rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Gewerbesteuermeßbetrag 1987–1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene zu je 1/2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Überstundenvergütungen und Abfindungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, die eine Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt, Sonderbetriebsausgaben der Komplementär-GmbH darstellen.

I.

Die Klägerin betreibt eine Metallwaren- und Kunststoffverarbeitung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau G. B.. Komplementär in ohne Kapitalanteil ist die Beigeladene. An dieser hält Frau. B. 5 v.H. der Stammanteile und ihr Ehemann, Herr H. B., 95 der Stammanteile. Letztgenannter ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beigeladenen.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 10.12.1986 erhält Herr B. ein monatliches Bruttogehalt, zahlbar am Monatsletzten, von 15.000,00 DM zzgl. aller sonstigen tariflichen Sozialzulagen nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie. Die regelmäßige Arbeitszeit ist mit 40 Stunden pro Woche vereinbart. Herr B. ist verpflichtet, je nach betrieblichen Erfordernissen Überstunden zu leisten. Jede Überstunden wird mit zusätzlich 25 v.H. neben dem normalen Gehaltsanspruch vergütet. Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage im Jahr. Mit Vereinbarung vom 27.10.1987 wurde klargestellt, daß die Überstundenvergütung jeweils im Rahmen der November-Abrechnung des laufenden Jahres ausbezahlt werden. Am 02.02.1988 wurde der Anstellungsvertrag dahingehend ergänzt, daß Herr B. ein am Jahresende zahlbares 13. Monatsgehalt erhält und ihm der Resturlaub, der aus betrieblichen Gründen nicht hat genommen werden können, am Jahresende vergütet wird, jedoch ohne Aufschlag.

Die Gehalts auf Wendungen der Beigeladenen für Herr B. beliefen sich für die Streitjahre 1987–1989 auf 235.040,92 DM, 289.088,25 DM und 281.914,25 DM. Hiervon entfielen auf

Überstundenvergütung

Resturlaub

Summe

1987

38.415,00 DM

0,00 DM

38.415,00 DM

1988

78.434,36 DM

5.333,12 DM

83.767,48 DM

1989

67.851,45 DM

7.998,68 DM

75.850,13 DM

Die Überstunden hielt Herr B. auf Gesprächsnotizformularen jeweils unter Bezeichnung des Datums und der Zahl der Überstunden fest, genommene Urlaubstage in einer Jahresübersicht durch Ankreuzen der entsprechenden Tage, Diese Vergütungen wurden ihm mit dem Novembergehalt zu den 10.12. der Streitjahre 1988 und 1989 ausgezahlt.

Die Beigeladene hatte nach § 3 des Gesellschaftsvertrages für die Klägerin außer der Vergütung des Haftungsrisikos mit jährlich 4 v.H. des Stammkapitals (in den Streitjahren 2.000,00 DM jährlich) Anspruch auf laufenden Ersatz der ihr durch die Geschäftsführung entstandenen Auslagen. Die Klägerin ersetzte der Beigeladenen in den Streitjahren dementsprechend die vorgenannten Beträge und berücksichtigte sie in den Jahresabschlüssen für die Streitjahre als Personalaufwand. In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 147.412,00 DM für 1987, 119.980,00 DM für 1988 und 191.409,00 DM für 1989. Diese Gewinne rechnete sie in Höhe der Haftungsprämie von 2.000,00 DM der Beigeladenen, im übrigen Frau B. zu. Mit Feststellungsbescheiden vom 25.06.1988 betreffend 1987 und 16.03.1990 betreffend 1988 folgte der Beklagte den Erklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Den Vorbehalt der Nachprüfung betreffend die Gewinnfeststellung 1987 hob der Beklagte am 03.10.1988 auf. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1987 und 1988 wurden – für 1988 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – erklärungsgemäß auf 5.580,00 DM und 4.205,00 DM festgesetzt.

Im Jahre 1991 wurde die Klägerin einer Betriebsprüfung unterzogen. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, die Überstundenvergütung sowie die Abfindung für nicht genommenen Urlaub stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die nicht als Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen bei der Gewinnfeststellung der Klägerin Berücksichtigung finden könnten. Hinsichtlich der Überstundenvergütung seien nachprüfbare Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden. Er hielt es für zwischen fremden Dritten nicht üblich, daß Überstunden nur einmal im Jahr vergütet würden. Darüber hinaus sei angesichts der betrieblichen Kennzahlen davon auszugehen, daß mit dem monatlichen Grundgehalt die Ableistung aller für die Gesellschaft erforderlichen Dienste auch über 40 Stunden hinaus abgegolten sei. Hinsichtlich der Regelung über die Abfindung nicht genommenen Urlaubs wurde dem Prüfer die Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 02.02.1988 nicht vorgelegt. Der Prüfer ging daher davon aus, daß eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nicht bestehe. Im übrigen fehle es auch insoweit an nachprüfbaren Aufzeichnungen. Insgesamt sei der Sonderbetriebsausgabenabzug 1987 um 38.415,00 DM, 1988 um 83.767,...

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