Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungszinsen als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich einer späteren Vermieterstellung sind bereits jetzt getätigte Aufwendungen keine Werbungskosten, wenn das Mietobjekt mit einem dinglich gesichertem lebenslänglichen Nutzungsrecht belastet ist, auch wenn der Nutzungsberechtigte ein hohes Alter erreicht hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 51/06)

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 51/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem mit Nießbrauch belasteten Geschäftshaus durch den Eigentümer in den Streitjahren 1999 und 2000.

Der Kläger ist Eigentümer eines 1954 von seinem Vater errichteten Geschäftsgrundstückes in H., J. Str. x. Für die dort wohnende Frau U. ist neben einer Grundschuld in Höhe von 55.000 DM, bestellt durch Grundschuldbestellungsurkunde vom 16.2.1976, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen. Das Nießbrauchsrecht ist vom Vater des Klägers, aufschiebend bedingt auf seinen Tod, in 1984 bestellt und vom Kläger u.a. im Erbvertrag vom 4.4.1986 mit Frau U. anerkannt worden. Der Vater des Klägers verstarb am 22.4.1984. Frau U. war das frühere Kindermädchen des Klägers und seines Bruders und führte dem Vater des Klägers bis zu dessen Tod den Haushalt. Bereits zu dieser Zeit war in dem Haus ein Ladenlokal vermietet. Im Erbvertrag mit Frau U. verpflichtete sich der Kläger gegenüber Frau U., diese bei der Vermietung des Ladenlokals zu unterstützen (Absatz II Nr. 8 dieses Vertrages).

1999 wurde das Ladenlokal in diesem Geschäftsgrundstück renoviert. Dabei fielen Herstellungskosten in Höhe von 61.000 DM und Renovierungskosten von 21.192 DM an. Die Kosten übernahm der Kläger. Zum 1.10.1999 erfolgte dann eine Vermietung an das Unternehmen einer Frau C., die dort einen Laden unter der Bezeichnung C. Mode führte. Der Mietvertrag wurde zwischen dem Kläger und Frau C. abgeschlossen. Dabei war der Kläger als „Vermieter (…), handelnd im Auftrag von Frau N. U.” bezeichnet worden. Neben dem Kläger und Frau C. hat Frau U. diesen Vertrag als Nießbrauchsberechtigte unterzeichnet. Frau C. verpflichtete sich nach § 3 dieses Vertrages eine monatliche Miete von brutto 1.600 DM nebst brutto 25 DM für einen Stellplatz sowie brutto 300 DM für Nebenkosten zu zahlen. Die Zahlung des Gesamtbetrages von 1.925 DM sollte gemäß § 4 in Höhe von 1.800 DM auf ein Konto von Frau U. und in Höhe von 125 DM auf ein Konto der Kläger erfolgen. In der Präambel des Mietvertrages wird darauf hingewiesen, dass das Objekt in 1999 mit hohem Aufwand renoviert und modernisiert worden ist und die hierzu benötigten Geldmittel vom Kläger bereitgestellt worden sind. Dies sei der Grund, warum Frau U. dem Kläger einen Anteil an der Miete einräume. Diesbezüglich wurde seitens der Kläger im Einspruchsverfahren eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Frau U. vom 6.7.1999 eingereicht. Dort heißt es:

„Da Frau U. sich nicht mit Krediten belasten will, übernimmt Herr Q. die Beschaffung der Geldmittel. Zu diesem Zwecke tritt Frau U. aus der ihr zustehenden Mieteinnahme des Ladenlokals für die Dauer der Kreditlaufzeit, längstens jedoch bis zum Erlöschen des Nießbrauchrechts 125,– DM der Monatsmiete aus dem Ladenlokal an Herrn Q. ab.”

Die Kläger reichten erstmals für das Streitjahr 1999 eine Anlage V für das Objekt in H. ein. Dort erklärten sie Mieteinnahmen in Höhe von 375 DM und Werbungskosten von 17.524 DM (Zinsen in Höhe von 1.313 DM, AfA 2,5% vom Gesamtgebäudewert ergab 10.455 DM, Erhaltungsaufwand von 21.192 DM auf 5 Jahre verteilt, also 4.239 DM sowie sonstige Kosten (Fahrt u.ä.) in Höhe von 1.534 DM, davon 125 DM für Geschenk). Für das Streitjahr 2000 reichten die Kläger zunächst eine Anlage V ein, in der Mieteinnahmen in Höhe von 19.500 DM aus der Vermietung an Frau C. und 9.600 DM für eine Vermietung an Frau U. und Werbungskosten in Höhe von 6.128 DM erklärt wurden. Neben Zinsen in Höhe von 3.360 DM wurde eine AfA in Höhe von 2.060 DM ausgehend von dem Gesamtgebäudewert sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 638,50 DM und sonstige Kosten in Höhe von 79 DM, davon 74 DM für Bewirtung (ohne Beleg) geltend gemacht. In Höhe von 28.800 DM, also ohne die Einnahmen für die Stellflächenvermietung von 300 DM, wurde ein Sonderausgabenabzug als dauernde Last beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die Einkommensteuerakte und die Akte „Grundbesitzvorgänge” verwiesen.

Der Beklagte berücksichtigte Einkünfte aus dem Objekt in H. aufgrund des Nießbrauchs der Frau U. in den Einkommensteuerbescheiden 1999 (18.4.2000) und 2000 (1.6.2001) nicht. Die Kläger legten u.a. deswegen Einspruch gegen diese Bescheide ein, und zwar am 8.5.2000 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und am 12.6.2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000. Im Einspruchsverfahren korrigierten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2000 dahingehend, dass sie nunmehr nur Mietei...

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