Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinne nach DBA-Spanien

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Besteuerungsrecht für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung einer in Spanien gelegenen ETW ist nach dem DBA Spanien zu beurteilen und steht danach allein Spanien zu.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; DBA Spanien Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b (ee); EStG § 22 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von in Spanien gelegenem Grundbesitz im Inland steuerlich zu erfassen ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Zu berücksichtigen waren im Streitjahr 2004 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Gegenstand der Vermietung war u.a. eine Eigentumswohnung (ETW) auf der zu Spanien gehörenden Insel B (Apartment Nr. 1 im D „S” in der Gemeinde T). Diese ETW hatte der Kl. im Jahr 1999 zum Preis von 125.000,00 DM erworben. In den folgenden Jahren waren bis 2001 nachträgliche Anschaffungskosten i. H. v. 28.417,77 DM angefallen. Im Sommer 2004 ist sie zum Preis von 113.750,00 EUR veräußert worden.

In ihrer Erklärung zur ESt des Streitjahres 2004 gaben die Kl. an, dass der Vorgang „Anschaffung/Veräußerung” nicht der deutschen ESt unterliege.

Das Finanzamt (FA) führte die Veranlagung im Wesentlichen auf der Basis der Erklärung durch. Zusätzlich berücksichtigte es den Gewinn aus der Veräußerung der in Spanien gelegenen ETW, den es wie folgt berechnete:

Anschaffungskosten

125.000,00 DM

nachträgliche Anschaffungskosten

28.417,77 DM

153.417,77 DM

78.441,26 EUR

Veräußerungserlös

113.750,00 EUR

Gewinn

35.308,74 EUR.

Nach Auffassung des FA lag ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, aus dem der Gewinn gem. § 22 Nr. 2 EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen sei. Das Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn dieser Art stehe gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Spanien) vom 14.03.1968 (BStBl I 1968, 544) beiden Vertragsstaaten zu. Wie im Falle einer Vermietung bei laufenden Vermietungseinkünften werde die Doppelbesteuerung auch im Falle einer Veräußerung durch Anrechnung der ggf. in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Dies ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b ee DBA-Spanien. Die Anwendung der Anrechnungsmethode sei nicht auf die Nutzung des unbeweglichen Vermögens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien beschränkt, sondern umfasse im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien auch die Veräußerung des unmittelbaren Vermögens. Hingewiesen werde auf die insoweit gleich lautenden Verfügungen jeweils vom 29.11.1999 der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf S 1301 A-Spanien – St 112 und der OFD Münster S 1301 – 35 – St 22 – 34, veröffentlich u. a. in EStG-Kartei NRW „DBA-Spanien” Nr. 800.

Mit dem Bescheid vom 13.10.2006 setzte das FA die ESt auf 60.552,00 EUR fest.

Wegen des Ansatzes der sonstigen Einkünfte in der Höhe von 35.309,00 EUR legten die Kl. am 19.10.2006 Einspruch ein.

Hinsichtlich des Ansatzes des Veräußerungsgewinns blieb der Einspruch erfolglos. Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.04.2007 änderte das FA die ESt-Festsetzung aus anderen – hier nicht streitigen – Gründen. Es setzte die ESt nunmehr auf 60.664,00 EUR fest.

Mit der am 09.05.2007 erhobenen Klage tragen die Kl. vor, der Ansatz des Gewinns aus der Veräußerung der in Spanien belegenen ETW als sonstige Einkünfte sei rechtsfehlerhaft im Inland erfolgt. Dem stehe Art. 13 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (BStBl I 2004, 286) entgegen. Hiernach stehe das Besteuerungsrecht ausschließlich dem spanischen Staat zu. Auch nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien könnten Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i. S. d. Art. 6 Abs. 2 DBA-Spanien nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liege. Der Umstand, dass zu dieser Frage Verwaltungsanweisungen existierten, könne allenfalls dazu führen, dass hierdurch eine Behörde gebunden sei.

Die Kl. beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13.10.2006 und die EE vom 11.04.2007 abzuändern und die Einkommensteuer ohne Ansatz sonstiger Einkünfte in Höhe von 35.309,00 EUR neu festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, dass nach dem DBA-Spanien das Besteuerungsrecht der BRD zustehe. Bei dem OECD-Musterabkommen handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Vorlage für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen zwei Staaten.

Die Vertragsstaaten Deutschland und Spanien hätten in ihrem DBA vom 14.03.1962 (a.a.O.) für die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nicht die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode vereinbart, Art. 23 ...

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