Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Dienstfahrten eines Außendienstmitarbeiters von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den VZ 2001 - 2004

 

Leitsatz (redaktionell)

Erscheint ein Arbeitnehmer im Außendienst auf Anweisung seines Arbeitgebers nicht zuletzt aus Kontrollzwecken einmal täglich mit einem Dienstwagen beim Betriebssitz des Arbeitgebers, so ist ein geldwerter Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Es spielt keine Rolle, wenn dem Arbeitnehmer am Betriebssitz des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz eingerichtet ist und der Betriebssitz nur als Anlaufstelle, nicht aber Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen VI R 58/09)

 

Tatbestand

I.

Umstritten ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2001 – 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der X…. Handel GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt aus seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die ursprünglich zwischen der X…. Handel GmbH & Co. KG und dem Kläger getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung sah vor, dass der Kläger – wie auch die übrigen Außendienstmitarbeiter – täglich direkt von seiner Wohnung aus in seinen jeweiligen Einsatzbezirk fahren sollte. Daher suchte der Kläger den Betriebssitz seiner Arbeitgeberin in A-Stadt zunächst nicht regelmäßig auf. Lediglich in Einzelfällen holte der Kläger Ware aus der A-Stadter Betriebsstätte ab, um sie anschließend seinen Kunden zu übergeben.

Für die Streitjahre erteilte der Leiter der Betriebsstätte in A-Stadt – abweichend von den bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen – zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater die Anweisung, jeder Außendienstmitarbeiter müsse täglich zunächst die Betriebsstätte in A-Stadt aufsuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren dürfe. Dementsprechend begab sich der Kläger in den Jahren 2001 – 2004 täglich einmal in die Betriebsstätte seiner Arbeitgeberin in A-Stadt, wo ihm jedoch kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Als Außendienstmitarbeiter verfügte der Kläger über ein Firmenfahrzeug, welches er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung des Firmenfahrzeugs wurde nach der sog. 1%-Regelung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert. Einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte in A-Stadt versteuerte der Kläger nicht.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 gaben die Kläger jeweils an, der Kläger habe den 45 km von seinem Wohnort entfernten Firmensitz seiner Arbeitgeberin in A-Stadt an 135 Tagen aufgesucht. Hierfür habe ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden. Der geldwerte Vorteil sei mit der 1%-Regelung lohnversteuert worden. Aufwendungen für Dienstreisen machte der Kläger darüber hinaus in den Jahren 2001 und 2002 nicht geltend.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung 2003 machten die Kläger hinsichtlich der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (dem Firmensitz der Firma X…. Handel GmbH & Co. KG in A-Stadt) an 230 Arbeitstagen geltend. Hierzu vermerkte der Kläger, er habe diese Fahrten mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt. Zugleich ermittelte der Kläger die folgenden Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer Fahrtätigkeit:

170 Tage × 6,00 Euro

= 1.020,00 Euro

abzüglich Erstattung durch den Arbeitgeber

= 892,00 Euro

verbleibt

= 128,00 Euro

Die Einkommensteuerveranlagungen 2001 – 2003 führte der Beklagte mit Bescheiden vom 05.06.2002, 10.06.2003 sowie 09.06.2004 insoweit antragsgemäß durch. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2004 wiederholten die Kläger für den Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihre Angaben aus dem Vorjahr und ermittelten Mehraufwendungen für Verpflegung in folgender Höhe:

230 Tage × 6,00 Euro

= 1.380,00 Euro

abzüglich Erstattung durch den Arbeitgeber

230 Tage × 5,25 Euro

= 1.207,50 Euro

verbleiben (abgerundet)

= 172,00 Euro

In diesem Zusammenhang legte der Kläger eine Bescheinigung der X. Handel GmbH & Co. KG vom 12.04.2005 vor, aus der hervorgeht, dass die Arbeitgeberin des Klägers diesem bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden einen Tagessatz i.H.v. 5,25 Euro erstattet habe, wobei sie die Abwesenheitsdauer jeweils anhand der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt habe.

Des Weiteren teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14.09.2005 mit, der Kläger sei im Kalenderjahr 2004 an 193 Tagen im Außendienst tätig gewesen, wobei seine Außendiensttä...

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