwechselnden Umwandlung entstandene Klägerin, sei weder liquidiert worden, noch sei die formwechselnde Umwandlung zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt. Ansonsten wäre mit der Veräußerung der Anteile an Frau I1. fünf Jahre zugewartet worden, um eine aus § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 resultierende Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzho...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge